Gemeinden

Die Gemeinden unterstehen wie die Dienstellen der Kantonsverwaltung und die öffentlich-rechtlichen Anstalten dem kantonalen Archivierungsgesetz. Die Gemeinden führen eigene Archive. Dabei gelten die Einsichtsbedingungen und Schutzfristen wie für Unterlagen im Staatsarchiv sinngemäss.

 

Im Jahr 1994 entstand in Zusammenarbeit des Staatsarchivs und dem Verband der Gemeindeschreiber und Gemeindeverwalter des Kantons BL die "Empfehlung für Aktenführung, -Aufbewahrung und -Archivierung in den Gemeinden des Kantons BL". Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes aus dem Jahr 2006 sind in der Empfehlung nicht berücksichtigt.

 

In einem ersten, allgemeinen Teil finden sich einige Grundsätze und Erläuterungen zu Aufbewahrungsfristen und Selektionen. Kernstück ist eine sachlich gegliederte Liste mit konkreten Archivierungsempfehlungen für Gemeindeschriftgut. Die Liste ist durch ein detailliertes Inhaltsverzeichnis und Stichwortregister gut erschlossen.

 

Die Empfehlung wird von vielen Gemeinden des Kantons BL angewandt und erfreut sich wegen ihres konkreten und praxisorientierten Charakters grosser Beliebtheit.

 

Die Empfehlung (pdf, 131 KB) kann heruntergeladen werden.

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