Rechtliche Grundlagen und aktuell geltende Vorschriften
Die aktuell geltenden energetischen Vorschriften für den energieeffizienten Bau und Betrieb von Gebäuden sind im kantonalen Energiegesetz und der dazugehörenden Verordnung über die rationelle Energienutzung festgehalten.
- Energiegesetz
- Verordnung über die rationelle Energienutzung
Die energetischen Vorschriften sind von den Bauherrschaften bei Neubauten sowie bei Sanierungs- und Reparaturarbeiten einzuhalten.
Nachweis der Einhaltung in zwei Verfahren
Im Kanton Basel-Landschaft gibt es zwei Verfahren, wie die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften nachgewiesen werden kann, bzw. der Kanton die Einhaltung der Vorschriften überprüft:
1) Nachweis im Baubewilligungverfahren
Bei Vorhaben, die gemäss § 120 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes einer Baubewilligung bedürfen, kann dem Kanton die Einhaltung der Vorschriften mit dem Baugesuch im Rahmen des Baubewilligungverfahrens (im sogenannten "Nachweis der energietechnischen Massnahmen", NEM) nachgewiesen werden. Nähere Informationen zum energietechnischen Nachweis im Baubewilligungsverfahren und den zugehörigen Formularen finden Sie unter Energie und Baubewilligung.
2) Nachweis ausserhalb des Baubewilligungverfahrens
Bei Vorhaben, die gemäss § 120 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes zwar keiner Baubewilligung bedürfen, aber dennoch die energetischen Vorschriften einhalten müssen, erfolgt der Nachweis ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens. Darunter fallen insbesondere:
- Verbrauchsabhängige Heizkosten- und Warmwasserabrechnung
- Wärmeverluste durch Abgase
- Nutzung von Abwärme
- Heizungen im Freien
- Wärmenutzung aus Boden und Wasser
- Sanierung und nachträglicher Einbau von Lüftungs- und Kälteanlagen
- Wärmeverteilung und Wärmedämmung an bestehenden Anlagen
Dies gilt auch für kleinere Sanierungs- und Reparaturarbeiten oder den Ersatz von Bauteilen, für die keine Baubewilligung notwendig sind.
Bitte wenden Sie sich in derartigen Fällen ans AUE, Fachstelle Energie.
Wann muss bei einem Umbau oder einer Umnutzung ein Bauteil die aktuellen gesetzlichen Wärmedämmvorschriften erfüllen?
Wenn bei Umbauvorhaben die Gebäudehülle nicht tangiert wird oder lediglich untergeordnete Sanierungsarbeiten wie Malen oder Tapezieren vorgenommen werden, ist eine wärmetechnische Verbesserung der Gebäudehülle nicht vorgeschrieben bzw. kommen die energetischen Vorschriften nicht zur Anwendung. Dies gilt beispielsweise für die reine Renovation von Küche oder Badezimmer oder das Streichen der Aussenfassade. Wenn jedoch das entsprechende Bauteil im Zuge von Umbauarbeiten nicht bloss unterhalten und repariert wird, sondern beispielsweise der Aussenputz vollständig ersetzt wird, dann gelten diese Gebäudehüllenpartien als "vom Umbau betroffen" und müssen die gesetzlichen Wärmedämmvorschriften (Grenzwerte für Umbau/Umnutzung) erfüllen.