Spitalgesetz(1)

 

SGS 930 || GS 26.187 || Vom 24. Juni 1976 || In Kraft seit 1. Januar 1977 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:

I. Allgemeines

§ 1(2) Aufgabe
Der Kanton ermöglicht die Behandlung und Pflege seiner Einwohnerinnen und Einwohner, die spitalbedürftig sind.

§ 2 Massnahmen
1 Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:

a.

Bau und Betrieb kantonaler Spitäler, Kliniken, Heime und Institute;

b.

...(3)

c.(4)

Abschluss von Verträgen mit anderen Kantonen, mit Spitälern, Kliniken, Heimen, Instituten und Anstalten der Gesundheitsvor- und -fürsorge, der Eingliederung und Rehabilitierung über Patientenaufnahme, medizinische Dienste und über Beitragsleistungen;

d.(5)

Förderung des Nachwuchses für die Berufe im Gesundheitswesen.

2 Er kann Beiträge leisten an Grundlagenbeschaffung, Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsvor- und -fürsorge.
3 Er beteiligt sich an der Regionalen Spitalplanung. Der Regierungsrat beschliesst die nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung in Art. 39 geforderte bedarfsgerechte Spitalplanung und die Spitalliste.(6)


II.(7) Kantonsspitäler und Kantonale Psychiatrische Dienste

§ 3(8) Bestand
Der Kanton führt:

a.

das Kantonsspital Liestal,

b.

das Kantonsspital Bruderholz,

c.

das Kantonsspital Laufen

d.

die Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal und dem Kantonalen Altersheim Liestal.


§ 3a(9) Unterstellung
Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.

§ 3b(10) Gliederung
Der Landrat bestimmt:

a.

die Kliniken, Abteilungen und zentralen Dienste und Institute, die an den Kantonsspitälern geführt werden, sowie die zentralen Dienste für den Kanton und deren organisatorische Zuordnung,

b.

die zentralen Aufgabenträger der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.


§ 3c(11) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Kantonsspitäler ergeben sich aus der Gliederung in Kliniken und Abteilungen sowie aus den vom Regierungsrat in den Leistungsaufträgen zugewiesenen Fachgebieten.
2 Die Aufgaben der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und der zentralen Dienste für den Kanton werden vom Landrat generell umschrieben.

§ 4(12) Klinikum
In den Kantonsspitälern und den Kantonalen Psychiatrischen Diensten wird klinischer Unterricht für Studierende erteilt.

§ 5 Kostendeckung
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:

a.

Patienten und/oder deren Garanten;

b.

den Kanton;

c.

zweckgebundene Schenkungen, Vermächtnisse und Fonds.

2 Der Regierungsrat kann Langzeitgeriatriebetten in Pflegeabteilungen zusammenfassen, für die bezüglich der Kostendeckung die Bestimmungen für subventionierte Alters- und Pflegeheime gelten.(13)

§ 6 Tarife
1 Der Regierungsrat setzt alle Tarife fest.
2 Die Grundtarife für die Betten der kantonalen Krankenhäuser und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, die ausnahmsweise von nicht oder von nicht mehr spitalbedürftigen Personen, die im AHV-Alter stehen, beansprucht werden, sind kostendeckend festzulegen.(14)

§ 7(15)

§ 8(16) Führungsstruktur
Die Führungsstruktur der einzelnen Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste wird auf deren Antrag durch den Regierungsrat in der Dienstordnung festgelegt.

§ 9(17) Chefarztsystem
1 In der Regel gilt das Chefarztsystem, wobei die Krankenhäuser die Möglichkeit haben, spitalexterne Ärztinnen oder Ärzte konsiliarisch oder im Belegarztsystem beizuziehen.
2 Bei kleinen Abteilungen, Kliniken, Diensten und Instituten ist ein anderes System als das Chefarztsystem möglich.

§ 10(18) Ärztinnen und Ärzte
1 Als Chefärztinnen oder Chefärzte und Leitende Ärztinnen oder Leitende Ärzte werden in der Regel Ärztinnen oder Ärzte mit eidgenössischem Diplom angestellt.(19)
2 ...(20)
3 Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte müssen in der Regel das eidgenössische Diplom besitzen.

§ 10a(21) Privatärztliche Leistungserbringung
1 Die Anstellungsbehörde kann Chefärztinnen und Chefärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten die privatärztliche Leistungserbringung als vergütungsberechtigte Nebentätigkeit gestatten.
2 Die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit wird im Arbeitsvertrag vereinbart.
3 Die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit wird im Namen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste erbracht und von diesen abgerechnet.
4 Die Einnahmen aus der privatärztlichen Leistungerbringung werden wie folgt verwendet:

a.

zur Mitfinanzierung der Betriebskosten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste;

b.

zur Finanzierung der vergütungsberechtigten Nebentätigkeit der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte;

c.

zur Speisung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.


§ 10b(22) Kaderarztfonds
1 Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste führen Kaderarztfonds.
2 Die Kaderarztfonds sind zweckbestimmt und dienen

a.

zur Finanzierung der fachlichen Fort- und Weiterbildung der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte sowie der fachlichen Fort- und Weiterbildung der übrigen ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b.

zur Finanzierung von besonderen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen;

c.

zur Finanzierung von Personalanlässen der Kliniken, Abteilungen, Institute und Dienste.

3 Die Chefärztinnen und Chefärzte entscheiden über die Verwendung der Mittel.
4 Bei Abteilungen, die von Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzten geführt werden, entscheiden die Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzte über die Verwendung der Mittel.
5 Die Kaderarztfonds können als Ganzes auf Stufe Kantonsspitäler oder Kantonale Psychiatrische Dienste oder einzeln auf Stufe Klinik, Abteilung, Institut oder Dienst geführt werden.
6 Der Regierungsrat regelt die Bewirtschaftung der Fonds.


III.(23) Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

§ 11 Aufnahme
1 In erster Linie sind Kantonseinwohner aufzunehmen.
2 Für auswärtige Patienten, mit deren Wohnsitzkanton ein Abkommen besteht, gelten die Regeln des Abkommens.
3 Gestatten es die räumlichen und personellen Verhältnisse, so können weitere Patienten aufgenommen werden.

§ 12 Notfälle
Notfälle dürfen nicht abgewiesen werden.

§ 12a(24)

§ 12b(25) Information
Die kantonalen Krankenhäuser informieren die Patientinnen und Patienten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und die Angehörigen in geeigneter und verständlicher Weise über ihre Recht und Pflichten, den Spitalbetrieb und die Hausordnung.

§ 13(26) Lehre und Forschung
1 Für den Einbezug in Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Patientin oder des Patienten
2 Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.
3 Für Forschungsvorhaben an Menschen und an Verstorbenen ist die Zustimmung der Ethikkommission einzuholen.

§ 14(27) Obduktionen
1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit oder nach ihrem Tod die nächsten Angehörigen ausdrücklich eingewilligt haben.
2 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Staatsanwaltschaft zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.(28)

§ 14a(29) Besuch
1 Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht, Besuch zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten.
2 Die Besucher haben den Willen des Patienten zu beachten und auf den Spitalbetrieb Rücksicht zu nehmen.
3 Das Besuchsrecht kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.

§ 14b(30) Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.


III.bis Universitäts-Kinderspital beider Basel(31)

§ 15a(32) Trägerschaft
1 Die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung wird vom Universitäts-Kinderspital beider Basel wahrgenommen.
2 Das Universitäts-Kinderspital beider Basel ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragene öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung. Es hat Sitz in Liestal.
3 Durch Staatsvertrag können weitere Kantone an der Trägerschaft des Universitäts-Kinderspitals beteiligt werden.
4 Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das Universitäts-Kinderspital.(33)
5 Das verfassungsmässige Oberaufsichtsrecht der Parlamente der Trägerkantone bleibt gewährleistet.(34)

§ 15b(35) Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons
1 Der Landrat bewilligt mit dem Voranschlag des Kantons globale, auf ein oder mehrere Jahre festgelegte Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten des Universitäts-Kinderspitals sowie an die Kosten von Lehre und Forschung.
2 Grundlagen sind Leistungsaufträge der Regierungen der Trägerkantone sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des Universitäts-Kinderspitals.
3 An grössere Investitionsvorhaben kann der Kanton zusätzliche Beiträge entrichten.

§ 15c(36) Kinderspitalrat
1 Die Regierungen der Trägerkantone wählen als Führungsorgan einen Kinderspitalrat. Die Amtsperiode dauert vier Jahre.
2 Die Mitglieder des Kinderspitalrates können während der Amtsdauer abberufen und neu gewählt werden.
3 Der Kinderspitalrat erlässt ein Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
4 Er unterbreitet den Regierungen der Trägerkantone jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung zur Genehmigung. Der Bericht enthält Ausführungen über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
5 Geschäftsbericht und Jahresrechnung werden den Parlamenten der Trägerkantone zur Genehmigung unterbreitet.

§ 15d(37) Staatsvertrag
Das Nähere bestimmt ein Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag). Dieser regelt insbesondere:

a.

Die Finanzierungs- und Tarifgrundsätze;

b.

Die Modalitäten von Leistungsauftrag, Globalbeiträgen, Controlling und Berichtswesen;

c.

die Rechnungsrevision;

d.

die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das Universitäts-Kinderspital;

e.

die Grundzüge der Spitalorganisation, einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für das Personal;

f.

das Rechtsschutzverfahren für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen sowie für das Personal.


§ 15e(38) Steuerfreiheit
Das Universitäts-Kinderspital ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 15f(39) Rechtspflege
Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Universitäts-Kinderspitals können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.


IV. Beitragsleistungen

§§ 16 und 16a(40)


V. Schlussbestimmungen

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 24. Januar 1957(41) über das Spitalwesen, aufgehoben.

§ 18 Ergänzung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 10. Dezember 1973 über das Gesundheitswesen wird wie folgt ergänzt: ...(42)
2 Im Gesetz vom 12. Dezember 1955 über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen lautet § 6 Absatz 1 neu: ...(43)

§ 19 Verhältnis zu anderen Erlassen
Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, welche durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

§ 19a(44)

§ 20 Inkrafttreten
Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.(45)


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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 26. September 1976 angenommen.

2. Fassung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.840), in Kraft seit 1. Januar 2006.

3. Aufgehoben am 20. Oktober 2005 (GS 35.840), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

4. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

5. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

6. Fassung vom 25. März 1996 (GS 32.477),rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1996.

7. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

8. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

9. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

10. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

11. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

12. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

13. Fassung vom 25. März 1996 (GS 32.477),rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1996.

14. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.840), in Kraft seit 1. Januar 2006.

15. Aufgehoben am 22. November 2001 (GS 34.445), mit Wirkung ab 1. April 2002.

16. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

17. Fassung vom 22. November 2001 (GS 34.445), in Kraft seit 1. April 2002.

18. Fassung vom 25. September 1997 (GS 32.1029), in Kraft seit 1. April 1998.

19. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.530), in Kraft seit 1. Januar 2008.

20. Aufgehoben am 12. Dezember 2007 (GS 36.530), mit Wirkung ab 1. Januar 2008.

21. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.530), in Kraft seit 1. Januar 2008.

22. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.530), in Kraft seit 1. Januar 2008.

23. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

24. Aufgehoben am 7. Februar 2002 (GS 34.512), mit Wirkung ab 1. Januar 2003

25. Ergänzung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

26. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

27. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

28. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.110), in Kraft seit 1. Januar 2011.

29. Ergänzung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

30. Ergänzung vom 21. Februar 2008 (GS 36.831), in Kraft seit 1. Januar 2009.

31. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.268), in Kraft seit 1. Januar 1999.

32. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.268), in Kraft seit 1. Januar 1999.

33. Ergänzung vom 11. Dezember 2002 (GS 34.1057), in Kraft seit 1. Juli 2003.

34. Ergänzung vom 11. Dezember 2002 (GS 34.1057), in Kraft seit 1. Juli 2003.

35. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.268), in Kraft seit 1. Januar 1999.

36. Fassung vom 11. Dezember 2002 (GS 34.1057), in Kraft seit 1. Juli 2003.

37. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.268), in Kraft seit 1. Januar 1999.

38. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.268), in Kraft seit 1. Januar 1999.

39. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.214), in Kraft seit 1. April 2002.

40. Aufgehoben am 20. Oktober 2005 (GS 35.840), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

41. GS 21.185

42. SGS 901: § 5 Absatz 1 Ziffer 2, § 8

43. SGS 902

44. Mit Urteil Nr. 1C_168/2008 des Bundesgerichts vom 21. April 2009 aufgehoben.

45. Durch LRB vom 28. Oktober 1976 auf den 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt.

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