Gesundheitsgesetz (GesG)

 

SGS 901 || GS 36.0808 || Vom 21. Februar 2008(1) || In Kraft seit 1. Januar 2009 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 82 - 1.1.2009



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 110 und § 111 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestimmung und Integrität des Individuums.
2 Es zielt darauf ab, die Einwohnerinnen und Einwohner zur Erhaltung und Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und für die Gesundheit günstige Lebensbedingungen zu fördern.
3 Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.

§ 2 Massnahmen
1 Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Standards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.
2 Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert regelmässig darüber.
3 Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigneten Massnahmen fördern.

§ 3 Vollzug
1 Der Kanton vollzieht dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich die Gemeinden als zuständig erklärt werden.
2 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden und mit dem grenznahen Ausland zusammen.


B. Gesundheitsbehörden

§ 4 Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.
2 In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
3 Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen Inspektionen durch.
4 Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.

§ 5 Gesundheitsdienste
1 Gesundheitsdienste der Direktion sind:

 

a.

der kantonsärztliche Dienst mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;

b.

der kantonszahnärztliche Dienst mit der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt;

c.

der Kantonsapothekerdienst (Kontrollstelle für Heil- und Betäubungsmittel) mit der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker;

d.

der Kantonsveterinärdienst mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;

e.

das kantonale Laboratorium mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.

2 Die Gesundheitsdienste handeln in ihren Vollzugs- und Aufsichtsbereichen stellvertretend für die Direktion. Diese kann auch die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an die Gesundheitsdienste delegieren.

§ 6 Ständige Kommissionen
1 Ständige Kommissionen nach diesem Gesetz sind:

a.

die Prüfungskommission für Komplementärmedizin,

b.

die Ethikkommission,

c.

die Kommission für Drogenfragen,

d.

die Kommission für stationäre Drogentherapien,

e.

die Fachkommission Psychotherapie,

f.

die Rettungskommission,

g.

die Schulgesundheitskommission,

h.

die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention.

2 Der Regierungsrat ordnet die Zusammensetzung und Tätigkeit der Kommissionen. Er kann ihnen in ihren Fachbereichen eigenständige Entscheidbefugnisse zuweisen.
3 Der Regierungsrat kann gemeinsame Kommissionen mit anderen Kantonen vorsehen und die entsprechenden Vereinbarungen abschliessen.


C. Berufe im Gesundheitswesen

I. Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten

§ 7 Selbständige Tätigkeit
Jede selbständige Tätigkeit, die auf Grund der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufes fällt, der in diesem Gesetz geregelt ist, darf nur von Personen erbracht werden, die durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufes berechtigt sind.

§ 8 Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation
Eine Bewilligung nach § 7 benötigt auch, wer

a.

Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Landschaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht im Kanton aufhalten;

b.

Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an einer Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich macht.


§ 9 Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht
Die Bewilligung ist gesundheitspolizeilicher Natur und berechtigt nur zur Erbringung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherungen, wenn dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

§ 10 Meldepflichtige Tätigkeiten
1 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unterstellt sind, Personen, die

 

a.

über eine ausserkantonale oder ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Basel-Landschaft ausüben.

b.

über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ausüben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.

2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Niederlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.
3 Die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Berufskategorie anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss auch für meldepflichtige Tätigkeiten.
4 Der Regierungsrat regelt das Meldeverfahren.

§ 11 Unselbständige Tätigkeit
1 Einer Bewilligung der Direktion bedürfen:

a.

Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte für die Beschäftigung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie von Assistentinnen und Assistenten;

b.

Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten für die Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter in einer Apotheke oder Drogerie.

2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben die Tätigkeit während einer zeitlich begrenzten Abwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aus. Im Falle des Todes der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers kann deren oder dessen Erben bewilligt werden, die Tätigkeit vorübergehend durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausüben zu lassen.
3 Assistentinnen und Assistenten üben die Tätigkeit für eine befristete Zeit zur Vervollständigung ihrer Weiterbildung oder unbefristet aus. Die Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Er kann dabei die Zahl der unselbständig tätigen Personen, welche eine selbstständig tätige Person anstellen darf, begrenzen.

§ 12 Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
1 Die Direktion kann auch Personen und Institutionen, die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, beaufsichtigen und die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Der Regierungsrat kann für solche Tätigkeiten Vorschriften über die Berufsausübung erlassen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.


II. Erteilung, Verfall, Entzug und Einschränkung der Bewilligung

§ 13 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

a.

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

b.

vertrauenswürdig ist.

2 Zur Abklärung der Voraussetzung nach Absatz 1 lit. a darf die Direktion im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung, Entzug oder Einschränkung einer Bewilligung eine Begutachtung anordnen. Wird die Bewilligung aufgrund eines Gutachtens nicht erteilt, entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen, können die Kosten der Begutachtung ganz oder teilweise der betreffenden Person auferlegt werden.
3 Ab dem siebzigsten Geburtstag ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Weiterbestand der Voraussetzung nach Absatz 1 lit. a. alle zwei Jahre durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
4 Die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. b ist insbesondere nicht gegeben, solange ein Eintrag im Zentralstrafregister aus einer Straftat besteht, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder besonders verwerflich ist.

§ 14 Bewilligungsverfall
Die Bewilligung verfällt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber

a.

eine bewilligte Praxis nicht innert 6 Monaten nach Erteilung der Bewilligung eröffnet oder

b.

den Beruf während mehr als 6 Monaten nicht oder nicht im bewilligten Umfang ausübt und sofern die Bewilligung nicht durch die Direktion auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen sistiert wird.


§ 15 Entzug oder Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber

 

a.

schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat,

b.

die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt hat,

c.

Handlungen vorgenommen hat, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

2 In weniger schweren Fällen kann die Bewilligung eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.


III. Disziplinarmassnahmen

§ 16 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz kann die Direktion bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a.

eine Verwarnung;

b.

einen Verweis;

c.

eine Busse;

d.

ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsgebiets.

2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Entzug oder einer Einschränkung der Bewilligung oder zu einem befristeten Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
3 Bezüglich der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes(3).


IV. Amtshilfe und Register

§ 17 Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Direktion unverzüglich Vorfälle, die für einen Entzug oder eine Einschränkung der Bewilligung oder für eine Disziplinarmassnahme erheblich sein können.
2 Im Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder der Einschränkung von Bewilligungen und der Anordnung von Disziplinarmassnahme darf die Direktion Auskünfte von anderen Gerichts- und Verwaltungsbehörden einholen und den zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone Meldungen erstatten und Auskünfte erteilen.

§ 18 Register
1 Die Direktion führt ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein solches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, welche den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der Direktion zu melden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht kann die Direktion eine angemessene Umtriebsgebühr erheben.
3 Das Register kann in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


V. Berufsausübung und Berufspflichten

§ 19 Persönliche Berufsausübung
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.
2 Einzelne fachliche Tätigkeiten können an Personen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind. Als hinreichende Ausbildung gilt in der Regel eine Ausbildung, welche zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, oder ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss für die entsprechende Tätigkeit. Vorbehalten bleibt § 11 sowie die Beschäftigung von Personen im Rahmen einer geregelten Ausbildung.
3 Die delegierte Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.

§ 20 Zweigpraxen
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Bewilligung der Direktion eine Zweigpraxis führen. Sämtliche Berufspflichten, insbesondere die persönliche Berufsausübung und die Teilnahme am Notfalldienst, gelten auch für die Zweigpraxis.

§ 21 Öffentlichen Apotheken und Drogerien
1 Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten haben die bewilligte Tätigkeit hauptberuflich und persönlich auszuüben.
2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen nur eine Apotheke, Drogistinnen und Drogisten nur eine Drogerie führen. Sie sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten und des Notfalldienstes anwesend zu sein, soweit nicht bei zeitlich begrenzter Abwesenheit eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter mit Bewilligung beigezogen wird.
3 Die Apothekerin, der Apotheker, die Drogistin oder der Drogist muss sich, wenn sie oder er nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke oder der Drogerie ist, die zur fachgerechten und gesetzeskonformen Führung erforderliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen.

§ 22 Schweigepflicht
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie sind von der Schweigepflicht befreit:

a.

bei Einwilligung der oder des Berechtigten;

b.

mit schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 321 Ziffer 2 StGB;

c.

bei der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen bei unbezahlten Rechnungen aus ihren Behandlungen gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;

d.

gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.


§ 23 Meldepflicht
1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren melden aussergewöhnliche Todesfälle und schwere Körperverletzungen unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
2 Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer unmündig, ist auf jeden Fall die zuständige Vormundschaftsbehörde zu verständigen.

§ 24 Patientendokumentation
1 Über jede Patientin oder jeden Patienten ist eine Patientendokumentation zu führen, welche insbesondere über Untersuchung, Diagnose, Behandlung, Abgabe von Heilmitteln und Pflege Aufschluss gibt.
2 Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Der Regierungsrat kann längere Aufbewahrungsfristen für besondere Informationen vorsehen.
3 Bei Aufbewahrung der Patientendokumentation mittels elektronischer Datenverarbeitung müssen die Eintragungen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
4 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über die Führung, Aufbewahrung und Vernichtung der Patientendokumentation, insbesondere für den Fall einer Übergabe oder Schliessung der Praxis oder des Todes der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

§ 25 Infrastruktur
1 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über die Infrastruktur erlassen.

§ 26 Werbung
1 Werbung für medizinische und pflegerische Dienstleistungen darf nicht irreführend oder aufdringlich sein. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann dabei insbesondere die Verwendung von Diplomen, Weiterbildungstiteln und Schwerpunkttätigkeiten in der Werbung regeln.

§ 27 Notfälle, Notfalldienst
1 Die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten.
2 Sie sorgen innerhalb ihrer Berufsorganisation für eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldienstes. Die Direktion regelt den Notfalldienst, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.
3 Der Kanton kann sich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion und der zuständigen Berufsorganisation an der Organisation des Notfalldienstes beteiligen.
4 Personen mit Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung können verpflichtet werden, sich am entsprechenden Notfalldienst zu beteiligen, auch wenn sie ihrer Berufsorganisation nicht angehören.
5 Personen, welche keinen Notfalldienst leisten, können von der Berufsorganisation zur Leistung einer angemessen Entschädigung herangezogen werden, auch wenn sie dieser nicht angehören. Die Berufsorganisation erlässt ein entsprechendes Reglement und reicht dieses der Direktion zur Genehmigung ein.

§ 28 Amtliche Verrichtungen
1 Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachleute können bei Bedarf verpflichtet werden, amtsärztliche, amtstierärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
2 Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.


VI. Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

§ 29 Universitäre Medizinalberufe
Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Chiropraktorin oder Chiropraktor, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt sowie als Apothekerin oder Apotheker wird an Personen erteilt, welche über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom und, wo vom Bundesrecht gefordert, einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verfügen.
2 Der Regierungsrat kann für eine unselbständige Tätigkeit weniger hohe Anforderungen festlegen.

§ 30 Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als, Hebamme, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Logopädin und Logopäde sowie als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater wird an Personen erteilt, welche die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen.

§ 31 Drogistinnen und Drogisten
1 Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen und Drogisten bestanden haben.
2 Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter weniger hohe Anforderungen festlegen.

§ 32 Psychologische Psychotherapie
1 Die Bewilligung zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit wird an Personen erteilt, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

a.

Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Universität;

b.

ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen;

c.

eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, welche den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen;

d.

eine spezielle Ausbildung in Psychotherapie, welche auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode basiert, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt.

2 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen im Einzelnen.
3 Über die Erteilung der Bewilligung entscheidet die Direktion auf Antrag der Fachkommission Psychotherapie. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 33 Komplementärmedizin
1 Die Bewilligung zur selbständigen komplementärmedizinischen Tätigkeit in der Human- und Veterinärmedizin wird an Personen erteilt, welche eine kantonale Prüfung bestanden haben und eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweisen.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten, die ausschliesslich der Hebung des Wohlbefindens dienen.
3 Personen, welche eine genügende Ausbildung abgeschlossen haben, können ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 34 Augenoptikerinnen und -optiker
1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen wird Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung (eidg. dipl. Augenoptiker) bestanden oder ein Fachhochschulstudium (Optometristin oder Optometrist FH) absolviert haben.
2 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit eingeschränkten Befugnissen wird Personen erteilt, die über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für gelernte Augenoptiker verfügen und eine vierjährige Berufspraxis nach dem Lehrabschluss nachweisen.
3 Der Regierungsrat regelt die Befugnisse im Einzelnen und kann Bestimmungen über die Berufsausübung erlassen.

§ 35 Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe
Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit in weiteren Gesundheitsberufen, namentlich als Medizinische Masseurin oder Masseur, Podologin oder Podologe sowie als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, wird an Personen erteilt, welche über einen gesamtschweizerisch anerkannten Fähigkeitsausweis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Diplom verfügen.
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Berufe die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung näher regeln und Bestimmungen über die Berufsausübung und Befugnisse erlassen.


D. Institutionen im Gesundheitsbereich

§ 36 Privatspitäler
1 Privatspitäler und Privatkliniken und deren Abteilungen und Disziplinen sind fachlich durch Ärztinnen oder Ärzte zu führen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz haben.
2 Die Privatspitäler sind berechtigt, Assistentinnen und Assistenten unter der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss Absatz 1 zu beschäftigen, die mindestens über eine dem schweizerischen Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung verfügen.

§ 37 Bewilligungspflichtige Institutionen
1 Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.
2 Ausgenommen sind:

a.

Spitäler und Heime der Spital- und Pflegheimliste;

b.

Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde verfügen.


§ 38 Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution

 

a.

über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügt;

b.

über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;

c.

eine leitende Person gemäss Absatz 2 bezeichnet hat, welche für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist;

d.

die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt.

2 Die leitende Person muss die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit nach diesem Gesetz erfüllen, welche das Tätigkeitsgebiet der Institution abdeckt;
3 Die Bewilligung wird unter folgenden besonderen fachlichen Voraussetzungen erteilt:

a.

an Organisationen der spitalexternen Krankenpflege (Spitex), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;

b.

an Geburtshäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;

c.

an medizinischen Laboratorien und Blutspendedienste, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes vorsieht;

d.

an Krankentransport- und Rettungsunternehmen, wenn sie gesamtschweizerisch anerkannten Qualitätsanforderungen entsprechen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen für die Berufsausübung im Gesundheitsbereich sinngemäss.


E. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

§ 39 Geltungsbereich
1 Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Krankenpflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz.
2 Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.

§ 40 Elementare Rechte
1 Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf Achtung ihrer oder seiner Würde.
2 Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht auf Information und Selbstbestimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen.

§ 41 Aufklärung
1 Die Patientin oder der Patient ist rechtzeitig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2 Die Aufklärung umfasst insbesondere

a.

den Gesundheitszustand und die Diagnose;

b.

die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;

c.

allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen.

3 Ist eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.
4 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.

§ 42 Einwilligung, urteilsfähige Personen
Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung behandelt werden.

§ 43 Einwilligung, urteilsunfähige Personen
1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und liegen keine gültigen, in urteilsfähigem Zustand getroffenen Anordnungen vor, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Die Patientin oder der Patient ist nach Möglichkeit anzuhören.
2 Ein in urteilsfähigem Zustand geäusserter Wille wird berücksichtigt, wenn er klar dokumentiert ist, nicht gegen die Rechtsordnung verstösst und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich seit seiner Äusserung geändert hat.
3 Fehlt eine gesetzliche Vertretung oder kann deren Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das objektive Interesse und der mutmassliche Wille der Patientin oder des Patienten massgebend.
4 Verweigert eine gesetzliche Vertretung die Einwilligung, kann die Ärztin oder der Arzt an die Vormundschaftsbehörde gelangen, welche über die Einwilligung entscheidet.

§ 44 Patientendokumentation, Einsicht und Herausgabe
1 Die Patientin oder der Patient hat das Recht, die gesamte ihn betreffende Patientendokumentation einzusehen.
2 Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
3 Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
4 Die Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsinhaber oder die Institution darf eine Kopie erstellen und zurückbehalten, sofern die Patientin oder der Patient sie oder ihn nicht schriftlich von jeglichen weiteren Pflichten und der Haftung befreit.
5 Von der Einsichtnahme und Herausgabe ausgeschlossen sind Daten, die zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
6 Der gesetzlichen Vertretung steht das Recht auf Einsicht und Herausgabe nur insoweit zu, als die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.
7 Die Direktion darf ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten in Patientendokumentationen Einsicht nehmen:

a.

im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;

b.

wenn Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten geprüft werden müssen.


§ 45 Auskünfte
1 Auskünfte an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung erteilt werden.
2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für:

 

a.

Auskünfte an Bezugspersonen;

b.

medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.

3 Wurden von der Patientin oder vom Patienten keine Personen bezeichnet, gelten als Bezugspersonen in erster Linie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie in zweiter Linie die nächsten Verwandten.
4 Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten und -rechte sowie Auskünfte aufgrund einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde.

§ 46 Pflichten der Patientinnen und Patienten
1 Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Behandlung beizutragen, indem sie den behandelnden Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte erteilen und deren Anordnungen befolgen.
2 Sie nehmen Rücksicht auf die übrigen Patientinnen und Patienten sowie auf das Personal und befolgen die Hausordnung sowie die Weisungen des Personals.
3 Wer seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, kann aus einer Praxis oder Institution weggewiesen werden.

§ 47 Veterinärmedizin
Im Bereich der Veterinärmedizin werden die Rechte der Tiere im Verhältnis zu den behandelnden Fachpersonen durch ihre Halterinnen und Halter ausgeübt.


F. Heilmittel

§ 48 Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln
Wer Heilmittel in öffentlichen Apotheken, in Praxisapotheken, in Drogerien, in öffentlichen und privaten Spitälern, in Heimen und weiteren Betrieben lagert und abgibt, bedarf einer Bewilligung der Direktion, sofern nicht das eidgenössische Heilmittelinstitut oder eine andere Bundesbehörde für die Bewilligungserteilung zuständig ist.

§ 49 Weitere Bewilligungen
1 Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich:

a.

für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln;

b.

für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Landschaft aus betrieben wird;

c.

für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;

d.

für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewilligung vorsieht.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts oder anderer Bundesbehörden.

§ 50 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a.

über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung und der Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz(4) genügt;

b.

über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;

c.

über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.

2 Der Regierungsrat regelt die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen im Einzelnen, soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, und das Verfahren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz(5).
3 Die Direktion kann die Dauer und den Umfang einer Bewilligung einschränken.

§ 51 Kontrollen
1 Die Direktion führt periodisch und bei Bedarf Inspektionen der im Heilmittelbereich tätigen Betriebe durch, soweit der Kanton hierfür zuständig ist. Sie kann hierzu externe Fachleute beiziehen.
2 Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einem regionalen Heilmittelinspektorat beschliessen.
3 Die zuständigen Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu den bewilligten Betrieben und haben Einsicht zu Daten und Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigen. Sie können entschädigungslos Proben entnehmen.

§ 52 Sanktionen
Die Direktion kann vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, unrechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Heilmittel sowie die dazugehörenden Packungen und Behälter oder zu deren Herstellung verwendete Ausgangsstoffe oder Einrichtungen ersatzlos beschlagnahmen und einem legalen Zweck zuführen oder vernichten.

§ 53 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

§ 54 Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich
1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind im Rahmen ihrer Befugnis berechtigt, Heilmittel an ihre Patienten abzugeben, sofern sie über eine Bewilligung nach § 48 verfügen.
2 Sie müssen über ein Medikamentensortiment verfügen, das eine massvolle Verwendung gewährleistet und die Eindämmung der Gesundheitskosten fördert.
3 Einschränkende Vereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen sind zulässig, sofern die Versorgung der Patienten mit Medikamenten gewährleistet ist. Die Direktion kann solche Vereinbarungen allgemeinverbindlich erklären.
4 Vorbehalten bleiben die direkte Anwendung und die Abgabe von Heilmitteln in Notfällen.

§ 55 Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen
1 Die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung zu führen.
2 Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und Belegärzten sowie konsiliarisch tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die direkte Abgabe von Heilmitteln an die stationären Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken und Heimen untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

§ 56 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt sowie zur eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.


G. Öffentliche Gesundheitsaufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 57 Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungserbringer
1 Die mit öffentlichen Gesundheitsaufgaben betrauten Privaten stehen unter staatlicher Aufsicht.
2 Für sie gelten hinsichtlich Melde- und Schweigepflicht und Haftung die gleichen Bestimmungen wie für die Mitarbeitenden des Kantons oder der Gemeinden.
3 Der Staat hat ihnen gegenüber ein Rückgriffsrecht. Zur Deckung ihrer Haftung haben die Privaten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.


II. Gesundheitsförderung und Prävention

§ 58 Aufgaben des Kantons
1 Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:

a.

sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebensbedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind;

b.

sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sorgen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen;

c.

sie fördert Massnahmen, die Kindern und Jugendlichen ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe begleiten.

2 Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:

a.

Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisationen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;

b.

Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;

c.

Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;

d.

Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention im Kanton.


§ 59 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.

§ 60 Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwellige Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.
2 Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete Institution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


III. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

§ 61 Grundsatz
Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

§ 62 Zwangsabsonderung
1 Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder dort zurückbehalten werden.
2 Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung(6) gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.

§ 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten
1 Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.
2 Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädigung ausrichten.
3 Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zu Lasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherung handelt.

§ 64 Impfungen
1 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
2 Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

§ 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen
1 Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krankheitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.
2 Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitserreger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.

§ 66 Bäder und ähnliche Anlagen
1 Der Kanton kontrolliert die öffentlich oder einem grösseren Personenkreis zugänglichen Schwimmbäder, Saunen, Solarien und ähnliche Anlagen.
2 Der Kanton überwacht dabei Hygiene, Wasseraufbereitung und Wasserqualität nach den allgemein anerkannten Normen. Er trifft bei Mängeln die notwendigen Massnahmen.
3 Die Verantwortlichen der Betriebe haben die Pflicht zur Selbstkontrolle und zu deren Dokumentation. Sie haben Gesundheitsgefährdungen unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.
4 Sie tragen die Kosten der Analysen unabhängig vom Resultat.

§ 67 Badewasserqualität
1 Der Kanton kontrolliert die Wasserqualität der Oberflächengewässer, die von der Öffentlichkeit zum Baden genutzt werden.
2 Er orientiert die Bevölkerung über die Wasserqualität, kann Empfehlungen abgeben und das Baden verbieten.

§ 68 Aufgaben der Gemeinden im Infektionsschutz
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung von Infektionen angeordneten Massnahmen.
2 Sie sind zuständig für Kontrollen und Massnahmen im Zusammenhang mit wohnungshygienischen Problemen.


IV. Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht

§ 69 Alkoholtherapien
1 Der Kanton bietet ambulante Therapien für alkoholkranke Personen an. Dies umfasst Frühkontakte zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen sowie Beratung, Begleitung und Stützung alkoholkranker Personen und ihrer Bezugspersonen.
2 Er bietet alkoholkranken Personen, die sich einer stationären Therapie unterziehen, sowie ihren Bezugspersonen Beratung, Begleitung und Stützung an.
3 Der Kanton kann diese Aufgaben aussenstehenden Fachstellen übertragen. Die Personen dieser Fachstellen unterstehen der Schweigepflicht nach diesem Gesetz.

§ 70 Drogentherapien
1 Der Kanton bietet ambulante Therapien für drogenkranke Personen an.
2 Kanton und Gemeinden richten Unterstützungen für stationäre Therapien drogenkranker Personen aus. Die Einzelheiten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.


V. Besondere Aufgaben des Kantons

§ 71 Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen
Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.

§ 72 Rettungstransporte
1 Der Regierungsrat unterteilt den Kanton für die Rettungstransporte in Einsatzgebiete. Er berücksichtigt dabei die Anfahrtszeiten der Rettungsmittel.
2 Wo kantonseigene Rettungsmittel fehlen, kann die Direktion den Einsatz anderer Rettungsinstitutionen vorsehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

§ 73 Krankentransporte
1 Krankentransporte dürfen durch Krankentransportunternehmen mit Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz durchgeführt werden.
2 Ausserkantonale Krankentransportunternehmen haben ihre Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft der Direktion anzuzeigen und unterstehen ihrer Aufsicht.

§ 74 Leichentransporte
1 Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss § 72 mit den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutionen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und unterteilt den Kanton in Einsatzgebiete.

§ 75 Pilzkontrollkurse
Der Kanton führt periodisch Kurse für die kommunalen Pilzkontrolleurinnen und - Pilzkontrolleure durch.


VI. Katastrophen und Notlagen

§ 76 Planung
Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbeitet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusammen.

§ 77 Überkantonale Zusammenarbeit
Die Direktion stellt die Koordination mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone, der Gemeinden und des grenznahen Auslandes bei der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicher. Sie bezeichnet die zuständige Person für die Belange des Koordinierten Sanitätsdienstes.

§ 78 Kantonale Führungsstäbe
In Katastrophen und Notlagen vollziehen die Gesundheitsbehörden die Weisungen der kantonalen Führungsstäbe.


VII. Besondere Aufgaben der Gemeinden

§ 79 Spitex
1 Die Gemeinden stellen die Koordination und das Angebot der spitalexternen Haus- und Krankenpflege (Spitex) sicher. Sie tragen die daraus entstehenden Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter und eines angemessenen Anteils der Leistungsbezüger.
2 Das Spitex-Angebot umfasst mindestens die Leistungen, welche durch die Sozialversicherungen als Pflichtleistungen vergütet werden, die erforderlichen Hauswirtschaftsleistungen, die Betreuungsangebote, die Mahlzeitendienste sowie die Tages- und Nachtangebote.
3 Der Regierungsrat erlässt unter Mitwirkung der Gemeinden die erforderlichen Standards für eine kantonsweit einheitliche Qualitätssicherung. Er kann diesbezüglich bereits bestehende Qualitätsstandards von Fachorganisationen als verbindlich erklären.
4 Die Gemeinden vollziehen die Übergangsbestimmung zu Art. 101bis gemäss Ziffer 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006(7) über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und tragen die daraus entstehenden Kosten.

§ 80 Lokale Gesundheitspolizei
1 Die Gemeinden sind für die lokale Gesundheitspolizei zuständig.
2 Bei öffentlichen Anlässen auf ihrem Gebiet setzen sie beim Veranstalter eine ausreichende Hygiene und medizinische Versorgung durch.

§ 81 Kommunale Pilzkontrolle
Die Gemeinden betreiben einzeln oder gemeinsam eine Pilzkontrollstelle für individuell gesammelte Pilze.


H. Schlussbestimmungen

§ 82 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:

 

a.

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;

b.

eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die entsprechende Anzeige vorzunehmen;

c.

diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.

2 Mit Busse bis 100'000 Franken wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.

§ 83 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis 3'000 Franken erhoben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

§ 84 Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen
1 Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2 Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonderer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.

§ 85 Übergangsbestimmung betreffend Finanzierung von Haus- und Heimgeburten
Die Gemeinden beteiligen sich noch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss § 42 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973(8) an den durch die Krankenkassen oder andere Garanten nicht gedeckten Kosten von Haus- und Heimgeburten.

§ 86 Änderung des Spitalgesetzes
Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976(9) wird wie folgt geändert: ...(10)

§ 87 Änderung des Umweltschutzgesetzes
Das Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991(11) wird wie folgt geändert: ...(12)

§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:

a.

das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973(13);

b.

das Epidemiendekret vom 3. Juni 1983(14).


§ 89 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(15).


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Fussnoten:


 

1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen (LRV 2007/151). Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008.

2. GS 29.276, SGS 100

3. SR 811.11

4. SR 812.21

5. SR 812.21

6. EG ZGB GS 36.153, SGS 211

7. Bbl 2006 8341

8. GS 25.379, SGS 901

9. GS 26.187, SGS 930

10. GS 36.831

11. GS 30.787, SGS 780

12. GS 36.832

13. GS 25.379, SGS 901

14. GS 28.499, SGS 961.1

15. Vom Regierungsrat am 18. November 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.