Kantonale Asylverordnung (kAV)

 

SGS 850.19 || GS 36.0303 || Vom 16. Oktober 2007 || In Kraft seit 1. Januar 2008 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 1984(1) des Kantons Basel-Landschaft sowie auf die §§ 6 Absatz 3 und 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2001(2) über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:

a.

Asylsuchende mit Ausweis N;

b.

vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F;

c.

Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S;

d.

Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung;

e.

Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist.


§ 2 Zuweisung
1 Der Kanton weist die Personen gemäss § 1 den Gemeinden zu. Er unterstützt diese bei deren Zusammenarbeit.
2 Der Standortgemeinde eines kantonalen Erstaufnahmeheimes wird dessen Anzahl Plätze an der Anzahl Personen gemäss § 1 angerechnet.

§ 3 Betreuung, Unterkunft und Unterstützung
1 Die Gemeinden betreuen die Personen gemäss § 1 und weisen ihnen eine Individual- oder eine Kollektivunterkunft zu.
2 Sie unterstützen bedürftige Personen gemäss § 1 nach Massgabe dieser Verordnung.
3 Sie melden dem Kanton innert zwei Wochen jede Gewährung, Änderung oder Beendigung einer Unterstützung.

§ 4 Programme
1 Der Kanton kann für die Personen gemäss § 1 Tagesstruktur- und Beschäftigungsprogram-me bereitstellen.
2 Die Gemeinden bieten Personen gemäss § 1 Buchstabe b zur Teilnahme an Programmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung sowie der Deutschkenntnisse auf.

§ 5 Zuständigkeiten
1 Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben dieser Verordnung.
2 Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben dieser Verordnung. Es ist Kontaktstelle zum Bund und gibt ein Handbuch zum Vollzug der Asylgesetzgebung heraus.

§ 6 Übertragung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Übertragung der Führung von Erstaufnahmeheimen an Dritte.
2 Die Gemeinden können die Betreuung der Personen gemäss § 1 sowie die Ausrichtung der Unterstützungen an diese Dritten übertragen.
3 Die Verfügungskompetenz ist nicht übertragbar.


B. Unterstützung

§ 7 Anrechnung von Einkünften und Vermögen
1 Zur Festlegung der Unterstützung von Personen gemäss § 1 werden alle Einkünfte sowie alle Vermögen angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c werden Erwerbseinkünfte von 400 Fr. pro Person und Monat oder von 700 Fr. pro Haushalt und Monat anteilsmässig nicht angerechnet (freie Einkünfte). Der Anteil richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

§ 8 Individualunterkünfte
1 (3) Die Unterstützungen an bedürftige Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c in Individualunterkünften betragen pro Haushalt und Monat bei

a.

einer Person:

589 Fr.

b.

zwei Personen:

961 Fr.

c.

drei Personen:

1'364 Fr.

d.

vier Personen:

1'733 Fr.

e.

fünf Personen:

2'060 Fr.

f.

sechs Personen:

2'322 Fr.

g.

sieben Personen:

2'512 Fr.

h.

acht Personen:

2'676 Fr.

i.

neun Personen:

2'846 Fr.

k.

zehn Personen:

2'949 Fr.

l.

elf Personen:

3'144 Fr.

m.

zwölf Personen:

3'357 Fr.

2 Sie decken pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und Fernsehgebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Transportkosten sowie Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.

§ 9 Kollektivunterkünfte
1 Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c in Kollektivunterkünften beträgt pro Person und Monat 412 Fr., jedoch höchstens die Beträge gemäss § 8 Absatz 1.(4)
2 Sie deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.

§ 10 Übrige Personen
1 Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Buchstaben d und e beträgt pro Person und Tag 8 Fr.
2 Sie deckt pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.
3 Sie wird nur auf Verlangen hin abgegeben.

§ 11(5) Kranken- und Unfallversicherung
Die Gemeinden schliessen für die Personen gemäss § 1 die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder ab.

§ 12 Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege
1 Der Kanton gewährt in Ausnahmefällen bedürftigen Personen gemäss § 1 Unterstützungen an die Aufwendungen für absolut unerlässliche medizinische Behandlung und Pflege, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstabe b, die länger als sieben Jahre seit der Einreise in der Schweiz sind, tragen die Gemeinden die Kosten gemäss Absatz 1.

§ 13 Verfahren
1 Gesuche um Unterstützung gemäss § 12 sind der Sozialhilfebehörde einzureichen. Diese prüft sie vor und leitet sie mit ihrem Bericht an das Amt weiter.
2 Das Amt kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl verlangen.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Überprüfung, sofern sie nicht von der Kranken- und Unfallversicherung der gesuchstellenden Person übernommen werden.

§ 14 Zahnbehandlungen, Kostenvoranschlag
1 Die Gemeinden gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Unterstützungen an die Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlungen.
2 Sie gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstabe b Unterstützungen für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifs.
3 Die gesuchstellende Person hat einen Kostenvoranschlag einzureichen. Ausgenommen sind die Fälle notfallmässig vorzunehmender, schmerzstillender Zahnbehandlungen.

§ 15 Verfahren
1 Gesuche um Unterstützung gemäss § 14 sind der Sozialhilfebehörde einzureichen.
2 Die Sozialhilfebehörde entscheidet über die Gesuche bis 300 Fr. direkt. Höhere Gesuche leitet sie an das Amt weiter.
3 Das Amt unterbreitet die Gesuche der zuständigen zahnärztlichen Person gemäss § 14 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung(6). Die zahnärztliche Person erstattet dem Amt Bericht nach Massgabe des Vertrags gemäss § 14 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung.(7)
4 Das Amt kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung durch den Vertrauenszahnarzt seiner Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Kanton.
5 Das Amt leitet den Bericht der zahnärztlichen Person sowie gegebenenfalls des Vertrauenszahnarztes an die Sozialhilfebehörde zum Entscheid über das Gesuch weiter.(8)

§ 16 Herabsetzung
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen Fünftel der Unterstützungen gemäss den §§ 8 - 10 herabgesetzt werden.

§ 17 Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt
1 Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.
2 Die Kosten der Überprüfung trägt die Gemeinde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.


C. Entschädigungen

§ 18 Art und Höhe
1 (9) Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Betreuung, Unterbringung, Unterstützung und Verwaltung

a.

der bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c pauschal mit 36.50 Fr. pro Person und Tag,

b.

der bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstaben d und e pauschal mit 30 Fr. pro Person und Tag.

1 bis (10) Er entschädigt die Gemeinden für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen gemäss § 1

a.

für die Prämien pauschal in der Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag;

b.

für die Franchisen und Selbstbehalte pauschal nach Massgabe von Artikel 103 Absätze 1 bzw. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995(11) über die Krankenversicherung (KVV) für die Altersguppe pro Person und Tag.

2 Von den Beträgen gemäss Absatz 1 werden die an die Unterstützung angerechneten Einkünfte abgezogen.
3 Der Kanton entschädigt die Gemeinden zudem für die Kosten, die diesen entstanden sind

a.

durch die Programme zur Förderung der beruflichen Eingliederung sowie der Deutschkenntnisse gemäss § 4 Absatz 2,

b.

durch die Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen gemäss § 14 Absätze 1 und 2,

c.

durch die Überprüfung von Arztzeugnissen gemäss § 17 Absatz 2,

d.

im Zusammenhang mit der Ausreise von Personen gemäss § 1.


§ 19 Dauer
Der Kanton richtet die Entschädigungen wie folgt aus:

a.

für Personen gemäss § 1 Buchstabe a längstens bis zum Tag der Wegweisung,

b. (12) 

für Personen gemäss § 1 Buchstabe b diejenigen gemäss § 18 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1bis sowie Absatz 3 Buchstaben b und c längstens während sieben Jahren seit Einreise in die Schweiz,

c.

für Personen gemäss § 1 Buchstabe b diejenige gemäss § 4 Absatz 2 längstens bis zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung,

d.

für Personen gemäss § 1 Buchstabe c längstens bis zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und danach die Hälfte längstens bis zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

e.

für Personen gemäss § 1 Buchstaben d und e für die Dauer der erfolgten Unterstützung.



D. Schlussbestimmungen

§ 20 Änderung der Sozialhilfeverordnung
Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001(13) wird wie folgt geändert: ...(14)

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Asylverordnung (kAV) vom 20. Februar 2001(15) wird aufgehoben.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Back to Top

 


 

Fussnoten:

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 34.143, SGS 850

3. Fassung vom 5. Juli 2011 (GS 37.605), in Kraft seit 1. Januar 2012.

4. Fassung vom 5. Juli 2011 (GS 37.605), in Kraft seit 1. Januar 2012.

5. Fassung vom 27. September 2011 (GS 37.645), in Kraft seit 1. November 2011.

6. GS 34.262, SGS 850.11

7. Fassung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1106), in Kraft seit 1. Juni 2009.

8. Fassung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1106), in Kraft seit 1. Juni 2009.

9. Fassung vom 5. Juli 2011 (GS 37.605), in Kraft seit 1. Januar 2012.

10. Ergänzung vom 27. September 2011 (GS 37.645), in Kraft seit 1. Januar 2012.

11. SR 832.102

12. Fassung vom 27. September 2011 (GS 37.645), in Kraft seit 1. Januar 2012.

13. GS 34.262, SGS 850.11

14. GS 36.308

15. GS 34.49, SGS 850.19