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SGS 850.15 || GS 35.0971 || Vom 5. September 2006 || In Kraft seit 1. Januar 2007 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1) sowie gestützt § 28a Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001(2), beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes(3) im Bereich der Hilfe an Kinder und Jugendliche in Wohnheimen und in Pflegefamilien.
2 Sie regelt
a. | die Anerkennung von Wohnheimen und von Pflegefamilien, |
b. | die Beiträge an die Kosten von Kindern und Jugendlichen in Wohnheimen und in Pflegefamilien, |
c. | die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen. |
A. Anerkennung von Wohnheimen
I. Innerkantonal
§ 2 Anerkennung
Wohnheime im Kanton können anerkannt werden, wenn
a. | sie eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe sind, |
b. | sie überwiegend Minderjährige zur Betreuung aufnehmen, |
c. | sie im Besitze einer Betriebsbewilligung sind, |
d. | sie ihre Betriebsrechungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können, |
e. | ihr Platzangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen. |
§ 3 Entscheid
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt) entscheidet über die Anerkennungsgesuche.(4)
2 Vor einem Anerkennungsentscheid ist zu § 2 Absatz 1 Buchstabe e die Stellungnahme der Kommission "Gemeinsame Planung Jugend- und Behindertenhilfe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft" einzuholen.
3 Das Amt unterstellt anerkannte Wohnheime, welche die Voraussetzungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002(5) für soziale Einrichtungen (kurz: IVSE) erfüllen, dieser Vereinbarung.(6)
§ 4 Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton und die anerkannten Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.
2 Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.(7)
II. Ausserkantonal
§ 5 Anerkennung aufgrund interkantonalen Rechts
1 Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, wenn sie der Standortkanton der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt hat.
2 In Ausnahmefällen kann er die Anerkennung verweigern oder widerrufen.
§ 6 Weitere Anerkennung
1 Der Kanton kann ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, die nicht der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt sind, anerkennen, wenn
a. | sie vom Bundesamt für Justiz Betriebsbeiträge erhalten, oder wenn |
b. | ...(8) |
c. | sie den Nachweis spezifischer-sozialpädagogischer Betreuungsarbeit erbringen. |
2 Im Falle von Absatz 1 Buchstabe c müssen sie im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortkantons sein und müssen ihre Betriebsrechnungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen sowie einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.
3 Das Amt entscheidet über die Anerkennung.(9)
4 Der Kanton und die anerkannten ausserkantonalen Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.(10)
III. Individuell
§ 7 Individuelle Anerkennung
1 Der Kanton kann ein inländisches Heim auf Antrag der anordnenden oder indizierenden Stelle für die Dauer des Aufenthaltes eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anerkennen.
2 Das Amt entscheidet über die Anerkennung.(11)
B. Anerkennung von Pflegefamilien
§ 8 Anerkennung (§ 30 Abs. 2 SHG)
1 Pflegefamilien, die ein Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zur Familienpflege im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung(12) über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption aufnehmen, können anerkannt werden.
2 Die Anerkennung wird wie folgt abgestuft:
a. | Pflegefamilie, |
b. | Fachpflegefamilie, |
c. | Pflegefamilie für Sofortaufnahmen. |
§ 9 Anerkennung als Pflegefamilie
1 Eine Pflegefamilie kann als Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind anerkannt werden,
a. | wenn sie im Besitze einer Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes ist, oder |
b. | wenn sie einen empfehlenden Bericht einer Fachstelle in Sozial- oder Familienberatung vorlegt, sofern sie in einem Kanton wohnt, der für das fragliche Pflegekinderverhältnis keine Bewilligung vorsieht. |
2 Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes voraus.
3 Der Pflegevertrag muss mindestens regeln:
a. | den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses; |
b. | das Pflegegeld, welches nicht höher ist als der maximale kantonale Beitrag; |
c. | die Kostenträgerschaften für alle finanziellen Aufwendungen für das Pflegekind wie Kleider, Schulauslagen, Versicherungsprämien usw.; |
d. | den Kontakt mit der Schule oder mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber; |
e. | die Aufenthalte bei den Eltern. |
§ 10 Anerkennung als Fachpflegefamilie
Eine anerkannte Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind kann als Fachpflegefamilie für das Pflegekind anerkannt werden, wenn sie die besondere Fachlichkeit, eine entsprechende Ausbildung sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann.
§ 11 Anerkennung als Pflegefamilie für Sofortaufnahmen
1 Eine Familie kann als Pflegefamilie für Sofortaufnahmen anerkannt werden, wenn sie fachlich geeignet ist, sich kontinuierlich fortbildet und sich verpflichtet, ein Kind in Krisensituationen unverzüglich für eine Zeit von höchstens 90 Tagen bei sich aufzunehmen.
2 Die Anerkennung ist für die Dauer der Verpflichtung gemäss Absatz 1 befristet.
§ 12 Entscheid
1 Das Amt entscheidet über Anerkennungsgesuche.(13)
2 Der Anerkennungsentscheid ist befristet und kann mit Auflagen verbunden werden.
C. Beiträge an Unterbringungen
I. In Wohnheimen
§ 13 Beiträge (§ 28 Abs. 1 Buchst. a, § 28 Abs. 2 SHG)
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nach-betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist.
2 Er gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in dezentralen, sozialpädagogischen Zusatzangeboten anerkannter Heime, sofern die Angebote gemäss den Regelungen des Bundesamtes für Justiz als beitragsberechtigt anerkannt sind.
§ 14 Gesuch
1 Die indizierende Stelle oder die anordnende Behörde stellt für die Unterhaltspflichtigen das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu unterschriftlich bevollmächtigt sein.
2 Das Gesuch ist vor dem Heimeintritt dem Amt einzureichen. In Notfällen kann das Gesuch unmittelbar nach dem Heimeintritt eingereicht werden.(14)
§ 15 Ausrichtung
Der Beitrag wird an das Wohnheim ausgerichtet.
II. In anerkannten Pflegefamilien
§ 16 Beiträge (§ 28 Abs. 1 Buchst. b, § 28 Abs. 2 SHG)
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen Pflegefamilien, Fachpflegefamilien und Pflegefamilien für Sofortaufnahmen, sofern die Aufnahme fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist.
2 Der Beitrag für die Aufnahme durch eine anerkannte Pflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens
a. | bei Wochenpflege 1'200 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, |
b. | bei Dauerpflege 1'600 Fr. für ein Pflegekind pro Monat. |
3 Der Beitrag für die Aufnahme durch eine anerkannte Fachpflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens
a. | bei Wochenpflege 1'920 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, |
b. | bei Dauerpflege 2'400 Fr. für ein Pflegekind pro Monat. |
4 Beziehen die Pflegefamilien gemäss den Absätzen 2 und 3 die Kinderzulage, werden die Beiträge um diese gekürzt.
5 Der Beitrag an die Sofortaufnahme durch eine anerkannte Pflegefamilie für Sofortaufnahmen entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens 90 Fr. für ein Pflegekind pro Tag. Er wird höchstens während 90 Tagen ausgerichtet.
6 Werden für ein Pflegekind Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag oder Kostgeldbeitrag als zweckgerichtete Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet, werden diese Leistungen für die Aufenthaltstage in der Pflegefamilie über das vereinbarte Pflegegeld hinaus an die Pflegeeltern weiter geleitet.(15)
§ 17 Wochenpflege, Dauerpflege
1 Als Wochenpflege gilt die Aufnahme während der Woche sowie während höchstens einem Wochenende pro Kalendermonat.
2 Als Dauerpflege gilt jede längere Aufnahme als diejenige gemäss Absatz 1.
§ 18 Gesuch
1 Die indizierende Stelle oder die anordnende Behörde stellt für die Unterhaltspflichtigen das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu unterschriftlich bevollmächtigt sein.
2 Das Gesuch ist vor dem Beginn des Aufenthaltes in der Pflegefamilie dem Amt einzureichen. In Notfällen kann das Gesuch unmittelbar nach dem Beginn eingereicht werden.(16)
§ 19 Ausrichtung
Der Beitrag wird monatlich an die Pflegeeltern ausgerichtet.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Beiträge für Mündige (§ 28 Abs. 3 SHG)
Als wichtige Gründe für die Beitragsgewährung über den Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit hinaus gelten insbesondere:
a. | der bevorstehende Abschluss einer schulischen Ausbildung, |
b. | der bevorstehende Abschluss einer beruflichen Ausbildung, |
c. | das bevorstehende Ende einer strafrechtlichen Massnahme. |
§ 21(17) Beitragsverfügung
1 Das Amt verfügt die Beiträge.
2 Es stützt sich inhaltlich auf die Indikation oder die vormundschaftsrechtliche oder jugendstrafrechtliche Anordnung ab.
§ 22 Indikation (§ 28 Abs. 2 SHG)
Zur Indikation sind ermächtigt:
a. | die Sozialdienste der Gemeinden, |
b. | die Amtsvormundschaftsstellen, |
c. | die Beratungsstelle für Behinderte der Stiftung Mosaik, |
d. | die Sozialberatung der Birmann-Stiftung, |
e. | der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst im Falle einer kinder- und jugendpsychiatrischen Indikation; |
f. | der Schulpsychologische Dienst im Falle einer sonderschulischen Indikation; |
g.(18) | das Amt im Falle tageweiser Aufenthalte behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Eltern. |
§ 23 Vormundschafts- und jugendstrafrechtliche Anordnungen (§ 28 Abs. 2 SHG)
1 Vormundschaftsrechtliche Anordnungen im Sinne dieser Verordnung sind:
a. | die durch die Vormundschaftsbehörde gestützt auf Artikel 310 ZGB(19) gegenüber Unmündigen angeordneten stationären Massnahmen, |
b. | die durch die Vormundschaftsbehörde oder den Vormund gestützt auf Artkel 405a ZGB gegenüber bevormundeten Unmündigen angeordneten Anstaltsunterbringungen, |
c. | die durch das Gericht gestützt auf Artikel 315a ZGB gegenüber unmündigen Kindern angeordneten stationären Kindesschutzmassnahmen. |
2 Jugendstrafrechtliche Anordnungen im Sinne dieser Verordnung sind die stationären Beobachtungs- und Erziehungsmassnahmen, welche die gemäss kantonalem Jugendstrafverfahrensgesetz zuständige Behörde gestützt auf die Artikel 5, 9 und 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG ) gegenüber Jugendlichen anordnet.(20)
D. Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 24 Grundsätze (§ 28a Abs. 1 und 2 SHG)
1 Die Unterhaltspflichtigen sowie die mündigen Jugendlichen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss den §§ 13 und 16 zu beteiligen.
2 Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft ist unabhängig von der Anzahl untergebrachter Kinder oder Jugendlicher einer unterhaltspflichtigen Person.
3 Die gesamte Kostenbeteiligung darf den Kantonsbeitrag nicht übersteigen.
§ 25 Kostenbeteiligung nach Monaten
1 Die Kostenbeteiligung wird nach Kalendermonaten erhoben. Vorbehalten bleibt § 26.
2 Sie entfällt für den betreffenden Kalendermonat, wenn sich ein Kind oder Jugendlicher bei längerfristigem Aufenthalt weniger als 10 aufeinander folgende Tage eines Kalendermonats im Wohnheim oder in der Pflegefamilie aufhält.
§ 26 Kostenbeteiligung nach Tagen
1 Die Kostenbeteiligung wird nach Tagen erhoben:
a. | bei voraussehbarem Heimaufenthalt bis zu 90 Tagen; |
b. | bei Aufenthalten in Heimen, an welche die eidgenössische Invalidenversicherung Betriebsbeiträge ausrichtet; |
c. | bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie für Sofortaufnahmen. |
2 Die beteiligungspflichtigen Tage
a. | beginnen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und c am Eintrittstag und enden mit dem Austrittstag, |
b. | richten sich im Falle von Absatz 1 Buchstabe b nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. |
§ 27 Verfügung
1 Die indizierende Stelle und die anordnende Behörde klären den Sachverhalt für die Verfügung der Kostenbeteiligung ab.
2 Das Amt verfügt die Kostenbeteiligungen und zieht sie bei den Unterhaltspflichtigen bzw. bei den mündigen Jugendlichen ein.(21)
3 Es kann bei Heimaufenthalt den Kosteneinzug dem Heim übertragen.(22)
II. Finanzielle Leistungskraft
§ 28 Kostenbeteiligung bei gemeinsamem Haushalt (§ 28a Abs. 2 SHG)
Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für gemeinsam Unterhaltspflichtige, die in gemeinsamem Haushalt leben, mit einem massgebenden Jahreseinkommen
a. | über 100'000 Fr. 13,5% desselben pro rata, jedoch höchstens 1'250 Fr pro Monat oder 42 Fr. pro Tag, |
b. | über 95'000 Fr. bis 100'000 Fr. 12,5% desselben pro rata, |
c. | über 90'000 Fr. bis 95'000 Fr. 11,5% desselben pro rata, |
d. | über 85'000 Fr. bis 90'000 Fr. 10,5% desselben pro rata, |
e. | über 80'000 Fr. bis 85'000 Fr. 9,5% desselben pro rata, |
f. | über 75'000 Fr. bis 80'000 Fr. 8,5% desselben pro rata, |
g. | über 70'000 Fr. bis 75'000 Fr. 7,5% desselben pro rata, |
h. | über 65'000 Fr. bis 70'000 Fr. 6,5% desselben pro rata, |
i. | über 60'000 Fr. bis 65'000 Fr. 5,5% desselben pro rata, |
j. | über 55'000 Fr. bis 60'000 Fr. 4,5% desselben pro rata, |
k. | bis 55'000 Fr. null. |
§ 29 Kostenbeteiligung in den übrigen Fällen (§ 28a Abs. 2 SHG)
Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für die übrigen Unterhaltspflichtigen mit einem massgebenden Jahreseinkommen
a. | über 85'000 Fr. 16% desselben pro rata, jedoch höchstens 1'250 Fr pro Monat oder 42 Fr. pro Tag, |
b. | über 80'000 Fr. bis 85'000 Fr. 15% desselben pro rata, |
c. | über 75'000 Fr. bis 80'000 Fr. 14% desselben pro rata, |
d. | über 70'000 Fr. bis 75'000 Fr. 13% desselben pro rata, |
e. | über 65'000 Fr. bis 70'000 Fr. 12% desselben pro rata, |
f. | über 60'000 Fr. bis 65'000 Fr. 11% desselben pro rata, |
g. | über 55'000 Fr. bis 60'000 Fr. 10% desselben pro rata, |
h. | über 50'000 Fr. bis 55'000 Fr. 9% desselben pro rata, |
i. | über 45'000 Fr. bis 50'000 Fr. 8% desselben pro rata, |
j. | über 40'000 Fr. bis 45'000 Fr. 7% desselben pro rata, |
k. | über 35'000 Fr. bis 40'000 Fr. 6% desselben pro rata, |
l. | bis 35'000 Fr. null. |
§ 30 Spezielle Kostenbeteiligung
1 Bei tageweisen Aufenthalten behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Eltern beträgt die Kostenbeteiligung 20 Fr. pro Tag.
2 In Härtefällen ist die Kostenbeteiligung angemessen zu reduzieren.
§ 31 Massgebendes Jahreseinkommen
1 Das massgebende Jahreseinkommen besteht aus dem im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gesamteinkommen beider unterhaltspflichtiger Personen im Falle von § 28 oder der unterhaltspflichtigen Person im Falle von § 29.
2 Das Gesamteinkommen besteht aus:
a. | Erwerbseinkommen, abzüglich der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge; |
b. | Kinder- und Familienzulagen; |
c. | Renten der AHV, der IV und anderer Sozialversicherungen; |
d. | Leistungen der privaten und beruflichen Vorsorge; |
e. | Einkünften aus Vermögen |
f. | Unterhaltsbeiträgen; |
g. | Ersatzeinkünften der Sozialversicherungen. |
3 Vom Gesamteinkommen werden für jedes Kind 4'800 Fr. abgezogen, falls es nicht in einem Heim oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist und für dessen Aufenthalt im eigenen Haushalt Unterhalt geleistet wird oder für das ausserhalb des eigenen Haushaltes Unterhalt von mehr als 2'400 Fr. pro Jahr geleistet wird.(23)
4 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen, richtet sich das massgebende Jahreseinkommen für den Rest des laufenden Kalenderjahres sowie für das folgende Kalenderjahr nach den Einkommensverhältnissen im ersten Kalendermonat nach Eintritt der Veränderung.
III. Sozialversicherungsleistungen
§ 32 Definition und Höhe (§ 28a Abs. 2 SHG)
1 Als zweckgerichtete Sozialversicherungsleistungen gelten diejenigen, die für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einem Heim oder in einer Pflegefamilie ausgerichtet werden.
2 Die Kostenbeteilligung beträgt:
a. | 70% der jährlichen Ergänzungsleistung, |
b. | 100% der Hilflosenentschädigung mit dem Intensivpflegezuschlag und dem Kostgeldbeitrag pro Aufenthaltstag im Heim oder in der Pflegefamilie. |
E. Schlussbestimmungen
§ 33 Änderung der Heimverordnung
Die Verordnung vom 25. September 2001(24) über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) wird wie folgt geändert: ...(25)
§ 34 Änderung der Sozialhilfeverordnung
Die Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001(26) wird wie folgt geändert: ...(27)
§ 35 Änderung der Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung
Die Verordnung vom 15. Januar 2002(28) über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen wird wie folgt geändert: ...(29)
§ 36 Änderung der Alkohol- und Drogentherapieverordnung
Die Verordnung vom 25. September 2001(30) über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) wird wie folgt geändert: ...(31)
§ 37 Änderung der Behindertenverordnung
Die Verordnung vom 25. September 2001(32) über die Behindertenhilfe wird wie folgt geändert: ...(33)
§ 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983(34) über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen, |
b. | die Verordnung vom 25. September 2001(35) über die Kinder- und Jugendhilfe. |
§ 39 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 34.143, SGS 850
3. GS 34.143, SGS 850
4. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
5. GS 35.726, SGS 855.2
6. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
7. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
8. Aufgehoben am 18. Oktober 2011 (GS 37.657), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
9. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
10. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
11. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
12. SR 211.222.338
13. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
14. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
15. Ergänzung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1133), in Kraft seit 1. Januar 2007.
16. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
17. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
18. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
19. SR 210
20. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.
21. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
22. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.657), in Kraft seit 1. Januar 2012.
23. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1133), in Kraft seit 1. Januar 2007.
24. GS 34.278, SGS 850.14
25. GS 35.980
26. GS 34.262, SGS 850.11
27. GS 35.981
28. GS 34.399, SGS 261.31
29. GS 35.981
30. GS 34.284, SGS 901.41
31. GS 35.982
32. GS 34.295, SGS 850.16
33. GS 35.982
34. GS 28.401, SGS 853.11
35. GS 34.289, SGS 850.15