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Dekret |
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SGS 953.1 || GS 25.96 || Vom 12. April 1973 || In Kraft seit 12. April 1973 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 1998; entspricht Print-Version: 60 - 1.1.1998 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 15 und 34 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951(2) sowie der Artikel 11-18 und 55 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952(3) über die Betäubungsmittel, beschliesst:
Erster Abschnitt: Aufsicht und Kontrolle
§ 1 Vollzugsbehörde
Die Sanitätsdirektion vollzieht die Bundesgesetzgebung, soweit damit die Kantone betraut sind. Sie übt u.a. die Aufsicht über den Verkehr mit Betäubungsmitteln aus und erteilt oder entzieht die Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Handel mit Betäubungsmitteln.
§ 2 Kontrollstelle
Die kantonale Kontrollstelle für Betäubungsmittel ist zuständig für:
a. | die Behandlung der Gesuche um Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 des Bundesgesetzes zuhanden der Sanitätsdirektion |
b. | die Durchführung der notwendigen Kontrollen bei den Inhabern der Bewilligungen, bei den Medizinalpersonen, in Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten (Artikel 16-18 des Bundesgesetzes und Artikel 55 der Vollziehungsverordnung) |
c. | die Meldungen an das Eidgenössische Gesundheitsamt gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung |
d. | die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (Artikel 25 des Bundesgesetzes) |
e. | die Anträge auf Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln zuhanden der Sanitätsdirektion |
f. | die Verzeigung von Übertretungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes. |
Zweiter Abschnitt: Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht
I. Vorkehren im allgemeinen
§ 3 Ziel
Bekämpft wird die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die im Bundesgesetz und in den dazu erlassenen Verzeichnissen des Eidgenössischen Gesundheitsamtes umschrieben werden.
§ 4 Mittel
Zur Erreichung des Zieles dienen:
- | Information und Beratung |
- | Fürsorge und Behandlung |
- | Wiedereingliederung. |
§ 5 Gestaltungsformen
Der Kanton kann eigene Institutionen schaffen oder private Bestrebungen unterstützen.
§ 6 Regionale Vereinbarungen
Es ist anzustreben, durch regionale Vereinbarungen mit anderen Kantonen zusammenzuarbeiten, für bestimmte Sachgebiete gemeinsame Gremien zu bilden und Vorkehren gemeinsam zu treffen und aufeinander abzustimmen.
§ 7 Koordination
Alle Vorkehren zur Eindämmung der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, seien sie staatlicher oder privater Natur, sind zu koordinieren.
§ 8 Öffentliche Einrichtungen
Kanton und Gemeinden sorgen für die Erweiterung vorhandener oder die Einrichtung neuer Stationen oder Fürsorgestellen.
§ 9 Private Einrichtungen
Durch Vereinbarungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass private Einrichtungen von Betäubungsmittelabhängigen besucht oder für längere Dauer in Anspruch genommen werden können.
II. Organisation
§ 10 Zuständigkeit
1 Aufsichtsbehörden sind die Sanitätsdirektion in erster, der Regierungsrat in zweiter Instanz.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Vorkehren allgemeiner Natur wie die Organisation und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen.
3 Die Sanitätsdirektion trifft die Verfügungen im einzelnen und überwacht deren Ausführung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion und der Polizeidirektion. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung.(4)
§ 11 Organe
Staatliche Organe sind:
- | die Fachkommission |
- | die Beratungs- und Behandlungsstellen |
- | die Informations- und Fürsorgestellen |
- | die Kontrollstelle für Betäubungsmittel |
- | der polizeiliche Spezialdienst. |
§ 12 Delegierte in Privatorganisationen
In private Organisationen können Vertreter der staatlichen Organisation delegiert werden.
§ 13 Schulen
1 Die Schulen sind ebenfalls Träger der Vorkehren gegen die Betäubungsmittelsucht.
2 Besteht die Vermutung von Betäubungsmittelkonsum unter Schülern, leitet das Rektorat in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst die Abklärung ein. Die Inhaber der elterlichen Gewalt sind rechtzeitig zu orientieren.
III. Organe und Vorkehren im einzelnen
1. Informationsstelle
§ 14 Kontaktstelle, Auskunft und Verbindung, Telefondienst
1 Die Sanitätsdirektion unterhält eine Informations- und Koordinationsstelle.
2 Diese Stelle hat zur Aufgabe:
- | alle interessierten Kreise zu informieren |
- | den Schulleitungen Dokumentationen zu verschaffen |
- | Fragestellern, selbst wenn sie anonym bleiben wollen, über die Möglichkeiten der Beratung oder Behandlung Auskunft zu geben |
- | die Verbindung mit kantonalen und ausserkantonalen Gremien und Heimen aufrechtzuerhalten. |
3 Zeigt sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Tag und Nacht erreichbaren Stelle für telefonische Anfragen, kann diese durch die Informationsstelle allein oder zusammen mit anderen Institutionen geschaffen werden.
§ 15 Zentrale Fürsorge
Die Sanitätsdirektion kann eine zentrale Fürsorgestelle einrichten.
2. Fachkommission
§ 16 Fachkommission
1 Die Fachkommission setzt sich aus mindestens 7 vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern zusammen.
2 Ihr gehört von Amtes wegen an: Je ein Vertreter der Kinderpsychiatrie und der Schulpsychologie sowie der Leiter der Kontrollstelle für Betäubungsmittel. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder ist Berufen medizinischer, pädagogischer und fürsorgerischer Richtung der Vorzug zu geben.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Ausschüsse bilden.
§ 17 Koordination
Die Fachkommission stellt die Verbindung zwischen den Vertretern der verschiedenen Sachgebiete her. Sie erörtert die Erfahrungen und die sich aufdrängenden Massnahmen. Sie arbeitet mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammen.
3. Beratung, Behandlung und Betreuung
§ 18 Beratungsstellen
1 Die Beratung von Betäubungsmittelabhängigen oder deren Angehörigen sowie die Behandlung und Betreuung von Betäubungsmittelanfälligen und -süchtigen erfolgt durch die im Kanton bestehenden Stationen (Kinderpsychiatrischer und Schulpsychologischer Dienst, Psychiatrische Klinik) und die privaten Ärzte.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch andere Organisationen beigezogen werden.
§ 19 Neuer Wohn- und Lebenskreis
Während oder nach der Behandlung ist dem Betäubungsmittelabhängigen je nach den Umständen der Aufenthalt in einer Wahlfamilie, einem offenen Heim, einer Wohngemeinschaft oder einem eigentlichen Rehabilitationszentrum zu ermöglichen.
§ 20 Betreuung
1 Die fürsorgerische Betreuung umfasst die Berufsberatung sowie die Vermittlung und Überwachung von Arbeits- und Wohngelegenheiten, Patenschaften und neuen Lehrstellen mit und ohne Familienanschluss.
2 Die Mitwirkung freiberuflicher Sachkundiger ist anzustreben.
IV. Gemeinsame Vorschriften
1. Diskretionspflicht
§ 21 Wahrung der persönlichen Sphäre
Alle mit der Bekämpfung von Süchtigen betrauten Personen bemühen sich, auf die persönlichen Belange des Süchtigen oder seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
§ 22 Anspruch auf Anonymität
Wer aus irgendeinem Grund mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen ist sowie seine Angehörigen können als Ratsuchende die Wahrung ihrer Anonymität beanspruchen.
2. Meldewesen
§ 23 Vertrauensarzt und Kantonsarzt
Meldungen von Ärzten über Fälle von Betäubungsmittelsucht, die behördliche Massnahmen erfordern, sind an den von der Sanitätsdirektion bestimmten Vertrauensarzt bzw. an den Kantonsarzt zu richten. Dieser setzt sich über das weitere Vorgehen mit der Fachkommission in Verbindung.
§ 24 Ermittlungsverfahren
Allen Angaben über Herkunft und Vermittlung verbotener Betäubungsmittel ist nachzugehen.
V. Finanzielle Beihilfe
§ 25(5)
§ 26 Beitragsfälle
1 Beiträge können Organisationen oder für private Vorkehren gewährt werden, die in geeigneter Weise der Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht dienen.
2 ...(6)
§ 27 Zuschüsse und deren Kontrolle
1 An Einrichtungen im Sinne von § 9 sollen regelmässige Betriebszuschüsse gewährt werden.
2 Die Sanitätsdirektion kontrolliert in geeigneter Weise die angemessene Verwendung der Mittel.
§ 28 Beitragsvorschläge
Die Sanitätsdirektion legt die Vorschläge für finanzielle Beihilfe zu Vorkehren jeder Art, seien es persönliche Bemühungen oder bauliche Einrichtungen, dem Regierungsrat vor. Sie kann vorher die Meinung der Fachkommission einholen.
§ 29 Beihilfeformen
1 Der Landrat bewilligt die erforderlichen Rahmenkredite und die periodischen Beiträge.
2 Die Zuschüsse an ausserkantonale oder regionale Einrichtungen sind im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen festzusetzen.
VI. Wahlen, Entschädigungen und Besoldungen
§ 30 Wahlbehörde
1 Der Regierungsrat wählt die Fachkommission, die Informationsstelle und die Fürsorgestellen.
2 Entschädigungen und Besoldungen richten sich nach den geltenden Vorschriften.
Dritter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
§ 31 Anwendbares Recht
Zur Ergänzung dieser Verordnung gelten als anwendbares Recht:
- | das Organisationsgesetz vom 28. April 1958(7) insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel im Bewilligungsverfahren oder gegen behördliche Anordnungen gegen die Betäubungsmittelsucht |
- | das Gesetz vom 29. April 1965(8) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete hinsichtlich spezieller Verfahrensfragen |
- | das Gesetz vom 27. März 1939(9) betreffend die Armenfürsorge hinsichtlich der Fragen über Gewährung und Rückerstattung von Unterstützungen. |
§ 32 Berichterstattung
Die Sanitätsdirektion erstattet alljährlich zu Beginn des Jahres dem Regierungsrat zuhanden des Bundesrates, des Landrates und der Gemeinderäte Bericht über die Durchführung des Bundesgesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen.
§ 33 Gebühren
Der Regierungsrat erlässt für Bewilligungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einen Gebührentarif.
§ 34 Strafverfolgung
Die Ahndung der Widerhandlungen (Artikel 19-22 des Bundesgesetzes) und die Anwendung der weiteren Strafbestimmungen (Artikel 23-27 des Bundesgesetzes) sind Sache der Strafverfolgungsbehörden.
§ 35 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes).(10)
2 Die Vollziehungsverordnung vom 19. November 1953(11) zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wird aufgehoben.
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1. Fassung vom 10. April 1997 (GS 32.859), in Kraft seit 1. Januar 1998.
2. SR 812.121
3. SR 812.121.1
4. Zweiter Satz: Ergänzung vom 7. Dezember 1981 (GS 28.102), in Kraft seit 1. Oktober 1982.
5. Aufgehoben am 10. April 1997 (GS 32.859), mit Wirkung ab 1. Januar 1998.
6. Aufgehoben am 10. April 1997 (GS 32.859), mit Wirkung ab 1. Januar 1998.
7. GS 21.303, aufgehoben. Heute: G über das Verwaltungsverfahren (SGS 175).
8. SGS 1175
9. Heute: Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 (SGS 1170).
10. Vom Bundesrat am 7. August 1973 genehmigt.
11. GS 20.682