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SGS 850.11 || GS 34.0262 || Vom 25. September 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juni 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1) sowie gestützt auf die §§ 6 Absatz 3, 7 Absatz 3 sowie 17 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001(2), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes1 in den Bereichen Beratung, Unterstützung und Eingliederung bedürftiger Personen.
2 Sie findet auch Anwendung auf Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und eine Aufenthaltsbewilligung haben (anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes.
2 Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Es ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977(3) über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) und verkehrt mit den zuständigen ausserkantonalen und ausländischen Stellen. Es behält einen Verwaltungskostenanteil von 5% an den Unterstützungsbeiträgen ein, die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vereinnahmt(4).
3 ...(5)
§ 3 Fachgerechte Beratung (§ 4 Abs. 2 SHG)
Die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen kann durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden.
§ 4 Übertragungsverbot (§ 37 Abs. 1 SHG)
Die Gemeinden dürfen die Verfügungskompetenz der Sozialhilfebehörden nicht an andere Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt § 34a des Gemeindegesetzes(6).
B. Unterstützung
I. Verwandtenunterstützung
§ 5 Günstige Verhältnisse (§ 5 Abs. 2 SHG)
1 Günstige Verhältnisse gemäss § 5 Absatz 2 SHG sind gegeben, wenn
a. | die verwandte, alleinstehende Person über ein steuerbares Jahreseinkommen von mehr als 60'000 Fr. oder über ein Vermögen von mehr als 100'000 Fr. verfügt, |
b.(7) | die verwandte, verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person über ein steuerbares Jahreseinkommen von mehr als 80'000 Fr. oder über ein Vermögen von mehr als 150'000 Fr. verfügt. |
2 Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind sind die Einkommensbeträge gemäss Absatz 1 um 10'000 Fr. und die Vermögensbeträge gemäss Absatz 1 um 20'000 Fr. zu erhöhen.
§ 6 Leistungsumfang (§ 5 Abs. 2 SHG)
1 Der Leistungsumfang aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht besteht höchstens bis zum Umfang der Unterstützung.
2 Der Leistungsumfang aufgrund des Einkommens beträgt höchstens die Hälfte desjenigen Betrages, der der pflichtigen Person nach Abzug des zweifachen Ansatzes gemäss § 9 sowie nach Abzug ihrer festen Kosten vom Einkommen verbleibt. Als feste Kosten gelten insbesondere Wohnkosten, Berufsauslagen, Steuern, nicht-kapitalbildende Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgungen.
3 Der Leistungsumfang aufgrund des Vermögens beträgt nach Abzug des Vermögensfreibetrages
a. | bei einer pflichtigen Person vom 18. bis zum vollendeten 30. Lebenjahr jährlich höchstens 1/60 ihres Vermögens, |
b. | bei einer pflichtigen Person vom 31. bis zum vollendeten 40. Lebenjahr jährlich höchstens 1/50 ihres Vermögens, |
c. | bei einer pflichtigen Person vom 41. bis zum vollendeten 50. Lebenjahr jährlich höchstens 1/40 ihres Vermögens, |
d. | bei einer pflichtigen Person vom 51. bis zum vollendeten 60. Lebenjahr jährlich höchstens 1/30 ihres Vermögens, |
e. | bei einer pflichtigen Person ab dem 61. Lebenjahr jährlich höchstens 1/20 ihres Vermögens. |
4 Der Vermögensfreibetrag beträgt
a. | für eine alleinstehende pflichtige Person: 100'000 Fr. |
b.(8) | für eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende pflichtige Person: 150'000 Fr. |
c. | pro Kind einer pflichtigen Person: 20'000 Fr. |
§ 7 Durchsetzung (§ 5 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 SHG)
1 Das Amt klärt bei jeder unterstützten Person ab, ob deren Verwandte der Unterstützungspflicht gemäss § 5 Absatz 2 SHG unterliegen könnten.
2 Erscheint eine Unterstützungspflicht als gegeben, versucht das Amt, mit der verwandten Person eine Einigung über deren Unterstützungsleistung zu erzielen.
3 Kommt keine Einigung zustande, macht das Amt auf dem Klagewege die Unterstützungsleistung der verwandten Person im Namen und auf Rechnung des unterstützenden Gemeinwesens geltend.
§ 7a(9) Aufwandspauschale (§ 33 Abs. 3 SHG)
Die einbehaltene Aufwandspauschale für eine Verwandtenunterstützung beträgt jährlich 10% des vereinnahmten Betrags, jedoch höchstens jährlich 2'000 Fr.
II. Umfang und Mass der Unterstützung
§ 8(10) Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 SHG)
Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen ab für Nahrung und auswärtige Verpflegung, Kleidung und Berufsbekleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und TV-Gebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie deren Selbstbehalte, U-Abo, Unterhalt von Velo oder Mofa, Haustiere, Hobbies, Spielsachen, Geschenke, Vereinsbeiträge und Ähnliches.
§ 9(11) Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 SHG)
1 Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit
a. | einer Person: | 1'060 Fr. |
b. | zwei Personen: | 1'624 Fr. |
c. | drei Personen: | 1'976 Fr. |
d. | vier Personen: | 2'269 Fr. |
e. | fünf Personen: | 2'538 Fr. |
f. | sechs Personen: | 2'807 Fr. |
g. | sieben Personen: | 3'076 Fr. |
h. | mit mehr Personen: | monatlich zusätzlich 269 Fr. pro weitere Person |
2 Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht-unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).(12)
3 Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf monatlich 812 Fr.(13)
§ 10 Mass des Grundbedarfs ohne Haushalt (§ 6 Abs. 2 SHG)
1 Bei Personen in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen der unterstützten Person und beträgt monatlich höchstens 360 Fr.
2 Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton richtet sich das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen, die eine menschenwürdige Existenz sicherstellen.(14)
§ 11 Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 SHG)
1 Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse, nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen sowie nach dem Wohnkostenindex.
2 Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen.
3 Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht-unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).(15)
4 Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Wohnungskosten die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 für einen Zwei-Personen-Haushalt.(16)
§ 12 Aufwendungen für obligatorische Versicherungen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten:
a. | laufender Mindestbeitrag der AHV, |
b. | Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung, |
c. | Gebäudeversicherung. |
§ 13 Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten:
a. | die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen und Selbstbehalte; |
b.(17) | unerlässliche Aufwendungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt sind, in absoluten Ausnahmefällen; |
c. | schmerzstillende Zahnbehandlungen; |
d. | einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes(18); |
e. | Elternbeiträge aufgrund der Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzgebung. |
§ 13a(19) Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt
1 Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.
2 Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.
§ 14 Verfahren bei Zahnarztkosten
1 Für Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen gemäss § 13 Buchstaben c und d ist der Sozialhilfebehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen.
2 Die Sozialhilfebehörde reicht den Kostenvoranschlag der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung ein.(20)
3 (21) Die Finanz- und Kirchendirektion und die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmen gemeinsam die für die Sozialhilfebehörden zuständigen zahnärztlichen Personen aus dem Kreis der im Kanton praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie schliessen mit diesen einen Vertrag mit mindestens folgendem Inhalt ab:
a. | Vornahme der Prüfung, ob die eingereichten Kostenvoranschläge hinsichtlich der Einhaltung von § 13 Buchstaben c und d in fachlicher und tariflicher Hinsicht plausibel sind; |
b. | unentgeltliche Abgabe einer Empfehlung an die Sozialhilfebehörde; |
c. | kantonale Vergütung der Tätigkeit nach Aufwand. |
4 Die Sozialhilfebehörde kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung des Kostenvoranschlags durch einen Vertrauenszahnarzt ihrer Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde.(22)
5 Absätze 2 - 4 gelten sinngemäss auch für Rechnungen für notfallmässig erfolgte Zahnbehandlungen gemäss § 13 Buchstabe c.
§ 14a(23) Tagesbetreuung (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Tagesbetreuung gilt die entgeltliche Fremdbetreuung tagsüber von Kindern und Jugendlichen bedürftiger Unterhaltspflichtiger.
§§ 14b und 14c(24)
§ 14d(25) Familienstützende Massnahmen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als familienstützende Massnahmen gelten entgeltliche, ambulante sozialpädagogische Interventionen zugunsten der Familie.
§ 15 Weitere notwendige Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als weitere notwendige Aufwendungen gelten insbesondere:
a. | Mietzinsdepot für die Wohnung am Unterstützungswohnsitz, |
b. | zweckmässige Wohnausstattung, |
c. | ausserordentliche Erwerbsunkosten, |
d. | Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, |
e. | ...(26) |
f. | Verwandtschaftskontakte bei ausserordentlichen Fällen, |
g. | Urlaub in absoluten Ausnahmefällen, |
h. | Einlagerung der Möbel bei Heimaufenthalt oder Zwangsräumung, |
i. | Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde, |
k. | bei Wegzug aus der Gemeinde die Umzugskosten, ein Zehrgeld für einen Monat in der Höhe von § 9 sowie ein Monatsmietzins. |
§ 16 Freie Einkünfte und freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 SHG)
1 Als freie Einkünfte gelten
a.(27) | ein die Selbständigkeit und Selbsthilfe erhaltender und fördernder Anteil am Erwerbseinkommen, jedoch pro Monat mindestens 100 Fr. und höchstens 400 Fr. pro Person oder 700 Fr. pro Haushalt; |
b.(28) | zusätzlich 3'000 Fr. pro Jahr bei Erwerbseinkommen, das Personen ohne eigenen Haushalt bis zum 20. Altersjahr neben der Ausbildung verdienen; |
c. | ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen. |
2 Die freien Vermögensbeträge betragen bei einem Haushalt mit
a. | einer Person: 2'200 Fr. |
b. | zwei Personen: 3'400 Fr. |
c. | drei Personen: 4'200 Fr. |
d. | vier Personen: 4'700 Fr. |
e. | fünf und mehr Personen: 5'300 Fr. |
3 Der freie Vermögensbetrag beträgt bei einer Person ohne eigenen Haushalt 2'200 Fr.
§ 17(29)
§ 18(30) Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 SHG)
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen Fünftel des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.
III. Besondere Bestimmungen
§ 19(31)
§ 20 Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen (§ 31 Abs. 3 SHG)
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten der Unterstützung bedürftiger Personen, die sich im Kanton aufhalten und keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton haben.
§ 21 Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Flüchtlinge
1 Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die anerkannten Flüchtlinge und die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung für
a. | den Grundbedarf, |
b. | die Wohnung, |
c. | die obligatorischen Versicherungen, |
d. | die medizinische Behandlung und Pflege, |
e.(32) | die Eingliederung. |
2 Die Dauer der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der erhaltenen Bundesgelder.
3 Der Kanton entrichtet den Gemeinden jährlich die erhaltenen, nicht verwendeten Bundesgelder, soweit diese eine ständige kantonale Rückbehaltsreserve von 100'000 Fr. übersteigen.
§ 22 Weitere Zahlungen für Spezialfälle
Der Kanton leitet der Gemeinde die vom Bund erhaltene Betreuungs- und Verwaltungskostenpauschale für die anerkannten Spezialfälle, sog. medical und human cases, sowie die für diese Fälle erhaltenen ausserordentlichen Vergütungen weiter.
§ 23 Entschädigungen unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 SHG)
Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde Unterstützungswohnsitz hat, entschädigt diese jener die dabei entstandenen Kosten.
§ 24 Rückerstattung (§ 13 Abs. 1 SHG)
1 Eine alleinstehende Person hat bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn
a. | sie nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 75'000 Fr. Jahreseinkommen erzielt, oder wenn |
b. | sie über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 40'000 Fr. verfügt oder verfügte. |
2 Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft hat bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn(33)
a. | es nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 120'000 Fr. Jahreseinkommen erzielt, oder wenn |
b. | es über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 60'000 Fr. verfügt oder verfügte. |
3 Kapitalabfindungen aus Pensionskassen oder aus privater Vorsorge sind vom Vermögen abzuziehen und als Rente dem Jahreseinkommen zuzurechnen.(34)
§ 24a(35) Aufwandspauschale (§ 33 Abs. 3 SHG)
Die einbehaltene Aufwandspauschale für eine Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt jährlich 10% des vereinnahmten Betrags, jedoch höchstens jährlich 5'000 Fr.
C. Eingliederung
§ 25 Meldung der Personen, der Angebote und der Lohnkostenbeiträge (§ 16, § 19 und § 34 Absatz 2 SHG)(36)
1 Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die Personen, die von einem Angebot zur Eingliederung Gebrauch machen möchten, sowie das entspechende Angebot vorher mit.
1bis Sie teilen dem Amt die Personen, für die Lohnkostenbeiträge ausgerichtet werden sollen, vorher mit und reichen den entsprechenden Arbeitsvertrag ein.(37)
1ter Das Amt holt die Stellungnahme der "Dachorganisationen der Sozialpartner Basel-Landschaft" ein.(38)
2 Das Amt erteilt der Gemeinde daraufhin die Kostengutsprache für die Kantonsvergütung.
§ 25a(39) Zusätzlicher Beitrag (§ 17 SHG)
Der zusätzliche Beitrag für unterstützungsberechtigte Personen im Rahmen eines Eingliederungsangebots beträgt monatlich 250 Fr.
§ 26(40) Befreiung von der Rückerstattungs- und Verwandtenunterstützungspflicht (§§ 16, 17 und 19 SHG)
Die Kosten für die Angebote zur Eingliederung, der zusätzliche Beitrag sowie die Lohnkostenbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungs- oder Verwandtenunterstützungspflicht.
C.bis (41) Verfügungen
§ 26a(42) Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung
Unterstützungen aufgrund der §§ 13 und 15 können ohne Verfügung ausgerichtet werden, wenn sie nicht mehr als 300 Fr. pro Einzelausrichtung betragen und nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.
D. Aufsicht und Fortbildung
§ 27 Meldung der Unterstützungen (§ 42 Abs. 1 SHG)
1 Die Sozialhilfebehörden teilen jede ergangene Unterstützungsverfügung innert zwei Wochen dem Amt mit und ergänzen sie mit Angaben über die Personalien, den Familienstand, vormundschaftliche Massnahmen, die Nationalität und den Aufenthaltsstatus sowie über allfällige familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Grundmeldung).
2 Sie teilen dem Amt innert zwei Wochen mit (Nachtragsmeldung):
a. | jede Änderung der Unterstützungsverfügung; |
a.bis (43) | jede Verfügung über einmalige zweckgerichtete Unterstützungen, |
a.ter (44) | die Jahresendverfügung bei Lohnschwankungen, |
b. | die Aufhebung der Unterstützungsverfügung; |
c. | jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Personen, die keine Änderung oder Aufhebung der Unterstützungsverfügung zur Folge hat. |
2bis (45) Sie teilen dem Amt bis zum 30. April die Unterstützungsverfügungen mit, die per 1. Januar an veränderte Sätze der §§ 9 und 10 Absatz 1 oder an veränderte Kranken- und Unfallversicherungsprämien angepasst worden sind (Modifikationsmeldung).
3 Sie teilen dem Amt nach einem Jahr seit der letzten Grund- oder Nachtragsmeldung das weitere Bestehen der Unterstützungsverfügung mit (Statusmeldung).
§ 28 Meldung der Überbrückungshilfen (§ 15 und § 42 Abs. 1 SHG)
1 Die Sozialhilfebehörden teilen jede ergangene Verfügung über Überbrückungshilfen innert zwei Wochen dem Amt mit und ergänzen sie mit Angaben über die Personalien, den Familienstand, vormundschaftliche Massnahmen, die Nationalität und den Aufenthaltsstatus sowie über allfällige familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge.
2 Sie teilen dem Amt spätestens nach einem Jahr die Rückzahlung der Überbrückungshilfe mit.
§ 29 Prüfungen des Amtes (§ 42 Abs. 1 SHG)
1 Das Amt prüft die Meldungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung.
2 Es lädt die Sozialhilfebehörden widrigenfalls ein, ergangene Unterstützungsverfügungen zu ändern.
§ 30 Überprüfungen in den Gemeinden (§ 42 Abs. 1 SHG)
1 Das Amt kann in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vornehmen.
2 Es kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen. Die Behördemitglieder sind ihm zur Auskunft verpflichtet.
§ 31 Fortbildung (§ 42 Abs. 2 SHG)
Das Amt sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug der Unterstützung bedürftiger Personen und mit der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen betraut sind.
E. Schlussbestimmungen
§ 32 Auflösung des Fürsorgevermögens
1 Die Gemeinden lösen spätestens per 31. Dezember 2002 ihre Fürsorgevermögen auf.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst, ob die Mittel des Fürsorgevermögens ganz oder teilweise
a. | zur Deckung eines Aufwandüberschusses im Fürsorgebereich verwendet werden, |
b. | ins Eigenkapital überführt werden, oder |
c. | in einen Fonds gemäss § 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 1998(46) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) überführt werden. |
§ 33 Änderung der Genehmigungsverordnung
Die Verordnung vom 9. März 1999(47) über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert: ...(48)
§ 34 Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kichendirektion
Die Dienstordnung vom 21. Dezember 1999(49) der Finanz- und Kirchendirektion wird wie folgt geändert: ...(50)
§ 35 Änderung der Personalverordnung
Die Verordnung vom 19. Dezember 2000(51) zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung) wird wie folgt geändert: ...(52)
§ 36 Änderung von Bezeichnungen in weiteren Erlassen
1 Die Bezeichnung "Fürsorgeamt" wird in folgenden Bestimmungen durch "Kantonales Sozialamt" ersetzt:
a. | § 1 der Verordnung vom 6. April 1999(53) über die Zuordnung der Dienststellen, |
b. | §§ 11, 15 und 16 der Kantonalen Asylverordnung vom 20. Februar 2001(54). |
2 Die Bezeichnung "Kantonales Armensekretariat" wird im Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 1951(55) betreffend Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Artikel 217 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches durch "Kantonales Sozialamt" ersetzt.
§ 37 Änderung der Gemeindefinanzverordnung
Die Verordnung vom 24. November 1998(56) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert: ...(57)
§ 38 Änderung der Finanzausgleichsverordnung
Die Regierungsratsverordnung vom 21. Dezember 1982(58) über die Durchführung des Finanzausgleichs wird wie folgt geändert: ...(59)
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 1997(60) über Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen wird aufgehoben.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 34.143, SGS 850
3. SR 851.1
4. Ergänzung vom 18. Oktober 2005 (GS 35.708), in Kraft seit 1. Januar 2006.
5. Aufgehoben am 26. Mai 2009 (GS 36.1105), mit Wirkung ab 1. Juni 2009.
6. GS 24.293, SGS 180
7. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
8. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
9. Ergänzung vom 18. Oktober 2005 (GS 35.708), in Kraft seit 1. Januar 2006.
10. Fassung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
11. Fassung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
12. Ergänzung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
13. Ergänzung vom 16. Oktober 2007 (GS 36.309), in Kraft seit 1. Januar 2008.
14. Fassung vom 6. April 2004 (GS 35.74), rückwirkend in Kraft seit 1. April 2004.
15. Ergänzung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
16. Ergänzung vom 16. Oktober 2007 (GS 36.309), in Kraft seit 1. Januar 2008.
17. Fassung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
18. Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV), SR 831.301.1.
19. Ergänzung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
20. Fassung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1105), in Kraft seit 1. Juni 2009.
21. Fassung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1105), in Kraft seit 1. Juni 2009.
22. Fassung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1105), in Kraft seit 1. Juni 2009.
23. Fassung vom 5. September 2006 (GS 35.981), in Kraft seit 1. Januar 2007.
24. Aufgehoben am 5. September 2006 (GS 35.981), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
25. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
26. Aufgehoben am 3. Juni 2003 (GS 34.1067), mit Wirkung ab 1. Juli 2003.
27. Fassung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
28. Fassung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
29. Aufgehoben am 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
30. Fassung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
31. Aufgehoben am 16. Oktober 2007 (GS 36.308), mit Wirkung ab 1. Januar 2008.
32. Fassung vom 16. Oktober 2007 (GS 36.308), in Kraft seit 1. Januar 2008.
33. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
34. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
35. Ergänzung vom 18. Oktober 2005 (GS 35.708), in Kraft seit 1. Januar 2006.
36. Fassung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
37. Ergänzung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
38. Ergänzung vom 24. Oktober 2006 (GS 35.1011), in Kraft seit 1. Januar 2007.
39. Ergänzung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
40. Fassung vom 6. September 2005 (GS 35.654), in Kraft seit 1. Januar 2006.
41. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
42. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
43. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
44. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
45. Ergänzung vom 3. Juni 2003 (GS 34.1067), in Kraft seit 1. Juli 2003.
46. GS 33.414, SGS 180.10
47. GS 33.634, SGS 140.25
48. GS 34.271
49. GS 33.996, SGS 142.11
50. GS 34.271
51. GS 33.1471, SGS 150.11
52. GS 34.272
53. GS 33.641, SGS 140.11
54. GS 34.49, SGS 850.19
55. A 1951 I 106, SGS 241.11
56. GS 33.414, SGS 180.10
57. GS 34.272
58. GS 28.274, SGS 331.14
59. GS 34.273
60. GS 32.950, SGS 851.12