Verordnung |
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SGS 850.14 || GS 34.0278 || Vom 25. September 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht
a. | die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977(2) über die Aufnahme von Pflegekindern (kurz: Pflegekinderverordnung) im Bereich der Heimpflege, |
b. | das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 2001(3) (SHG) im Bereich der Bewilligung und Aufsicht über Heime. |
2 Sie gilt nicht für Einrichtungen, die einer spezialgesetzlichen Heimaufsicht unterstehen.
§ 2 Bewilligungsberechtige Personen
1 Die Bewilligung kann an eine oder zwei natürliche Personen oder an eine juristische Person erteilt werden.
2 Die Bewilligung an eine natürliche Person verpflichtet zur persönlichen Leitung des Heimes, die Bewilligung an zwei natürliche Personen zur gemeinsamen, persönlichen Leitung des Heimes.
3 Die Bewilligung an eine juristische Person setzt voraus, dass
a. | die Leitung des Heimes vertraglich einer Person oder gemeinsam zwei Personen übertragen wird, und dass |
b. | diese Personen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen. |
§ 3 Bewilligungsentscheid
1 Die Bewilligungsbehörde klärt alle Bewilligungsvoraussetzungen ab und kann dazu Berichte von öffentlichen und privaten Fachstellen einholen.
2 Sie hört vor dem Entscheid die Standortgemeinde an.
3 Sie kann die Bewilligung befristet oder unbefristet erteilen und mit Auflagen verbinden.
§ 4(4) Beratung
Die Bewilligungsbehörden beraten auf Verlangen private und kommunale Träger von Heimen bei der Planung neuer Institutionen und bei konzeptionellen Fragen.
§ 5 Rechte der aufgenommen Personen
1 Alle mit der Heimführung betrauten Personen achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Personen.
2 Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Heimeintritt über die persönlichen Rechte sowie über das Heimkonzept, die Heimorganisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich zu orientieren.
3 Ist die aufgenommene Person unmündig oder entmündigt, ist sie beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte sowie über die zuständige Aufsichtsbehörde zu orientieren.
B. Heime für Kinder und Jugendliche
§ 6(5) Bewilligungspflicht (§ 26 Abs. 1 und 3 SHG)
Einer Bewilligung gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverordnung vom 19. Oktober 1977(6) über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (kurz: Pflegekinderverordnung) bedürfen:
a. | privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig unmündigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren; |
b. | Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als drei unmündigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber gewähren; |
c. | Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die regelmässig mehr als fünf Kindern unter 12 Jahren entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung tagsüber gewähren. |
§ 7 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 1 SHG)
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt) ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Pflegekinderverordnung(7) für die Bewilligung und die Aufsicht eines Heimes für Kinder und Jugendliche.(8)
2 ...(9)
3 Das Amt kann bei Heimen für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Trägerschaftssitz seine Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde des Sitzkantons übertragen.(10)
C. Heime für Erwachsene
§ 8(11) Bewilligungspflicht (§ 26 Abs. 1 und 4 SHG)
Einer Bewilligung bedürfen:
a. | privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig mehr als drei Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflege tags- oder nachtsüber gewähren; |
b. | Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als drei nicht-verwandten Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflegetags- oder nachtsüber gewähren. |
§ 8a(12) Bewilligungspflicht bei unmündigen Personen und Erwachsenen
Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als vier nicht-verwandten unmündigen Personen und Erwachsenen zusammen entgeltliche oder unentgeltliche Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund der §§ 6 oder 8 im Besitze einer Bewilligung sind.
I. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 9 Fachliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)
1 Die fachlichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen ein Heimkonzept sowie die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen.
2 Das Heimkonzept bezeichnet
a. | Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, |
b. | das Pflege- und Betreuungsangebot, |
c. | die Organisations- und Führungsstruktur, |
d. | eine namentlich genannte, von der Heimleitung unabhängige Person als Anlaufstelle für Beanstandungen. |
3 Die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen
a. | bestimmt sich nach Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen sowie nach dem Pflege- und Betreuungsangebot, |
b. | setzt in fachlicher Hinsicht in der Regel eine Ausbildung im Sozial- oder im Erziehungsbereich voraus, |
c. | setzt in persönlicher Hinsicht Gesundheit und einen guten Leumund voraus. |
4 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur spezifischen Weiterbildung verbunden werden.
§ 10 Betriebliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)
1 Die betrieblichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen den Bestand und die Qualifikation des Personals sowie die Räumlichkeiten.
2 Der Bestand und die Qualifikation des Personals richten sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der aufzunehmenden Personen. Gehören diese beiden Geschlechtern an, müssen beim Personal ebenfalls beide Geschlechter vertreten sein.
3 Die Räumlichkeiten umfassen das Raumangebot, die Raumanordnung, die Raumeinrichtung, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Umgebung. Diese müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen und dem Heimzweck dienen.
4 In Heimen für behinderte Erwachsene sind die Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002(13) für soziale Einrichtungen (IVSE) in Bezug auf die Räumlichkeiten einzuhalten. In Altbauten darf bei besonderen Gründen davon abgewichen werden.(14)
§ 11 Bauliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)
Die baulichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen die Einhaltung der Vorschriften der Baugesetzgebung sowie der Feuerschutzgesetzgebung.
§ 12 Meldung von Änderungen
1 Die heimleitende Person hat beabsichtige Änderungen, die eine Bewilligungsvoraussetzung betreffen können, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere:
a. | Änderung des Heimkonzepts, |
b. | Änderung der Art oder des Umfangs der aufzunehmenden Personengruppen, |
c. | Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der heimleitenden Person oder Personen, |
d. | massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten. |
II. Betriebsführung
§ 13 Verzeichnis der aufgenommenen Personen
Die aufgenommenen Personen sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen.
§ 14 Beanstandungen
1 Jede aufgenommene Person hat das Recht, unangemessene Behandlung bei der Anlaufstelle für Beanstandungen zu beanstanden. Kann eine aufgenommene Person dieses Recht nicht selber wahrnehmen, steht es ihrer gesetzlichen Vertretung oder den ihr nahestehenden Personen zu.
2 Die Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt.
3 Sie informiert die Bewilligungsbehörde(15), wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.
III. Vollzug
§ 15 Aufsicht
1 Die Bewilligungsbehörden(16) überprüfen mindestens alle drei Jahre die Heime hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsauflagen.
2 Sie können Berichte einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.
§ 16 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt worden sind.
2 Sie verfügt die sofortige Schliessung des Heimes, wenn für die aufgenommen Personen eine ernste Gefahr besteht.
§ 17(17) Bewilligungsbehörden
1 Bewilligungsbehörde ist
a.(18) | das Amt für diejenigen Heime, die überwiegend Personen mit einer Behinderung betreuen, gemäss den Definitionen der Institutionen des Bundesgesetzes(19) über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG); |
b. (20) | der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird; |
c. | das kantonale Sozialamt für die übrigen Heime. |
2 Die Bewilligungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.
D. Schlussbestimmungen
§ 18(21)
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 29.376, SGS 100
2. SR 211.222.338
3. GS 34.143, SGS 850
4. Fassung vom 19. August 2003 (GS 34.1152), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2003.
5. Fassung vom 5. September 2006 (GS 35.980), in Kraft seit 1. Januar 2007.
6. SR 211.222.338
7. SR 211.222.338
8. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.655), in Kraft seit 1. Januar 2012.
9. Aufgehoben am 19. August 2003 (GS 34.1152), rückwirkend ab 1. Juli 2003.
10. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.655), in Kraft seit 1. Januar 2012.
11. Fassung vom 5. September 2006 (GS 35.980), in Kraft seit 1. Januar 2007.
12. Ergänzung vom 5. September 2006 (GS 35.980), in Kraft seit 1. Januar 2007.
13. GS 35.726 SGS 855.2
14. Fassung vom 20. November 2007 (GS 36.383), in Kraft seit 1. Januar 2008.
15. Fassung vom 19. August 2003 (GS 34.1152), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2003.
16. Fassung vom 19. August 2003 (GS 34.1152), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2003.
17. Fassung vom 19. August 2003 (GS 34.1152), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2003.
18. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.655), in Kraft seit 1. Januar 2012.
19. Bbl 2005 6029
20. Fassung vom 20. November 2007 (GS 36.383), in Kraft seit 1. Januar 2008.
21. Aufgehoben am 20. November 2007 (GS 36.383), mit Wirkung ab 1. Januar 2008.