Verordnung über die Naturärzteprüfung

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Verordnung
über die Naturärzteprüfung

 

SGS 916.11 || GS 34.0133 || Vom 12. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Juli 2001 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 28 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973(1), beschliesst:

§ 1(2) Zweck der Prüfung
Ziel der kantonalen Naturärzteprüfung ist es, darüber Aufschluss zu geben, ob die Kandidatin oder der Kandidat genügend Grundkenntnisse aufweist, um Erkrankungen erkennen und beurteilen zu können.

§ 2 Zusammensetzung der Prüfungskommission
1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:

 

a.(3)

mindestens eine Ärztin oder ein Arzt;

b.(4)

mindestens zwei Naturärztinnen oder Naturärzte mit fünf Jahren Berufserfahrung.

c.

...(5)

d.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt gehört der Kommission von Amtes wegen an.

2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion beauftragt ein Kommissionsmitglied mit der Leitung der Prüfung.(6)

§ 3 Prüfungsgebiete
Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich bei der Prüfung über ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgebieten ausweisen:(7)

a.

Grundwissen, bestehend aus den folgenden Teilbereichen:

1.

Anatomie;

2.

Physiologie;

3.

Medikamentenkunde;

4.

Kenntnis der Krankheiten und Hygiene;

5.

Eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Gesundheitswesen, sowie kantonale, kommunale und private Einrichtungen im Gesundheitswesen;

6.

Erste Hilfe.

b.

Grundlagen der Behandlung, bestehend aus den folgenden Teilbereichen:

1.

Anamnese und Gesprächsführung mit Patientinnen und Patienten;

2.

Klinische und andere Untersuchungsmethoden (Inspektion, Auskultation, Palpation, Perkussion, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung, einfache Laboruntersuchungen);

3.

Diät- und Gesundheitsberatung;

c.

...(8)

 

§ 4 Anmeldung zur Prüfung
1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zu richten. Es ist ihm ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges und der bisherigen beruflichen Tätigkeit, inkl. Zeugnissen von medizinischen oder komplementärmedizinischen Aus- und Weiterbildungen beizulegen.
2 Anzugeben ist ferner die gewählte komplementärmedizinische Haupttherapierichtung nach § 3 Buchstabe c dieser Verordnung.(9)
3 Die Anmeldung zu Verbandsprüfungen gemäss § 5 Absatz 5 erfolgt über die Sekretariate der angeschlossenen Berufsverbände. Sie stellen selber sicher, dass ihre eigenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.(10)

§ 5 Gestaltung der Prüfung
1 Die Prüfung umfasst die Prüfungsgebiete "Grundwissen" und "Grundlagen der Behandlung".(11)
2 Sie wird schriftlich im Multiple Choice Verfahren durchgeführt und dauert vier Stunden. Prüfungssprache ist Deutsch.(12)
3 Die Prüfungskommission bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
4 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann die Prüfung teilweise oder vollständig gemeinsam mit anderen Kantonen abhalten, wenn diese eine vergleichbare Prüfungsordnung kennen.
5 Die Prüfungsgrundlagen können von anerkannten Berufsverbänden als Verbandsprüfung genutzt werden. Müssen Prüfungsfragen in eine andere Sprache übersetzt werden, sind die Kosten von jenen Verbänden zu tragen, die eine Übersetzung wünschen. Die einverlangten Prüfungsgebühren für die vom betreffenden Verband angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten werden an die Kosten der Übersetzung angerechnet.(13)

§§ 6 und 7(14)

§ 8 Bewertung
1 Das Ergebnis der Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.(15)
2 Die Prüfungskommission legt den Bewertungsmassstab fest.

§§ 9 und 10(16)

§ 11 Wiederholung der Prüfung
1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.(17)
2 - 4 ...(18)
5 Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung im Rahmen einer Verbandsprüfung nach § 5 Absatz 5 oder einer gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführten Prüfung nach § 5 Absatz 4 zählt wie eine nicht bestandene kantonale Naturärzteprüfung.(19)

§ 12 Prüfungsgebühren
1 (20) Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

 

a.(21)

Für die kantonale Prüfung

Im Kanton niedergelassene Kandidatinnen und Kandidaten 500 Fr.

Nicht im Kanton niedergelassene Kandidatinnen und Kandidaten 800 Fr.

b.

Für von Berufsverbänden nach § 5 Absatz 5 zur schriftlichen Prüfung angemeldete Personen 400 Fr.

c.

...(22)

2 Wer ohne triftigen Grund nicht zur vorgesehenen Prüfung erscheint, hat die volle Prüfungsgebühr zu leisten.

§ 13(23) Prüfungsausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungskommission einen Prüfungsausweis.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 26. Mai 1998(24) über die Naturärzteprüfung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 25.379, SGS 901

2. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

3. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

4. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

5. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

6. Fassung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

7. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

8. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

9. Fassung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

10. Ergänzung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

11. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

12. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

13. Ergänzung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

14. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

15. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

16. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

17. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

18. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

19. Ergänzung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

20. Fassung vom 20. April 2004 (GS 35.89), in Kraft seit 1. Mai 2004.

21. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

22. Aufgehoben am 19. Juni 2007 (GS 36.137), mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

23. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.137), in Kraft seit 1. Juli 2007.

24. GS 33.0161, SGS 916.11