Kulturpolitik: Rechtsgrundlagen

Die Kulturpolitik des Kantons Basel-Landschaft ist in der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) verankert.

 

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Gesetz über die Leistungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen (SGS 366).

  

Der Kulturvertrag (SGS 366.15) zwischen den beiden Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vom 1. Januar 1997 regelt die partnerschaftliche Finanzierung von im Kanton Basel-Stadt domizilierten Kulturinstitutionen. Er besagt, dass der Kanton Basel-Landschaft eine jährliche Kulturvertragspauschale bereitstellt. Diese beträgt - unter Vorbehalt von Ziffer 24 - ein Prozent des in der Staatsrechnung ausgewiesenen Steuerertrags des Kantons Basel-Landschaft von den natürlichen Personen. Massgeblich für die Festsetzung der Kulturvertragspauschale ist der Durchschnittsertrag der zwei vorangegangenen Kalenderjahre.

 

Die Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung (SGS 366.13) regelt die Aufgaben und die Organisation des Kulturrats und der Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.

 

Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung (SGS 149.61) regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel der gemeinsamen Fachausschüsse im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.