Sanierung und Überwachung nach AltlV

Wird in einer Voruntersuchung ein Überwachungs- oder Sanierungsbedarf festgestellt, müssen weitere Massnahmen getroffen werden.

 

Bei Überwachungsbedürftigkeit muss der Fachstelle Altlasten vom Realleistungspflichtigen (i. d. R. der Grundstücksbesitzer) ein Überwachungskonzept vorgelegt werden. Das Überwachungskonzept schlägt Massnahmen vor, mit denen eine konkrete Gefahr für die Umwelt oder den Menschen auf Grund der Belastungen im Untergrund festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht (Art. 13 AltlV).

 

Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (eine Altlast), so wird im ersten Schritt eine sogenannten Detailuntersuchung durchgeführt, um auf Grund einer Gefährdungsabschätzung die Ziele und Dringlichkeit der Sanierung festzulegen (Art. 14 AltlV).

 

Im Sanierungsprojekt sind die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung bis zum Abschluss der Sanierung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und der Zeitbedarf darzulegen (Art. 17 AltlV). Es sind auch die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt sowie die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung zu schätzen.

 

Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber(in) des belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 AltlV).

 

Die Kostentragung bei Untersuchungen und Sanierungen muss für jeden Einzelfall separat bestimmt werden. Generell ist sie im Umweltschutzgesetz Art. 32 d geregelt.

 

Wird vom Sanierungspflichtigen eine Kostenverteilung verlangt, muss im Sanierungskonzept dargelegt werden, wie gross die Anteile der einzelnen Zustands- oder Verhaltensstörer an der Verursachung der Altlast sind.

 

 

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