Aktiengesellschaft: Sitzverlegung und Domiziländerung


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Sofern das Domizil innerhalb der gleichen Gemeinde verlegt wird genügt die schriftliche Mitteilung (kein Fax, kein e-mail) an das Handelsregisteramt, unterschrieben von einer mit Einzelunterschrift oder zweier mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragener Personen (Anmeldeformular*).

 

Wird der Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt, müssen die Statuten geändert werden, da der Sitz notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Jede Statutenänderung muss von der Bezirksschreiberei oder einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wir bitten Sie daher, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden. Die Bezirksschreiberei oder der Notar ist in aller Regel für die Einreichung der notwendigen Belege beim Handelsregisteramt besorgt.



Belege bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons:


- Anmeldung


- öffentliche Urkunde


- neue Statuten



Belege bei Sitzverlegungen von einem anderen Kanton:


- Anmeldung


- öffentliche Urkunde


- neue Statuten


- vom Handelsregisteramt am bisherigen Sitz beglaubigte Statuten


- Handelsregisterauszug des bisherigen Sitzes