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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 22 und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911(1), beschliesst:
1. | Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicherten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif. |
2. | Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massgebend. |
Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Prozent erhöht werden. | |
3. | Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. |
4. | Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.(2) |
1. SR 832.01
2. In Kraft seit 14. September 1916 (A 1916 II 239).