17.04.2012

Aus den Verhandlungen des Regierungsrates


Inhalt
- Numerus Clausus Studienjahr 2012/2013
- Beschwerde gegen die Wahl des Stadtrates Laufen abgewiesen
- Weiteres


Numerus Clausus Studienjahr 2012/2013

Durchführung des Numerus Clausus an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel für das Studium der Humanmedizin und der Zahnmedizin sowie für das Bachelorstudium Sportwissenschaften, Studienjahr 2012/2013
 
Gestützt auf den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für das Studienjahr 2012/2013 die Anwendung der Zulassungsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin und zum Bachelorstudium Sportwissenschaften an der Universität Basel genehmigt.
 
In allen drei Bereichen überschreiten die Voranmeldungen die Studienkapazität deutlich. Für die Zulassung zum Studium der Medizin werden unter der Federführung der Schweizerischen Universitätskonferenz gesamtschweizerisch koordinierte Eignungstests durchgeführt. Einen entsprechenden Beschluss hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gefasst.
 
Für Rückfragen: Anja Huovinen, BKSD Stabsstelle Hochschulen, Tel. 061 552 62 14, E-Mail: anja.huovinenbl.ch.

 

Beschwerde gegen die Wahl des Stadtrates Laufen abgewiesen

Der Regierungsrat hat eine Beschwerde gegen die Wahl des Stadtrates Laufen abgewiesen. Der Stadtrat Laufen wird im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass einer der Kandidaten zum Zeitpunkt der Wahl seinen Wohnsitz bereits in eine andere Gemeinde verlegt habe. Die auf diesen Kandidaten entfallenen Stimmen seien deshalb für ungültig zu erklären.
 
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge – gemäss § 33 Abs. 1 GpR sind diese bei kommunalen Wahlen bis zum 62. Tag vor dem Wahltag einzureichen – war der besagte Kandidat in Laufen angemeldet und wohnhaft. Bis zum 55. Tag vor der Wahl können allfällige Mängel behoben werden. Dazu bestand kein Anlass, da der Kandidat die Wahlvoraussetzungen erfüllte. Nach dem 48. Tag vor dem Wahltag dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden (§ 35 Abs. 8 GpR). 

 
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die Stimmen des besagten, nicht gewählten Kandidaten gültig sind und das vom Wahlbüro ermittelte Wahlergebnis nicht zu beanstanden ist.
 
Für Rückfragen: Andrea Mäder, 2. Landschreiberin, Tel. 061 552 50 02,
E-Mail: andrea.maederbl.ch
 

 

Weiteres

Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
 
Der Regierungsrat hat genehmigt:
 
–    den von der Gemeindeversammlung Ormalingen am 8. Juni 2011 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtes Baugebiet";
 
–    den von der Gemeindeversammlung Lausen am 7. Dezember 2011 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Unterfeld- und Bettletenstrasse".


Verschiedenes
 
Der Regierungsrat hat
 
–    die Änderung vom 24. November 2011 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bubendorf genehmigt und auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt;
 
–    die Gemeindeordnung vom 13. Dezember 2011 der Einwohnergemeinde Buckten genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt;
 
–    die Änderung vom 5. Dezember 2011 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde     Füllinsdorf genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt;
 
–    die Änderung vom 12. Dezember 2011 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Reigoldswil genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt;
 
–    die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Wittinsburg vom 7. Dezember 2011 genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
 
Landeskanzlei Basel-Landschaft