Ausbildungsbeiträge

Rückerstattung

 

Rückerstattung Stipendien 

Stipendien sind von ihrem Wortsinn her nicht rückzahlbar. Allerdings gilt dies nur, wenn ihr Zweck, nämlich das Erlangen eines anerkannten Abschlusses, erreicht wird. Bei Ausbildungsabbruch oder ungerechtfertigtem Bezug sind sie zurückzuerstatten. Bei ungenügenden Leistungen können weitere Beiträge verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden. Nach Gesetz wird eine freiwillige Rückerstattung erwartet, wenn sich ehemalige Stipendiatinnen und Stipendiaten später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.


Rückerstattung Ausbildungsdarlehen

Für die Rückerstattung der Ausbildungsdarlehen sind nach Ausbildungsschluss zwölf Jahre festgelegt, wobei in den ersten vier Jahren nur die Zinspflicht gilt. Es ist den Darlehensnehmerinnen und -nehmern aber unbenommen, die Rückzahlung rascher vorzunehmen.

 

Kontakt

Telefon 061 552 79 99

 

Adresse

Ausbildungsbeiträge

Hauptstrasse 28

4127 Birsfelden

 

 

Tel. 061 552 79 99

stipendienbl.ch

 

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