Störfallvorsorge

Störfallverordnung (StFV)

Durch gefährliche Stoffe können Menschen, Tiere und die Umwelt geschädigt werden. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen, die beim Betrieb von Anlagen mit diesen Stoffen, beim Transport und bei der Lagerung entstehen können.

Von der Störfallverordnung betroffen sind folgende Anlagen:

  • Betriebe, in denen erhebliche chemische oder biologische Gefahrenpotenziale vorhanden sind
  • bestimmte Verkehrswege (Strasse, Schiene, Rhein), auf denen gefährliche Güter transportiert werden


Als Störfälle gelten ausserordentliche Ereignisse in diesen Betrieben oder auf diesen Verkehrswegen, wenn dabei erhebliche Einwirkungen (Tote oder Verletzte unter der Bevölkerung, Luft- oder Gewässerverunreinigungen, Bodenbelastungen usw.) ausserhalb des Betriebsareals oder beim Verkehrsweg auftreten.

Der Geltungsbereich für Betriebe wird auf Basis der Mengen und Eigenschaften der Substanzen definiert, die in diesen Betrieben vorhanden sein können. Für Betriebe, die mit Mikroorganismen arbeiten, gelten besondere Regelungen.

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Landratsvorlage Richtlinien

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Leitfaden Lagerung von gefährlichen Stoffen

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