Bei den Kirchenbüchern, die mehr als 100 Jahre alt sind, bestehen keine besonderen Benützungsbedingungen. Sie können im Lesesaal des Staatsarchivs ab Mikrofilm konsultiert werden.
Bei den jüngeren Kirchenbüchern gelten die Schutzfristen des kantonalen Archivierungsgesetzes vom 11. Mai 2006. Danach sind Personendaten bis 10 Jahre nach dem Tod einer Person geschützt. Kann das Todesdatum nicht eruiert werden, endet sie 100 Jahre nach der Geburt, kann dieses Datum nicht eruiert werden, 100 Jahre nach Erstellungsdatum einer Unterlage. Diese Bestimmung macht eine individuelle Prüfung der Einsichtsgesuche für Kirchenbücher erforderlich.
Die Ortsbürgerregister, die sich im Staatsarchiv befinden, unterstehen Bundesrecht. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für die Zivilstandsregister.
Zitierweise der Kirchenbücher
Die Kirchenbücher haben folgende Signatur:
StA BL, NA 2165 E 9.1.[Nummer der Kirchgemeinde] [Name der Kirchgemeinde] [Band-Nummer] für die Kirchenbücher der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden,
StA BL, NA 2165 E 9.2.[Nummer der Kirchgemeinde] [Name der Kirchgemeinde] [Band-Nummer] für die Kirchenbücher der römisch-katholischen Kirchgemeinden.
Beispiel:
StA BL, NA 2165 E 9.1.10.03, Binningen 3
für den dritten Band der Kirchenbücher der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Binningen |