Ausbildungsbeiträge

Grundvoraussetzungen

 

Bürgerrecht

Folgende Personen können, wenn sie im Kanton Basel-Landschaft ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, bezugsberechtigt sein: 

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Personen mit Schweizer Bürgerrecht einschliesslich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit zuletzt erworbenem Baselbieter Bürgerrecht

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Personen ohne Schweizer Bürgerrecht mit kantonaler Niederlassungsbewilligung

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Von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannte Flüchtlinge, die vom Bund dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden

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Personen mit EU- oder EFTA-Bürgerrecht, sofern sie nicht zu Ausbildungszwecken Wohnsitz im Kanton genommen haben.

 

Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes

Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Bewerberin oder eines Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

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Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.

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Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die im Zeitpunkt des Asylentscheides des Bundes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatten, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.

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Mündige Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zweier Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, begründen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind und während dieser Zeit nicht eine Aus- oder Weiterbildung absolvierten.

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Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

 

Bedürftigkeit

Ausbildungsbeiträge werden dann ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht. Aus dieser Gesetzesbestimmung ist ersichtlich, dass die Bedürftigkeit eine Voraussetzung für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen ist. Bei Erstausbildungen ist auch im Zivilgesetzbuch (Artikel 276ff) festgehalten, dass die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten diese unterstützen müssen. Im Gesetz wurde die Limite des anrechenbaren Elterneinkommens und -vermögens, oberhalb derer eine Unterstützung bei Erstausbildung nicht mehr möglich ist, auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. Bei Zweitausbildungen oder Weiterbildungen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass erst bei einem Überschreiten einer Limite von Fr. 110'000.-- eine Unterstützung durch staatliche Beiträge nicht mehr möglich sein soll. Andererseits war er der Auffassung, dass es bei noch grösseren Einkommen nicht Aufgabe des Staates sei, zusätzliche Qualifikationen zu unterstützen, wenn dies auf zumutbare Art innerhalb der Familie möglich sei. Einen Spezialfall bilden die verheirateten Bewerberinnen und Bewerber: bei diesen wird erst ab einem anrechenbaren elterlichen Einkommen und -vermögen über Fr. 140'000.-- eine Unterstützung verunmöglicht, dagegen fliessen Einkommen und Vermögen des Ehepartners voll in die Berechnung ein.

 

Anerkannte Ausbildung

Da nach dem Grundsatz des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge das Ziel der Unterstützung die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung ist, müssen die Ausbildungen eine Anerkennung des Bundes oder des Kantons aufweisen. Nur Ausbildungen im nachobligatorischen Bereich können unterstützt werden.

 

Anerkannte Ausbildungsstätte

Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge verlangt, dass die Ausbildungsstätte, für deren Besuch Stipendien oder Ausbildungsdarlehen gewährt werden sollen, vom Bund oder vom Standortkanton als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Kontakt

Telefon 061 552 79 99

 

Adresse

Ausbildungsbeiträge

Rosenstrasse 25

4410 Liestal

 

 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
8 bis 12 / 14 bis 17 Uhr

 

In den Schulferien

Montag bis Freitag:
14 bis 17 Uhr
 

 

stipendienbl.ch

 

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