Zielsetzungen zur Energieversorgung Im Zweckartikel des kantonalen Energiegesetzes ist die Energieversorgung prominent erwähnt. Das Energiegesetz postuliert, dass eine sichere, umweltgerechte, breit gefächerte und volkswirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie gefördert wird. Es postuliert zudem, dass nicht erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie ersetzt und die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird. Das kantonale Energiegesetz enthält seit dem 1.1.2011 zur Energieversorgung eine Zielsetzung, wonach der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch ohne Mobilität im Jahr 2030 40 Prozent betragen soll.
Energieversorgungsmix im Kanton Basel-Landschaft Die Energieversorgung ist im Kanton Basel-Landschaft bisher nach wie vor sehr stark von den fossilen Energieträgern Öl und Gas geprägt. Der Endenergieverbrauch im Kanton Basel-Landschaft setzte sich 2006 wie folgt zusammen:
Im Kanton Basel-Landschaft wird momentan schrittweise abgeklärt, welche zusätzlichen Wärme und Stromproduktionspotentiale (Holz, Umweltwärme, Wind-, Sonne-, Wasserkraft) erschlossen werden könnten. Stromversorgung im Kanton Basel-Lanschaft Der nachfolgenden Grafik ist zu entnehmen, dass von den insgesamt 1'979,9 GWh Strom, 23% im Kanton erzeugt und 77% von ausserhalb der Kantonsgrenze bezogen werden:
Im Kanton Basel-Landschaft werden momentan die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgungsgesetzt (StromVG) umgesetzt. Eine Vorlage zu Handen des Landrates ist derzeit in Vernehmlassung, welche eine entsprechende Anschlussgesetzgebung im kantonale Energiegesetz (EnG) vorsieht (Vernehmlassungsvorlage).
Strompreise im Kanton Basel-Landschaft
Die Elektrizitätskommission ElCom erfasst und publiziert jährlich die Kosten für die Netznutzung und Energielieferung. Demnach bezahlt ein typischer Vierpersonenhaushalt im Kanton Basel-Landschaft durchschnittlich gesamthaft 19.53 Rp. pro Kilowattstunde Strom. Dieser durschnittliche Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Strompreiskomponenten wie folgt zusammen (2011):
Die Netznutzung macht mit 45%, die Energie rund 50% des Gesamtpreises aus. Die nachfolgende Grafik zeigt, dass die Preise und Preiskomponenten je nach Anbieter in geringen Masse differieren (2011):
Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität Im § 13 des Energiegesetzes ist die Übernahme von dezentral erzeugter Elektrizität geregelt. Vergütung für nicht erneuerbare Elektrizität: Gemäss §13 Absätze 1 und 2 im kantonalen Energiegesetz müssen die Elektrizitätsunternehmen die Energie zu einem Preis abnehmen, den sie für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen, zentralen, inländischen Stromerzeugungsanlagen aufwenden müssen. Folgende Preise werden aufgrund momentan vergütet (Jahresbandpreis): 0-70 kWel.: 15.5 Rp. / kWh 71-180 kWel.: 13.5 Rp./ kWh 181-500 kWel.: 11.2 Rp./kWh Vergütung für erneuerbare Elektrizität („kantonale KEV“): Sofern die Elektrizitätsversorgungsunternehmer die entsprechende Menge aus erneuerbaren Energie bei ihren Kunden und Kundinnen absetzen können, sind sie nach §13 Absätze 4 und 5 des kantonalen Energiegesetzes verpflichtet, dem Stromproduzenten die erneuerbare Energie zu kostendeckenden Preisen (KEV-Ansätze des Bundes) abzunehmen. Die Details sind in der Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (SGS 490.12) geregelt.
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