Ausführliche Informationen über Referenden


Merkblatt für das Ergreifen von Referenden


Mögliche || Ergriffene || Erledigte || Unbenutzte
Übersicht Politische Rechte





Referenden

 

Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge mit verfässungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt sowie bestimmte Gemeindebeschlüsse.(1)


Auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt: durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und - was in der Praxis weit häufiger vorkommt - Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken(2). Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung.(3)


Auf kantonaler Ebene werden Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, mit dem erforderlichen Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit von der Landeskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. Wird ein Referendum ergriffen, muss eine Unterschriftensammlung durchgeführt werden mittels Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte). Die Unterschriftenliste hat Angaben zu enthalten über die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist, die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht sowie die Namen und Adressen von mindestens 3 Urhebern oder Urheberinnen des Referendums (Referendumskomitee).(4)


Die Unterschriftenlisten sind innerhalb der Referendumsfrist gesamthaft nach Gemeinden sortiert der Landeskanzlei einzureichen(5), die sie über die Statthalterämter an die Gemeinden zur Überprüfung weiterleitet(6). Aufgrund der Rückmeldungen wird festgestellt, ob das Referendum zustandegekommen ist, was in der Regel zutrifft. Es findet keine Unterschriftenprüfung während der Dauer der Sammelfrist statt, wie das bei einem Referendum auf Bundesstufe der Fall ist. Ist ein Referendum zustandegekommen, muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Ein Rückzug des Referendums ist nicht möglich.(7)


Eine Frage, die v.a. in den Gemeinden hin und wieder auftaucht, ist die, ob ein Mitglied des Gemeinderates erfahren darf, wer ein Referendum unterzeichnet hat. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Gemeinderates, die Unterschriftenprüfung vorzunehmen. Die Unterschriftenlisten können auch nicht eingesehen werden. Es ist Sache der Gemeindeverwaltung, die Unterschriften zu prüfen.(8)


Zur Diskussion steht die Frage nach der Einführung des konstruktiven Referendums.(9) Das Referendum in seiner aktuellen Form gestattet mit seinem Zwang zu einem Ja oder Nein zu einer gesamten Vorlage nicht, die Meinung der Stimmberechtigten adäquat zum Ausdruck zu bringen, wenn sich die Opposition lediglich gegen einzelne, unter Umständen untergeordnete Aspekte einer Vorlage richtet. Mit der Reduktion der möglichen Willenskundgabe auf Zustimmung oder Ablehnung "en bloc" kumuliert es die Opposition aus ganz unterschiedlichen, unter Umständen diametral entgegengesetzten Gründen. Damit werden unheilige Allianzen von Gruppierungen möglich, die zwar für sich alleine keine Mehrheit finden, in ihrer Gesamtheit aber den Fall einer Vorlage bewirken können. Entsprechend schwierig ist es anschliessend für Regierung und Parlament, die gesetzgeberische Konsequenz aus einem solchen Nein zu ziehen. Mit der Möglichkeit der Einführung beispielsweise eines Volksvorschlages als eigentlicher Gegenentwurf zu einer Vorlage, könnte gleich die Alternative zum Vorgeschlagenen skizziert werden. Immerhin ist aber auch festzuhalten, dass die Hürden für die Lancierung einer Volksinitiative im Kanton Basel-Landschaft nicht sehr hoch sind. Mit einer parallel zu einem Referendum eingereichten Volksinitiative lassen sich ähnliche Resultate erzielen wie mit dem konstruktiven Referendum.


Dem Referendum unterliegen nur echte und nur neue Ausgaben.(10) Von einer Ausgabe spricht man bei der Umwandlung frei verfügbarer Mittel des Finanzvermögens in zweckgebundenes, nicht mehr realisierbares Verwaltungsvermögen, während Transaktionen innerhalb des dem Staat nur durch seinen Kapitalwert dienenden Finanzvermögens sog. Anlagen bilden, die finanzrechtlich anderen Regeln unterstehen. Ausgaben sind dann neu, wenn der entscheidenden Behörde in bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderen Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht. Dies ist umgekehrt nicht der Fall bei Ausgaben, die durch einen Rechtssatz prinzipiell oder dem Umfang nach vorgesehen werden oder die zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe unbedingt erforderlich sind. Das Requisit der Freiheit fehlt ferner auch dann, wenn anzunehmen ist, das Volk habe mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die daraus folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Solche Ausgaben erscheinen als gebunden und nicht noch einmal referendumsfähig.(11)




Gemeindeinitiativen und Gemeindereferenden


Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen und auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.(12) Gemeindebegehren werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohnerräte von mindestens fünf Gemeinden gefasst. Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten: Die Angabe des Beschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird, bzw. den Wortlaut der Initiative, bei Initiativen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.(13) Ein Rückzug gilt als beschlossen, wenn das Quorum von fünf Gemeinden nicht mehr erfüllt ist. Zudem kann die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat den Gemeinderat zum vorneherein zum Rückzug der Initiative ermächtigen.(14)


Merkblatt für das Ergreifen von Referenden



 

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Fussnoten


1. § 30 KV

2. § 31 Abs. 1 KV

3. § 31 Abs. 3 KV

4. § 55 GpR

5. § 57 GpR

6. § 58 Abs. 1 GpR

7. § 62 GpR

8. vgl. dazu Ombudsman Baselland: Jahresbericht 1989, S. 10ff.

9. vgl. Motion von Lukas Ott vom 11.9.1995: Einführung des konstruktiven Referendums ("Volksvorschlag") als neues Volksrecht (95/156) (Protokoll des Landrates vom 9. November 1995, Auszug Nr. 112, S. 111) und Berichte des Regierungsrates vom 6. Mai 1997 und der Justiz- und Polizeikommission vom 6. Januar 1998 betr. Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums (97/88) (Protokoll des Landrates vom 19. Februar 1998, Auszug Nr. 1243, 1264ff. und vom 12. März 1998, Auszug Nr. 1324, 1347ff.)

10. § 31 Abs. 1 lit. b KV

11. VGE vom 16. September 1987 i.S. VCS und Konsorten , in: BLVGE 1987, S. 11ff.; vgl. dazu auch VGE vom 21. Oktober 1987 i.S. SP und Konsorten und E.M., in: BLVGE 1987, S. 14ff. und VGE vom 17.10.1990 i.S. H-J.B, P.N., G.O. und U.S., in: BLVGE 1990, S. 13ff.

12. § 49 KV

13. § 81a GpR

14. § 81c GpR