Besteuerung AG / GmbH


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Mehrwertsteuer

Auf den 1. Januar 2001 wurde das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) in Kraft gesetzt. Die Mehrwertsteuer ist zu einer komplexen Materie geworden. In der vorliegenden Dokumentation wird nicht näher auf die Problematik der MWSt eingegangen. Trotzdem wird aber allen Unternehmern und solchen die es werden wollen, dringend empfohlen, sich rechtzeitig über die MWSt zu informieren. Fundierte Kenntnisse über die MWSt vermindern das Risiko von Steuernachbelastungen und falschen Steuerplanungen. Die ESTV veröffentlicht regelmässig wertvolle und aktuelle Hinweise zur MWSt. Angaben finden Sie auch via Internet unter www.estv.admin.ch

 


 

Wie werden die AG und die GmbH besteuert?

Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können steuerlich grundsätzlich als Kapitalgesellschaften, Beteiligungsgesellschaften (gemischte Holdinggesellschaften), Holdinggesellschaften (reine Holdinggesellschaften) und Domizilgesellschaften (reine Domizilgesellschaften) oder gemischte Verwaltungsgesellschaften geführt werden. Solche Gesellschaften erhalten im Kanton Basel-Landschaft - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen - einen speziellen Status in Form des Holding- oder Domizilprivilegs. Sie bezahlen in der Regel keine Ertragssteuer sondern eine reduzierte Kapitalsteuer. Neuunternehmer gründen in der Regel eine ordentlich zu besteuernde Kapitalgesellschaft oder GmbH.
AG und GmbH sind juristische Personen und werden als solche selbständig besteuert. Sie unterliegen beim Bund, im Kanton und der Gemeinde einer Gewinnsteuer und beim Kanton und der Gemeinde zusätzlich einer Kapitalsteuer. Wie in den meisten Kantonen bezahlen AG und GmbH auch im unserem Kanton auf ihrem Gewinn und Kapital zusätzlich Kirchensteuern. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen können sich juristische Personen nicht von der Kirchensteuer befreien.

 

Die Gewinnsteuern

Bei den Gewinnsteuern sieht die direkte Bundessteuer einen proportionalen Steuersatz vor. Dieser beträgt zurzeit 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns. Wichtig: Der steuerbare Reingewinn ist nicht einfach mit dem tatsächlichen Gewinn aus der Erfolgsrechnung (Ertrag minus Aufwand) gleichzusetzen. An diesem Gewinn werden für die Steuern zuerst noch gewisse Berichtigungen vorgenommen. So sind etwa sämtliche Abzüge aufzurechnen, mit denen das Unternehmen den Gewinn in der Buchhaltung künstlich verringerte; beispielsweise mit verdeckten Gewinnausschüttungen, geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen oder Rückstellungen oder geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand.

Auf der anderen Seite können AG und GmbH ihre während der Berechnungsperiode bezahlten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern vom Reingewinn abziehen. Das gilt auch für geschäftsmässig begründete Verluste aus bis zu sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren.

 

Die Ertragssteuern

Bei der Staatssteuer kommt ein proportionaler Steuersatz zur Anwendung auf der Basis eines Zweistufentarifs. Die Ertragssteuer beträgt auf den ersten 100'000 Franken des Reinertrages 6% und auf dem verbleibenden Reinertrag 12%.
Bei den Gemeinden beträgt die Ertragssteuer 2 - 5% des Reinertrages. Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest.

 

Die Kapitalsteuern
Der Bund erhebt keine Kapitalsteuern. Diese werden nur von den Kantonen und Gemeinden erhoben. Es wird ein proportionaler, in Promille ausgedrückter Steuersatz angewendet. Ab der Steuerperiode 2010 wird die Ertragssteuer an die Kapitalsteuer angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt bei der Staatssteuer. Die Gemeinden können die Ertragssteuer ebenfalls an die Kapitalsteuer anrechnen.
Zum steuerbaren Kapital gehören das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital sowie die offenen und die als Gewinn versteuerten stillen Reserven. Die stillen Reserven werden durch buchhalterische Unterbewertung der Aktiven gebildet. Es ist die Differenz zwischen dem Buchwert eines Aktivpostens in der Bilanz und dessen steuerlichem Buchwert.

Die Steuerpflicht für AG und GmbH beginnt mit dem Tag der Eintragung ins Handelsregister. Eine Ausnahme ist vorgesehen, sofern die AG aus einer Umwandlung entsteht. In diesem Fall ist eine rückwirkende Gründung innerhalb von sechs Monaten möglich.

 

Wie kann ich meine Steuern optimieren?

Ein Ziel eines jeden Unternehmers ist sicherlich auch - nebst nicht nur steuerlichen Aspekten - die Steuerbelastung (auf legale Art) möglichst tief zu halten. Dies kann in der Regel durch steuerplanerische Massnahmen erreicht werden. Um keine falschen Hoffnungen zu wecken: Steuereinsparungen sind in der Regel limitiert und oft nur im engen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich. Mit einer konstanten Geschäftsentwicklung (Einkommen/Gewinn) fahren Sie in der Regel eher günstig. Radikale Gewinnsprünge wirken sich auf die Steuerbelastung eher ungünstig aus. Die weit verbreitete Meinung, der Veranlagungsexperte spiele bei der Steuerveranlagung eine entscheidende Rolle, ist eher trügerisch. Er besitzt zwar einen "Ermessensspielraum" ist aber anderseits auch an Gesetze, Verordnungen, Weisungen etc. gebunden.

Bezüglich Buchführungsvorschriften und andere Tips verweisen wir auf die Ausführungen im Kapitel Einzelfirmen und Personengesellschaften.

 

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