Kommission
Kompetenzen
- | Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen |
- | Entscheide in Härtefällen |
- | Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien |
- | Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen |
- | Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen |
- | Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung |
- | Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen |
Richtlinien
Entscheid Nummer 707/01 vom 8. Mai 2001 über die Richtlinien der Ermittlung und Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen im Rahmen des Gesetzes vom 5. Dezember 1994 über Ausbildungsbeiträge (GABE)
1. Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern ohne Kindszusprechung gemäss § 9 Absatz 3 2. Satz GABE
Zur Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern, ohne dass der Bewerber oder die Bewerberin einem Elternteil zugesprochen wurde, werden die steuerbaren Einkommen beider Elternteile addiert und zur Berücksichtigung der Mehrkosten anstelle der Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 der Verordnung zum GABE (VABE)) Fr. 50'000.-- von der Summe freigestellt. Das restliche Einkommen dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
2. Ermittlung des Grundbetrags zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder
Zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder ist das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber Fr. 50'000.-- freizustellen. Das restliche Einkommen - ohne Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 VABE) - dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
3. Rundung der Stipendienbeträge
Die Jahresbeträge für Stipendien, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, sind jeweils bei den Ledigen auf die nächsten 10 Franken und bei den Verheirateten auf die nächsten 100 Franken aufzurunden.
4. Rundung der Darlehensbeträge
Die Jahresbeträge für Darlehen, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, werden auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
5. Abzüge bei Stipendien für Lehrlingslöhne
Bis Fr. 8'000.-- Lehrlingslohn wird kein Abzug vorgenommen, darüber wird für jeweils Fr. 1'000.-- ein Abzug von je weiteren 10% in Anwendung gebracht:
Lehrlingslohn | Abzug |
bis Fr. 8'000 | 0% |
bis Fr. 9'000 | 10% |
bis Fr. 10'000 | 20% |
bis Fr. 11'000 | 30% |
bis Fr. 12'000 | 40% |
bis Fr. 13'000 | 50% |
bis Fr. 14'000 | 60% |
bis Fr. 15'000 | 70% |
bis Fr. 16'000 | 80% |
bis Fr. 17'000 | 90% |
über Fr. 17'000 | 100% |
6. Delegation der Entscheidkompetenz bei Routinefällen
Als Routinefälle im Sinne von § 21 Absatz 4 GABE werden folgende Kategorien von Entscheiden an die Erziehungs- und Kulturdirektion (Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge) übertragen:
a) | Entscheide über Stipendien und Darlehen bei Bewerbern und Bewerberinnen, die sich in für den Ausbildungsgang, für den sie sich bewerben, bereits Stipendien oder Ausbildungsdarlehen erhalten haben und bei denen keine wesentlichen Veränderungen wie Ausbildungsverlängerungen oder längere, nicht durch diese Ausbildung bedingte Unterbrüche eingetreten sind; |
b) | Entscheide über Stipendien und Darlehen, bei denen die Gewährung oder Verweigerung durch GABE, VABE und die vorliegenden Richtlinien abschliessend geregelt sind und bei denen kein Indiz für die Behandlung als spezieller oder problematischer Fall (Härtefall) bekannt ist. |
c) | Rückforderung von Stipendien bei Ausbildungsabbruch ohne Begründung; |
d) | Rückforderung von Stipendien bei unrechtmässigem Bezug. |
Grundsätzlich der Kommission vorzulegen sind alle speziellen und problematischen Fälle sowie Gesuche, bei denen weder in den vorliegenden Richtlinien noch durch eine erhärtete Praxis Regelungen bestehen.
7. Festlegung des anerkannten Miet- oder Kostgeldanteils
Der Miet- beziehungsweise Kostgeldanteil gemäss § 10 VABE wird auf höchstens Fr. 6'600 festgelegt.
8. Inkraftsetzung
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juni 2001 in Kraft.
Kommission für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft
Der Präsident: Alfred Stöckli
Der Sekretär: Dieter Thommen-Hötsch
Mitglieder
Gewählt für die Amtsperiode vom 1.4.2010 bis 31.3.2014 sind:
Sibylle Banga-Stein (Bauernverband beider Basel)
Patrizia Lamri Zeggar (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung)
Monika Lichtin-Müller (Lehrerschaft Sekundarstufe II)
Peter Müller (Handelskammer beider Basel)
Edy Roesti (Lehrerschaft Sekundarstufe I)
Monika Thommen Stricker (Gewerkschaftsbund BL)
Hansruedi Wirz (Wirtschaftskammer BL)
Das Präsidium wechselt jährlich. Präsidentin im Kommissionsjahr 2011/12 (1.10.2011 bis 30.09.2012) ist Monika Thommen Stricker.
Das Aktuariat wird durch die Leitung der Hauptabteilung wahrgenommen.