24.04.2012

Aus den Verhandlungen des Regierungsrates


Inhalt
- Schrittweise Abschaffung der Stempelsteuer
- Regierung für griffigeres Geldwäschereigesetz
- Zukunft ohne Atomstrom
- Revision Störfallverordnung des Bundes
- Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien
- Vernehmlassung Emissionsbegrenzungen
- Vernehmlassungsverfahren Kantonaler Richtplan
- Verschiedenes


Schrittweise Abschaffung der Stempelsteuer

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft befürwortet die schrittweise Abschaffung der Stempelsteuer
 
Mit einer am 10. Dezember 2009 eingereichten parlamentarischen Initiative soll der Bundesrat zur schrittweisen Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital beauftragt werden. Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft äussert sich im Rahmen einer Vernehmlassung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) dazu.
 
Da die Befugnis zur Erhebung der Emissionsabgabe beim Bund liegt, bliebe die finanzielle Situation des Kantons Basel-Landschaft von einer Abschaffung der Emissionsabgabe unberührt. Nach heutigem Recht ist die Emissionsabgabe insbesondere dann geschuldet, wenn eine neue Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegründet wird oder deren Kapital erhöht wird. Aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft wird die Effizienz der schweizerischen Volkswirtschaft und die Standortattraktivität für ausländische Unternehmen durch die Emissionsabgabe erheblich beeinträchtigt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist deshalb davon überzeugt, dass eine Abschaffung der Emissionsabgabe einen zusätzlichen Anreiz für Zuzüge und Neugründungen von Grossunternehmen auf Schweizer Staatsgebiet liefern würde. Auch die meisten EU-Mitgliedsstaaten haben die Emissionsabgabe bereits abgeschafft. Durch die Abschaffung der Emissionssteuer könnten zudem ins Ausland abgewanderte Unternehmen in die Schweiz zurückgeholt und dadurch weitere Arbeitsplätze geschaffen werden. Eine Beibehaltung dieser Besteuerungsart wäre aus wirtschaftspolitischer Sicht äusserst widersprüchlich, da die Emissionsabgabe vor allem diejenigen Personen bestraft, welche in der Schweiz mit einem bedeutenden Eigenkapital ein eigenes Unternehmen gründen oder vergrössern möchten.
 
Für Rückfragen:
Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst der Steuerverwaltung, Tel. 061 552 53 15
 

 

Regierung für griffigeres Geldwäschereigesetz

Der Regierungsrat befürwortet die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereigesetzes. Künftig soll die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei mit ihren ausländischen Partnerbehörden auch Finanzinformationen austauschen können. So kann die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verbessert und die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes gestärkt werden. Dies teilt der Regierungsrat in seiner heutigen Vernehmlassungsantwort dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit.
 
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Geldwäschereigesetzes soll die Weitergabe von Finanzinformationen an ausländische Meldestellen unter der Einschränkung ermöglicht werden, dass die Informationen nur zu Analysezwecken verwendet werden dürfen. Sollen sie aber als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen, muss nachwievor der ordentliche Rechtshilfeweg beschritten werden. Zudem soll im Gesetz der Grundsatz verankert werden, dass die ausländische Behörde der schweizerischen Meldestelle bei gleichartigen Informationsersuchen Gegenrecht gewähren muss. Mit der Gesetzesrevision reagiert der Bundesrat auf eine Forderung der so genannten "Egmont-Gruppe", einem Zusammenschluss der weltweit 127 Meldestellen für Geldwäscherei. Diese stellte der schweizerischen Geldwäscherei-Meldestelle die Suspendierung ihrer Mitgliedschaft in Aussicht, sollte die Schweiz den internationalen Austausch von Finanzinformationen mit den ausländischen Meldestellen weiterhin nicht zulassen.
 
Der Regierungsrat unterstützt  in seiner Stellungnahme die beabsichtigte Gesetzesänderung. Er teilt die Ansicht des Bundesrats, dass auf diese Weise die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbessert sowie die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes gestärkt werden können. Weiter anerkennt der Regierungsrat, dass eine Suspendierung der Mitgliedschaft in der Egmont-Gruppe den internationalen Zugang der schweizerischen Geldwäscherei-Meldestelle zu Informationen im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erschweren würde. Eine solche Schwächung gilt es möglichst zu vermeiden.
 
Für Rückfragen: Peter Guggisberg, Sicherheitsdirektion, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Tel. 061 552 57 37
 

 

Zukunft ohne Atomstrom

Formulierte Gesetzesinitiative "Für sicheren und sauberen Strom - 100% Zukunft ohne Atomstrom"
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat an seiner Sitzung vom 24. April 2012 beschlossen, dem Landrat die Ablehnung der formulierten Gesetzesinitiative "Für sicheren und sauberen Strom - 100% Zukunft ohne Atomstrom"  zu empfehlen.
 
Die formulierte Initiative der Grünen vom 6. September 2011 verlangt eine gesetzliche Verpflichtung der regionalen Energieversorger, bis im Jahr 2030 mindestens 80% der an die Endkundinnen und Endkunden veräusserten Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu liefern.
 
Für eine inhaltliche Prüfung der Initiative wurde der anerkannte Experte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Titularprofessor für Schweizerisches und Internationales Umwelt-, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, beauftragt. Prof. Trüeb hält in seinem Gutachten im Ergebnis  klar fest, dass die Forderungen in der Initiative den Grundsätzen des Bundesrechts diametral entgegenstehen und das Eidg. Stromversorgungsgesetz, das Kernenergiegesetz, das Energiegesetz des Bundes sowie die Wirtschaftsfreiheit verletzt werden. Überdies ergeben sich gemäss dem Gutachten Konflikte mit dem internationalen Handelsrecht sowie dem kantonalen Beschaffungsrecht. In einem liberalisierten Strommarkt, wie ihn das eidgenössische Recht vorsieht, liegt der Entscheid über die Herkunft des Stroms beim Endverbraucher. Die regionalen Energieversorger als Netzbetreiber können somit gar nicht selbst über die Herkunft des durch ihr Netz fliessenden Stroms bestimmen, den die Endkunden bei einem Lieferanten bestellen.
 
Am 18. April 2012 hat der Bundesrat über das erste Massnahmepaket für die Energiestrategie 2050 des Bundes die Öffentlichkeit informiert. Darin hält der Bundesrat an der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen fest, bei der die Stromversorgung auf eidgenössischer Ebene geregelt wird.
 
Grundsätzlich unterstützt der  Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Strategie des Bundes. Die vorliegende Initiative zielt zwar ebenfalls in diese Richtung, ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Deshalb empfiehlt der Regierungsrat dem Landrat die Ablehnung der Initiative.
 
Für Rückfragen: Dr. Alberto Isenburg, Leiter Amt für Umweltschutz und Energie,
Tel. 061 552 55 01
 

 

Revision Störfallverordnung des Bundes

Der Bundsrat will die Verordnung über den Schutz vor Störfällen mit zwei wesentlichen Neuerungen ergänzen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung soll in Zukunft, neben den stationären Betrieben und Verkehrswegen, auch für Rohrleitungsanlagen gelten. Er bezieht sich auf Rohrleitungen mit einem Gefahrenpotenzial, das die Bevölkerung und die Umwelt schwer schädigen kann. Mit der zweiten Ergänzung werden Bund und Kantone zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge verpflichtet.
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft begrüsst diese Anpassungen in seiner Stellungnahme an den Bund. Der Regierungsrat wünscht aber, dass auch der Bund bei seinen Planungen zur Koordination mit der Störfallvorsorge verpflichtet wird und allfällig entstehende Risiken für Personen und Umwelt in seine Entscheide mit einbezieht.
 
Für Rückfragen: Jörg Rickenbacher, Stv. Leiter Sicherheitsinspektorat, Tel. 079 250 00 18
 

 

Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien

Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL für das Jahr 2010
 
Der Regierungsrat hat die Abrechnung der grenzüberschreitenden Tram- und Buslinien zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft verabschiedet und an den Landrat überwiesen. Für das Fahrplanjahr 2010 bezahlt der Kanton Basel-Landschaft für diese Linien total CHF 3,86 Mio. an die BLT und Basel-Stadt, was deutlich weniger ist als budgetiert. Diese Unterschreitung resultiert aus dem Umstand, dass BLT und BVB nahezu gleich viele Leistungen im jeweiligen Nachbarkanton erbringen.
 
Die Abrechnung der Geldflüsse zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Bereich des öffentlichen Verkehrs basiert auf einem Staatsvertrag zwischen den beiden Kantonen. Darin ist festgelegt, dass der Kanton Basel-Landschaft den Fehlbetrag der BLT und der AAGL auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt übernimmt. Dieser beträgt im Abrechnungsjahr 2010 CHF 1,14 Mio. Umgekehrt bezahlt der Kanton Basel-Stadt der BVB den nötigen Zuschuss für die BVB-Linien auf basellandschaftlichem Territorium. Im Weiteren geht der Staatsvertrag davon aus, dass die BVB auf basellandschaftlichem Gebiet gleichviel Fahrleistung wie die BLT/AAGL auf baselstädtischem Gebiet erbringt. Da dies nie vollständig möglich ist, wird eine Abgeltungsrechnung erstellt und der Leistungsüberhang finanziell ausgeglichen. Derzeit erbringen die Trams der BLT mehr Leistungen im Kanton Basel-Stadt als die der BVB auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Bei den Buslinien ist das Verhältnis umgekehrt. Nebst den Fahrleistungen fliessen auch die direkten Kosten und die Erträge der Transportunternehmen in die Berechnung mit ein. Obwohl die BLT und die AAGL gesamthaft mehr Leistungen auf baselstädtischem Gebiet erbringen als die BVB auf basellandschaftlichem Gebiet ergibt sich aus der Abgeltungsrechnung ein Saldo zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft von CHF 2,72 Mio. Dieser Saldo entsteht massgeblich auf Grund der Tatsache, dass die städtischen Streckenabschnitte der BLT und AAGL viel ertragsreicher sind als die basellandschaftlichen Abschnitte der BVB. Total bezahlt also der Kanton Basel-Landschaft im Jahr 2010 für den grenzüberschreitenden öV CHF 3,86 Mio. an die BLT und den Kanton Basel-Stadt.
 
Für Rückfragen: Markus Meisinger, Abteilung öV, Tiefbauamt, Tel. 079 632 17 67
 

 

Vernehmlassung Emissionsbegrenzungen

Vernehmlassung zur vorgesehenen Verschärfung von Emissionsbegrenzungen
 
Damit einige Massnahmen aus dem Luftreinhalteplan beider Basel 2010 auch umgesetzt werden können, muss die entsprechende Verordnung geändert werden.  Die vom Regierungsrat geplanten Änderungen gehen zuerst in eine Vernehmlassung.
 
Dank der Umsetzung der bisherigen Luftreinhaltepläne und ihrer Massnahmen hat sich die Luftbelastung in der Region Basel insgesamt verringert. Da die Luft aber nach wie vor übermässig mit Schadstoffen belastet ist, haben die Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Januar 2011 zur weiteren Verbesserung der Luftqualität die Nachführung des Luftreinhalteplans beider Basel beschlossen.
 
Dieser nachgeführte Luftreinhalteplan enthält insgesamt neun Massnahmen zur weiteren Verringerung der Luftbelastung. Vier dieser Massnahmen brauchen eine Anpassung der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen, der  sogenannten Massnahmenverordnung:
 

  • Die Reduktion der Lösemittel-Emissionen in Betrieben vorwiegend im Bereich Chemie und in der Metallbranche,
  • Die Reduktion der Dieselruss-Emissionen bei baustellenähnlichen Anlagen wie Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, Bausschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerke,
  • Die Anforderungen an die LKW für den Tansport von Massengütern (Aushub, Kies, Sand Beton) bei Grossbaustellen,
  • Die Verkürzung der Sanierungsfristen bei Holzfeuerungen mit erheblicher Überschreitung des Staub-Grenzwertes.

 

Von der geplanten Verordnungsänderung sind Industrie- und Gewerbebetriebe verschiedener Branchen, Bauunternehmungen und Betreiber von grösseren Holzfeuerungsanlagen betroffen. Der Regierungsrat will den betroffenen Wirtschaftsverbänden daher die Gelegenheit einräumen, sich im Rahmen einer externen Vernehmlassung zu den geplanten Verschärfungen zu äussern. Die Vernehmlassung erfolgt koordiniert mit dem Kanton Basel-Stadt, weil in beiden Kantonen die gleichen Änderungen vorgenommen werden.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. Juli 2012.
Vgl. Aktuelle Vernehmlassungen
 
Für Rückfragen: Andrea von Känel, Leiter Lufthygieneamt beider Basel, Tel. 061 552 62 29
 

 

Vernehmlassungsverfahren Kantonaler Richtplan

Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft (KRIP): Start des Vernehmlassungsverfahrens zur Anpassung 2012
 
Der Regierungsrat hat die Anpassung 2012 des Kantonalen Richtplans (KRIP) mit Beschluss vom 24. April 2011 zur Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet.
 
Gemäss dem  Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 werden Richtpläne grundsätzlich überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Im Rahmen des Richtplanverfahrens können aber auch Aufträge des Parlaments an den Regierungsrat, Aufträge des Bundesrats an den Kanton sowie erledigte Aufträge zu Anpassungen führen.
 
Mit der Landratsvorlage zur Anpassung 2012 des Kantonalen Richtplans sollen insgesamt sechs Objektblätter sowie die Richtplangesamtkarte angepasst werden. Der Anpassungsbedarf ergibt sich konkret wie folgt:
 

S 1.2    Siedlungsbegrenzung

Auftrag Landrat

S 4.2    Standorte für verkehrsintensive Einrichtungen

Empfehlung ARE

L 1.2    Raumbedarf Fliessgewässer

Änderung Gewässerschutzgesetz

L 2.2    Fruchtfolgeflächen

Auftrag Bundesrat

L 3.3    BLN-Objekte (neu)

Auftrag Bundesrat

VE 1.3  Mobilfunkanlagen

Erledigter Auftrag des Landrats

 
Die Änderung des eidg. Gewässerschutzgesetzes führt nicht nur zu einer Richtplananpassung, sondern bedingt auch eine Anpassung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG). 
 
Bevor die Vorlagen zur Anpassung 2012 des Kantonalen Richtplans und zur Anpassung der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet werden können,ist unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über die Raumplanung ("Information und Mitwirkung") eine öffentliche Vernehmlassung durchzuführen.
 
Der Regierungsrat hat die Bau- und Umweltschutzdirektion mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zur Anpassung des KRIP und parallel des RBG  beauftragt.
 
Hinweise für das Mitwirkungsverfahren zum KRIP:
Auflagefrist:    7. Mai - 31. August 2012
Auflageorte:    Amt für Raumplanung, Liestal
Gemeindeverwaltungen der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft
Internet:    http://www.bl.ch/vernehmlassungen
 
Für Rückfragen: Dr. Martin Huber, Stv. Kantonsplaner, Amt für Raumplanung, Tel. 061 552 59 37
 

 

Verschiedenes

Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung über den Auslagenersatz genehmigt und auf den 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt.
 
Landeskanzlei Basel-Landschaft