Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird auf Grund von § 8 b des Kirchengesetzes erhoben (vgl. SGS 191). Nach diesem Gesetz ist die Gesellschaft als solche kirchensteuerpflichtig. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ihre Aktionäre oder Anteilsinhaber einer bestimmten Religion oder Konfession angehören oder nicht.
Die Kirchensteuer beträgt einheitlich 5 % der Staatssteuerbetreffnisse der juristischen Personen. Sie wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben.
Der Ertrag der Steuer wird an die drei Landeskirchen im Verhältnis ihrer Kirchenmitglieder verteilt.