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Rückerstattung
Rückerstattung Stipendien Stipendien sind von ihrem Wortsinn her nicht rückzahlbar. Allerdings gilt dies nur, wenn ihr Zweck, nämlich das Erlangen eines anerkannten Abschlusses, erreicht wird. Bei Ausbildungsabbruch oder ungerechtfertigtem Bezug sind sie zurückzuerstatten. Bei ungenügenden Leistungen können weitere Beiträge verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden. Nach Gesetz wird eine freiwillige Rückerstattung erwartet, wenn sich ehemalige Stipendiatinnen und Stipendiaten später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
Für die Rückerstattung der Ausbildungsdarlehen sind nach Ausbildungsschluss zwölf Jahre festgelegt, wobei in den ersten vier Jahren nur die Zinspflicht gilt. Es ist den Darlehensnehmerinnen und -nehmern aber unbenommen, die Rückzahlung rascher vorzunehmen. |
Kontakt Telefon 061 552 79 99
Adresse Ausbildungsbeiträge Hauptstrasse 28 4127 Birsfelden
Tel. 061 552 79 99
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