Feuerwehrgesetz in Vernehmlassung |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute den Entwurf eines neuen Gesetzes über die Feuerwehr in eine zweite Vernehmlassung bei Parteien, Verbänden, Gemeinden und Verwaltung geschickt. Der Gesetzesentwurf ist bereits letzten Herbst in der Vernehmlassung gewesen und ist grossmehrheitlich auch begrüsst und gut aufgenommen worden. Trotzdem sind einige gewichtige Kritikpunkte und Forderungen vorgebracht worden. So z. B. die Einsetzung einer paritätischen Kommission über die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) für alle Belange der Feuerwehr, die gesetzliche Definition der Feuerwehreinsatzarten (Grundeinsatz und Ergänzungseinsatz), ein breiterer Rahmen für die Gemeinden für die verrechenbaren Einsatzkosten, die Reduktion der Feuerwehrdienstpflichtalters auf 40 oder 45, die Beibehaltung der kantonal geregelten Feuerwehrpflichtersatzabgabe, die Beibehaltung der Nachbarhilfe der Feuerwehren und schliesslich die Unterbreitung des Verordnungsentwurfs, damit die Auswirkungen einzelner Gesetzesbestimmungen besser abgeschätzt werden können. Die Kritikpunkte sind nicht fundamentaler Natur, dennoch ist es angesichts der grossen Bedeutung eines breit akzeptierten Feuerwehrgesetzes opportun, eine zweite Vernehmlassungsrunde durchzuführen und den Vernehmlassungsadressaten aufzuzeigen, wie ihre Vorbringen aufgenommen und gegebenenfalls weiter entwickelt worden sind. Insbesondere wird auch der Forderung nach Unterbreitung des Verordnungsentwurfs entgegengekommen. Das bisherige Feuerschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1981 und ist in vielen Belangen überholt oder lückenhaft. So sind beispielsweise die Einsätze der Feuerwehr bei Natur-, ABC- oder Unfallereignissen gar nicht geregelt. Nicht geregelt sind auch die Einsatz- und Kostenzuständigkeiten von BGV, Kanton und Gemeinden. Ungenügend geregelt sind zudem die Rechtsgrundlagen für die Überbindung von Einsatzkosten an Private. Das Feuerwehrgesetz basiert auf dem Konzept "Feuerwehr 2015" der Feuerwehr Koordination Schweiz und erneuert das Feuerwehrwesen im Kanton Basel-Landschaft von Grund auf. Es bezeichnet und definiert die Ereignisse, für deren Bewältigung die Feuerwehren zuständig sind: Brandereignisse, Naturereignisse, Unfall-, ABC- und übrige Ereignisse. Zudem ordnet es die Feuerwehraufgaben auf die Gemeinden, die Betriebe, die BGV und den Kanton zu: Grundeinsatz der Gemeindefeuerwehren, Betriebseinsatz der Betriebsfeuerwehren und Ergänzungseinsatz der BGV-finanzierten Stützpunktfeuerwehren sowie der kantonsfinanzierten ABC-Stützpunkte. Schliesslich erfolgt eine Umlagerung der BGV-Beiträge. Die BGV finanziert neu die Ausrüstung aller Feuerwehrangehörigen sowie alle Stützpunktaufgaben und leistet neu Beiträge nur noch an diejenigen Gerätschaften der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, die für den Grundeinsatz bzw. Betriebseinsatz benötigt werden. Der BGV wird dazu eine paritätisch zusammengesetzte Materialkommission beigegeben. Die Feuerwehrdienstpflicht wird beibehalten und kantonal auf das Alter 40 begrenzt. Die Gemeinden erhalten Handlungsfreiheit und können die Dienstpflicht durch Reglement verlängern. Die Feuerwehrdienstpflicht muss nicht mehr zwingend am Wohnort, sondern kann neu beispielsweise auch am Arbeitsort erfüllt werden. Die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ist kantonal nicht mehr vorgeschrieben. Den Gemeinden wird jedoch die Handlungsfreiheit eingeräumt, sie per Reglement weiterhin zu erheben. Das neue Gesetz ist für die Staatskasse leicht kostensparend, mindestens aber kostenkostenneutral, da die Sicherheitsdirektion die bisherigen Aufgaben materiell etwas reduziert weiterhin ausübt. Für die BGV ist das neue Feuerwehrgesetz kostenneutral, da sie die neu hinzukommenden Finanzierungen und Beiträge mit den wegfallenden verrechnen wird. Für die Gemeinden bringt das neue Gesetz Einsparungsmöglichkeiten von rund 3 Mio. Franken.
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen Für Rückfragen: - für feuerwehrinhaltliche Fragen: Herr Werner Stampfli, BGV, Tel. 061 927 11 11 - für rechtliche Fragen: Herr Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Tel. 061 552 59 02 |
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HRM2 für die Einwohnergemeinden ab 2014 |
Der Regierungsrat hat die Gemeinderechnungsverordnung beschlossen, welche den Einwohnergemeinden das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) vorschreibt. Die Einführung von HRM2 ist auf den 1. Januar 2014 festgesetzt worden. Damit haben die Einwohnergemeinden und ihre Softwarelieferanten genügend Zeit, die Umstellung vorzubereiten. Erstmals werden somit die Gemeindebudgets 2014 nach neuem Recht erstellt werden. Für die Staatsrechnung wurde HRM2 bereits per 2010 eingeführt. Die neue Gemeinderechnungsverordnung basiert auf dem per 1. Januar 2012 revidierten Gemeindegesetz, welches neu regelt, dass der Regierungsrat Vorschriften über eine harmonisierte und transparente Rechnungslegung in den Gemeinden erlässt und sich dabei für die Einwohnergemeinden am HRM2 der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz orientiert. Für die Bürgergemeinden wird HRM2 nicht eingeführt, es werden lediglich kleinere Anpassungen an der geltenden Bürgergemeindefinanzverordnung erfolgen. Die neue Verordnung ist durch eine breit abgestützte Arbeitsgruppe aus Gemeinde- und Kantonsvertretern erarbeitet worden und ist in der vorgängigen Anhörung bei den Einwohnergemeinden auf ein gutes Echo gestossen. Die wichtigste Änderung von HRM2 ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Vermögenswerte sollen entsprechend ihrem effektiven Wert in der Bilanz abgebildet sein. Dies bedingt beim Finanzvermögen eine Neubewertung auf die Einführung von HRM2 hin. Stille Reserven sind nicht mehr möglich. Das Verwaltungsvermögen wird nicht mehr degressiv sondern neu linear auf der Nutzungsdauer abgeschrieben. Um den Zeitwert des Verwaltungsvermögens nicht zu verfälschen, wird es keine zusätzlichen Abschreibungen mehr geben. Damit die linearen Abschreibungen korrekt berechnet werden können, braucht es zukünftig eine Anlagenbuchhaltung. Ein weiterer wichtiger Grundsatz von HRM2 ist die korrekte Periodenabgrenzung. Die Steuereinnahmen sind dabei der gewichtigste Abgrenzungsposten. Mehr Transparenz wird auch mit neue n Anhängen u.a. zu den Gemeindebeteiligungen und der interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen. Für Rückfragen: Michael Bertschi, Abteilung Gemeinderechnungswesen, Statistisches Amt, Tel. 061 552 56 35 |
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Neue Leitung der Fachstelle Erwachsenenbildung (FEBL) |
Frau Denise Rois wird per 1. März 2012 neue Leiterin der Fachstelle Erwachsenenbildung des Kantons Basel-Landschaft. Der Regierungsrat hat Frau Denise Rois an seiner Sitzung vom 14. Februar 2012 als neue Leiterin der Fachstelle Erwachsenenbildung bestätigt. Frau Rois ist bereits seit 1. Januar 2000 stellvertretende Leiterin der Fachstelle und hat sich in dieser Funktion bestens bewährt. Für Rückfragen: Dr. Roland Plattner, Generalsekretär, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 55 |
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Weiteres |
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen Der Regierungsrat hat genehmigt: – die von der Einwohnergemeindeversammlung Duggingen am 8. Juni 2011 beschlossene Mutation zum Strassennetzplan im Bereich Steingrubenweg, Parzelle Nr. 2987; – den vom Einwohnerrat Binningen am 23. Mai 2011 beschlossenen Teilzonenplan und das Teilzonenreglement "Kirschbaumacker" (mit Ausnahmen). Verschiedenes Der Regierungsrat hat – die Änderung der Dienstordnung vom 27. April 2010 der Dienststelle Gymnasien genehmigt und auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt; – die Änderung der Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmaturitätsschule) genehmigt und auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt; – die Änderung der kantonalen Waldverordnung (kWaV) genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt; – die Änderung der Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal genehmigt und per 1. Juni bzw. per 1. August 2012 in Kraft gesetzt.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung Wahlen Der Regierungsrat wählte: – Max Philipp Schmid, Basel, als Mitglied der Fachgruppe Kunst für den Rest der Amtsperiode 1.4.2010 bis 31.3.2014; – Dr. Michael Bammatter, Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion BL und Niklaus Ullrich, Leiter Hauptabteilung kulturelles.bl der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion BL, als basellandschaftliche Delegierte in den Vorstand der SRG idée suisse REGION BASEL (RFB) für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2015. Landeskanzlei Basel-Landschaft |
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