Einschliessungsverordnung (ESV)
Die Einschliessungsverordnung regelt den Umgang (das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Nachweisen, Transportieren, Lagern und Entsorgen) mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen (z. B. Produktionsanlagen, Diagnostik- oder Forschungs-Laboratorien). Sie soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen.
Die Organismen werden vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) aufgrund ihrer Eigenschaften in Gruppen eingeteilt und in Organismenlisten publiziert. Die Tätigkeiten mit den Organismen werden dann nach ihrem Risiko in vier Klassen eingeteilt:
- Klasse 1: kein oder vernachlässigbares Risiko (z. B. Tätigkeit mit Joghurtbakterien)
- Klasse 2: geringes Risiko (z. B. Tätigkeit mit Salmonellen)
- Klasse 3: mässiges Risiko (z. B. Tätigkeit mit Tuberkulose Bakterien)
- Klasse 4: hohes Risiko (z. B. Tätigkeit mit. Ebolaviren)
Die Kriterien für die Einstufung einer Tätigkeit und die von den Betrieben zu treffenden Massnahmen sind in der Einschliessungsverordnung beschrieben. Betriebe in denen Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 durchgeführt werden unterstehen zusätzlich der Störfallverordnung. Das Unternehmen ist in diesem Fall dazu verpflichtet einen Kurzbericht zu erstellen und gemäss Umweltschutzgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Hilfestellungen zur Abklärung, ob ein Betrieb der ESV unterstellt ist befinden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).
|