Kommunale Planungsinstrumente

Planungsinstrument

Gesetzliche Grundlage

kommunale Richtplanung

§ 14 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes:
Kommunaler Richtplan
1 Die Gemeinden können einen kommunalen Richtplan erlassen. Er zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung des ganzen Gemeindegebietes nach den Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde.
2 Der kommunale Richtplan dient als Grundlage und konzeptioneller Rahmen für die kommunale Nutzungsplanung.
3 Der kommunale Richtplan macht generelle Angaben zu den wesentlichen Bestandteilen der räumlichen Ordnung, insbesondere:
a. zur Nutzungsstruktur, zur Gestaltung, zur Pflege und zum Schutz der Siedlung und der Landschaft;
b. zu den Netzen und Anlagen des öffentlichen und privaten Verkehrs;
c. zu den Netzen und Anlagen der Versorgung und der Entsorgung;
d. zu den öffentlichen Werken und Anlagen.

 

kommunale Zonenvorschriften   
- Bereich Siedlung
- Bereich Landschaft

§ 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes:
Zonenpläne und Zonenreglemente (Zonenvorschriften)
1 Die Gemeinden erlassen Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können Teilzonenpläne und Teilzonenreglemente erlassen werden, welche besondere Vorschriften enthalten.
2 Die Zonenpläne unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen und ordnen diesen die Lärmempfindlichkeitsstufen zu.
3 Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige bauliche Nutzung wird mit der Bebauungs- und Nutzungsziffer, der Bebauungsziffer allein, der Nutzungsziffer allein, der Ausnützungsziffer nach ORL oder einem anderen System bestimmt.
4 Die Zonenreglemente können im Interesse eines harmonischen Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung, die Baumaterialien und Farbgebung der Bauten und Anlagen sowie über die Bepflanzung, den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten.
5 Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.

 

Teilzonenplanung

 

Quartierplanung

§ 25 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes:
Zonen mit Quartierplanpflicht
1 Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf.
2 Für Zonen mit Quartierplanpflicht können die Zonenvorschriften Bestimmungen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten.

 

Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LES)

 

Strassennetzplan

§ 34 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes:
Kommunale Strassennetzpläne
1 Kommunale Strassennetzpläne legen in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funktion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne.
2 Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor:
a. Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen,
b. Anschlussbereiche der Feinerschliessung,
c. Verkehrsberuhigungszonen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kommunalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während sechs Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone.
5 Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen.

 

Bau- und Strassenlinienplan (BSP)

 

Alle einsehbar bei Gemeindeverwaltung / Amt für Raumplanung


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