Schutzfristen

Archivierte Unterlagen sind in der Regel nach einer allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren frei  zugänglich, sowohl für interessierte Laien als auch für wissenschaftliche Forscher/innen.

 

 

Bei Unterlagen mit Personendaten gelten besondere Schutzfristen, abhängig davon, ob das Todesdatum bekannt ist oder nicht. Sie enden:

 

 

- 10 Jahre nach dem Tod einer Person;

 

 

- 100 Jahre nach der Geburt, falls das Todesdatum nicht bekannt ist;

 

 

- 100 Jahre nach dem Erstellungsdatum einer Unterlage, falls weder das Geburts- noch das Todesdatum bekannt sind.

 

 

Vor Ablauf der Schutzfristen dürfen Forscher/innen oder betroffene Personen archivierte Unterlagen einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können und wenn keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Dazu müssen sie beim Staatsarchiv ein schriftliches Gesuch einreichen (staatsarchivbl.ch). Das Staatsarchiv und die abliefernde Dienststelle entscheiden gemeinsam über das Gesuch. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, überwiegt der Standpunkt der Dienststelle.

 

Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen überwiegen. Es gelten die Regelungen des Datenschutzgesetzes oder weiterer spezieller gesetzlicher Bestimmungen.

 

Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das Staatsarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben dies weiterhin.

 

Die Schutzfristen sind im Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) vom 11. Mai 2006 geregelt.