Von Amtes wegen informiert werden:
- | Zivilstandsamt der Heimatgemeinde [Gemeinden BL] |
- | Zivilstandsamt der Wohngemeinde [Gemeinden BL] |
- | Konsularische Vertretung bei Ausländer/innen |
- | Sektionschef bei Wehrpflichtigen [Gemeinden BL] |
- | Vormundschaftsbehörde, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt |
- | Erbschaftsamt (bei der Anmeldung des Todesfalls müssen Sie genaue Angaben über Namen und Adressen der gesetzlichen Erben bereit halten). |
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Wer durch die Hinterbliebenen zu informieren ist:
- | AHV-Auszahlungsstelle - kann telefonisch abgemeldet werden |
- | Pensionskasse - kann telefonisch abgemeldet werden |
- | Krankenkasse - je nach Kasse telefonisch oder schriftlich mit einer Kopie des Familienbüchleins bzw. Familienausweis oder einem Todesschein |
- | IV-Rente oder Ergänzungsleistungen - können telefonisch abgemeldet werden. |
- | Versicherungen - Bei einfachen Versicherungen kann die Kündigung per Einschreibebrief erfolgen. Bei Unfall- und Lebensversicherungen braucht es zusätzlich einen Original-Todesschein, welchen das Zivilstandsamt des Todesortes [Zivilstandämter BL] ausstellt. Bei Unfalltod ist die Versicherung umgehend telefonisch zu benachrichtigen. |
- | Arbeitgeber - Klären Sie mit dem Arbeitgeber Lohnfortzahlungen, SUVA-Leistungen oder Pensionskassen-Ansprüche ab. |
- | Militär/Zivilschutz - Das Dienstbüchlein ist dem Sektionschef zuzustellen. |
- | Bank und Post - Unter Beilage einer Kopie des Todesscheines sind die Banken und das Postcheckamt vom Ableben des Kontoinhabers zu informieren. |
- | Wohnungsvermieter/in |
- | Vereine / Institutionen |
- | Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften |
- | Um eine Witwen- und/oder Waisenrente zu erhalten, verlangen Sie das entsprechende Antragsformular bei der AHV-Ausgleichskasse. |
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