Politisches Glossar - A |
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Absolutes Mehr
vgl. Mehrheitsprinzip
Abstimmungen und Wahlen
vgl. dazu Kurzinfos zu Wahlen/Abstimmungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Politischen Rechte.
Akteneinsichtsrecht
Die Mitglieder des Landrates dürfen alle Verwaltungsakten einsehen, auf welche die Vorlagen der Regierung Bezug nehmen und die nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Für diese Akten kann auch die weitere Öffentlichkeit ein Recht auf einsicht verlangen. Die Mitglieder des Landrats haben bei ihrer Arbeit auch ein Recht auf Auskunft bei der Verwaltung.
Besondere Bedeutung hat das Akten- und Auskunftsrecht für die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission: Ihnen müssen alle notwendigen, aufgabenbezogenen Akten zur Verfügung gestellt und Auskünfte erteilt werden - auch jene, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Einer Parlamentarischen Untersuchungskommission sind sämtliche Akten herauszugeben und alle verlangten Auskünfte vollständig zu erteilen.
Amtsbericht
Der Amtsbericht enthält die jährliche Rechenschaftsablage der kantonalen Verwaltungsstellen. Die Prüfung erfolgt durch die Geschäftsprüfungskommission des Landrats, die dem Parlament über das Prüfungsergebnis berichtet und über die Genehmigung Antrag stellt.
Amtsgeheimnis
Wenn es um den Schutz der Persönlichkeit, um ein hängiges Verfahren oder überwiegende öffentliche oder private Interessen geht, gilt das Amtsgeheimnis.
Der Landrat hat deshalb sämtliche Personendaten in Einbürgerungs- und Begnadigungsakten, Bewerbungsunterlagen und Petitionen dem Amtsgeheimnis unterstellt. Auch die Protokolle seiner Kommissionen können ganz oder teilweise für vertraulich erklärt werden.
In allen Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Landratsmitglieder der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Auskunftsrecht
vgl. Akteneinsichtsrecht
Ausstandspflicht
Sind Behördenmitglieder sowie Staatsangestellte von einem Geschäft unmittelbar persönlich betroffen, schreibt die Kantonsverfassung eine generelle Ausstandspflicht vor. Dadurch dürfen Landratsmitglieder bei einem Ratsgeschäft, aus dem sie einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können, nicht mitentscheiden und bleiben von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Auf diese Weise soll ein objektives und transparentes Entscheidungsverfahren gewährleistet werden.
Die Landratsmitglieder haben zudem die Pflicht, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Auf diese Weise können mögliche Ausstandsgründe von vornherein erfasst werden. Eine direkte und individualisierbare Betroffenheit kann sich insbesondere bei Kredit- und Planungsbeschlüssen ergeben, aber auch bei Begnadigungen oder Wahlgeschäften.
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