Gesetz
über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

 

SGS 850 || GS 34.0143 || Vom 21. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || [PDF+Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2010; entspricht Print-Version: 85 - 1.9.2010



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 103, § 105 und § 107 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

A. Grundsätzliche Bestimmungen

§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe, die Jugendhilfe und die Behindertenhilfe von Kanton und Gemeinden.
2 Es regelt insbesondere

a.

die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen;

b.

die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien;

c.(2)

die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge;

d.

die Aufsicht über Heime;

e.

die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an behinderte Erwachsene.


§ 2 Aufgaben
1 Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern.
2 Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren Familien leben können, zu gewährleisten.(3)
3 Die Behindertenhilfe hat zur Aufgabe, die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten zu fördern.
4 Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren.

§ 3 Zusammenarbeit
1 Die Organe der Sozial-, der Jugend- und der Behindertenhilfe arbeiten mit den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen sowie mit den Institutionen der Sozialversicherungen zusammen.
2 Die Gemeinden können ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes(4) gemeinsam wahrnehmen.

§ 3a(5) Definitionen
1 Die Niederlassung richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz(6).
2 Weilen im Sinne dieses Gesetzes ist die aktuelle Anwesenheit.


B. Unterstützung bedürftiger Personen

§ 4 Anspruch auf Hilfe
1 Notleidende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung.
2 Die Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
3 Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden.

I. Materielle Unterstützungen

§ 5 Subsidiarität
1 Unterstützungen werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind.
2 Die Unterstützungspflicht der Verwandten wird bei Verwandten in auf- und absteigender Linie berücksichtigt, die sich in günstigen Verhältnissen befinden und für die die Unterstützung nicht unbillig ist.
3 Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens zwei Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.(7)

§ 6 Umfang
1 Unterstützungen werden an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt.(8)
2 Unterstützungen werden in der Regel nur an laufende Aufwendungen gewährt. Keine Unterstützungen werden für Schuldensanierungen gewährt sowie für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Personenwagens, sofern er nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird.
3 Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts ab. Er orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

§ 7 Einkünfte und Vermögen
1 Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern.
2 Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt.
3 Der Regierungsrat legt freie Einkünfte sowie freie Vermögensbeträge fest.

§ 8(9) Entgelte bei Gemeinschaften
1 Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet.
2 Bei den Lebensgemeinschaften gemäss Absatz 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.

§ 9 Ausrichtung
1 Die Unterstützung wird in der Regel in Geld und periodisch geleistet.
2 Die Unterstützung wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die Unterstützung im entsprechenden Umfang an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden.

§ 10 Verwendungseinschränkungen
1 Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden.
2 Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

§ 11 Pflichten der unterstützten Person
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen.
2 Sie ist insbesondere verpflichtet,

a.

die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheits-getreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren;

b.

alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken;

c.

Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an dieses zu ermächtigen;

d.

sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen;

e.

sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzu-nehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen;

f.

ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden;

g.

mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen.

3 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt.

II. Rückerstattung

§ 12 Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen.
2 Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen.

§ 13 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund von Erbschaft, Schenkung oder erheblichen Einkünften erlauben und die Rückerstattung nicht unbillig ist.
2 Unterstützungen an Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben, unterliegen der Rückerstattungspflicht gemäss Absatz 1 nicht.

§ 14 Rückerstattungsschuld
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, die Rückerstattungsschuld gegebenenfalls grundpfandrechtlich zu sichern.
2 Die Rückerstattungsschuld ist unverzinslich. Sie ist in dem Umfang vererblich, soweit sie die Erbschaft nicht überschuldet.
3 Die Rückerstattungsforderung gemäss § 12 verjährt nach fünf Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes. Diejenige gemäss § 13 verwirkt nach zehn Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes.

III. Überbrückungshilfen

§ 15 Gewährung von Überbrückungshilfen
1 An Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können rückzahlungspflichtige Überbrückungshilfen gewährt werden, sofern innerhalb eines Jahres das Ende der Notlage sowie die Rückzahlung absehbar sind.
2 Erweist sich das Ende der Notlage und die Rückzahlung nicht als absehbar wie angenommen, ist die Überbrückungshilfe in eine Unterstützung umzuwandeln.


C. Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen

§ 16(10) Angebote
1 Unterstützungsberechtigten Personen werden Möglichkeiten zur Förderung ihrer beruflichen Eingliederung angeboten, sofern sie keinen Anspruch auf andere gesetzliche Förderungsmassnahmen haben.
2 Die Angebote umfassen alle zweckgerichteten Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen und sind auf bereits erfolgte Förderungsmassnahmen abzustimmen.
3 Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten und haben die Verbesserung der Geschlechtervertretung in den verschiedenen Funktionen zu fördern.

§ 17 Zusätzlicher Beitrag
1 Unterstützungsberechtigten Personen, die von Angeboten Gebrauch machen, kann ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Mass der zusätzlichen Beiträge und orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

§ 18 Vertrag
1 Über die Nutzung eines Angebots schliessen die Gemeinde und die unterstützungsberechtigte Person einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser umschreibt Leistung, Gegenleistung und Dauer.
2 Bei schwerer Vertragsverletzung sowie aus wichtigen Gründen kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

§ 19(11) Lohnkostenbeiträge
1 Arbeitgebenden, die leistungsreduzierte, unterstützungsberechtigte Personen anstellen und diese nicht an Einsatzbetriebe verleihen, werden Beiträge an die Lohnkosten ausgerichtet.
2 Die Höhe des Lohnkostenbeitrags darf marktwirtschaftlich nicht übermässig verzerrend und muss sozialpartnerschaftlich verträglich sein. Vor Ausrichtung eines Lohnkostenbeitrags ist die Stellungnahme der Sozialpartner einzuholen.
3 Der Lohnkostenbeitrag ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


D. Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen

§ 20 Ausrichtung der Unterstützungen
1 Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen.
2 Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen.

§ 21 Unterstützungen für stationäre Drogentherapien
Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder vormundschaftsrechtlich angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Abstinenz und die Rehabilitation zum Ziel haben.


E.(12) Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge

I. Bevorschussung

§ 22 Unterhaltsbeiträge für Kinder
1 Der Kanton bevorschusst Kindern die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2 Die Bevorschussung gilt für die im Kanton niedergelassenen Kinder. Sie gilt nicht für dieniedergelassenen Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Unterhaltspflichtige sich im Ausland befinden oder unbekannten Aufenthalts sind.(13)
3 Sie erfolgt längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

§ 23 Einschränkungen
1 Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst.
2 Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt.(14)
3 (15) Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach:

a.

ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft;

b.

nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss § 8;

c.

alleinstehender Person.


§ 24 Nachträglichkeit, Gebührenersatz
1 Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig.
2 Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.

II.(16) Vollstreckungshilfe

§ 25 Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen(17)
1 Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung(18) im Kanton bei der Vollstreckung der vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2 Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung(19) im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2bis Absatz 2 gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist.(20)
3 Die Unterhaltspflichtigen sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.(21)
4 Unterhaltsberechtigte Ehegatten und Partner und Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche (kurz: Inkassogebühr).(22) Die Inkassogebühr beträgt höchstens 1'000 Fr.(23)

§ 25a(24) Beschränkung bei der Inkassohilfe
Für fällig gewordene Unterhaltsbeiträge wird die Inkassohilfe nur gewährt, wenn sich die Unterhaltsberechtigten oder deren Vertretung bereits ernsthaft um die Zahlung bemüht haben oder ihnen dies nicht zumutbar gewesen ist.


F. Heime

§ 26 Bewilligung und Aufsicht
1 Die Führung eines Heimes für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Heim die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt.
3 Als bewilligungspflichtiges Heim für Kinder oder Jugendliche gilt jede Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Minderjährigen Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
4 Als bewilligungspflichtiges Heim für Erwachsene gilt jede privatrechtliche Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Erwachsenen Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
5 Für die Alters- und Pflegeheime gelten die speziellen Regelungen.


G. Jugend- und Behindertenhilfe

I. Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen(25)

§ 27 Kinder und Jugendliche, behinderte Erwachsene
1 Der Kanton sorgt dafür, dass die nötigen Wohnheime für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
1bis Er bietet bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung sowie Aus- und Weiterbildung an. Er kann diese Aufgabe Privaten übertragen sowie Beiträge an Einrichtungen für Pflegefamilien ausrichten.(26)
2 Er sorgt dafür, dass die nötigen Heime und Einrichtungen für behinderte Erwachsene zur Verfügung stehen.
3 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über Wohnheime für Kinder- und Jugendliche, über das Pflegekinderwesen sowie über Behinderteneinrichtungen ermächtigt.(27)


II. Beiträge

§ 28(28) Jugendhilfe
1 Der Kanton gewährt Beiträge

a.

an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen;

b.

an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien.

2 Beiträge werden gewährt, wenn die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist und das Kind oder der Jugendliche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
3 Beiträge werden bis zur Erreichung der Mündigkeit gewährt. Bei wichtigen Gründen können sie darüber hinaus gewährt werden, sofern der Aufenthalt während der Unmündigkeit begonnen hat.

§ 28a(29) Kostenbeteiligung
1 Die Unterhaltspflichtigen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss § 28 zu beteiligen.(30)
1bis Die Beteiligungspflicht gemäss Absatz 1 gilt auch für unmündige Jugendliche, die ein eigenes Einkommen erzielen oder die Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, sowie für mündige Jugendliche.(31)
2 Der Regierungsrat legt eine obere Beteiligungsgrenze fest.

§ 29 Behindertenhilfe
1 Der Kanton gewährt behinderten Erwachsenen Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten in anerkannten Heimen, sofern sie keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhalten und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht.(32)
1 bis Er kann die Beiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Mass ab, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regelt.(33)
2 Er kann an anerkannte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten gemäss der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen sowie an andere, anerkannte Behinderteneinrichtungen Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge ausrichten.(34)

§ 30 Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe(35)
1 Die Anerkennung eines Wohnheimes für Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit.(36)
2 Die Anerkennung einer Pflegefamilie richtet sich nach einer abgestuften Fachlichkeit. Die Abstufungen sind massgebend für die Beitragshöhe.(37)

§ 30a(38) Anerkennung im Bereich der Behindertenhilfe
1 Die Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für behinderte Erwachsene richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen.
2 Die Anerkennung anderer Einrichtungen für behinderte Erwachsene richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit.


H. Besondere Vollzugsbestimmungen

§ 31 Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen
1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt § 33.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Niederlassung haben und im Kanton weilen. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes(39).(40)
3 (41) Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen,

a.

die im Kanton weilen und in keiner Gemeinde Niederlassung haben;

b.

für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist.

4 ...(42)

§ 32 Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender
1 Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Absatz 3.
2 Der Kanton

a.

weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu,

b.

richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus,

c.

sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende,

d.

kann Erstaufnahmeheime führen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 33 Im Bereich der Rückerstattung und der Verwandtenunterstützung
1 Die Niederlassungsgemeinde(43) vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund Leistungen Dritter.
2 Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse sowie die Bestimmungen über die Verwandtenunterstützung.
3 Er richtet die vereinnahmten Beträge nach Einbehalt einer Aufwandspauschale der Niederlassungsgemeinde(44) aus. Die Aufwandspauschale für eine Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt höchstens 5'000 Fr., diejenige für eine Verwandtenunterstützung höchstens 2'000 Fr.(45)

§ 34 Im Bereich der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen
1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen und tragen die damit zusammenhängenden Kosten.
2 Der Kanton vergütet der Niederlassungsgemeinde(46) die Hälfte der angefallenen Kosten.

§ 35 Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien
1 Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Unterstützungen für stationäre Drogentherapien und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Niederlassungsgemeinde(47) vergütet dem Kanton einen Viertel seiner Kosten für die Unterstützungen für eine stationäre Drogentherapie.

§ 36 Im Bereich der Jugendhilfe
1 Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Jugendhilfe und trägt die damit zusammenhängenden Kosten.(48)
2 ...(49)
3 Die Trägerschaft für die Schulkosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes.(50)


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 37 Sozialhilfebehörde
1 Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde).
2 Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört.(51)

§ 38 Schweigepflicht
Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.

§ 39 Verfügungen und Einsprache
1 Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen. Vorbehalten bleibt § 18.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar.

§ 39a(52) Kosten der Rechtsmittelverfahren und der unentgeltlichen Rechtspflege
1 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
2 Das dem Einspracheverfahren nachfolgende Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988(53) kostenlos.(54)
3 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gehen

a.

für das Einspracheverfahren zu Lasten der Gemeinde,

b.

für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons.


§ 40 Rückzahlung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückzahlungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen.
2 Die Rückzahlungsforderung verjährt innert eines Jahres seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Leistung.
3 Rückzahlungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

§ 41 Beiträge an private Sozialinstitutionen
Die Gemeinden können privaten Sozialinstitutionen Beiträge ausrichten.

§ 42 Aufsicht, Fortbildung und Missbrauchsbekämpfung
1 Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2 Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
3 Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.

§ 43(55)


K. Schlussbestimmungen

§ 44 Änderung des Einführungsgesetzes zur AHV und IV
Das Einführungsgesetz vom 22. September 1994(56) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...(57)

§ 45 Änderung des Einführungsgesetzes zur Krankenversicherung
Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996(58) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: ...(59)

§ 46 Änderung des Gesundheitsgesetzes
Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973(60) wird wie folgt geändert: ...(61)

§ 47 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes
Das Gesetz vom 1. Dezember 1980(62) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...(63)

§ 48 Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz vom 28. Mai 1970(64) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...(65)

§ 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
Das Gesetz vom 7. Februar 1974(66) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(67)

§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

das Gesetz vom 24. September 1951(68) über die Kinder- und Erziehungsheime;

b.

das Gesetz vom 29. April 1965(69) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete;

c.

das Dekret vom 27. September 1965(70) über das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete;

d.

das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974(71);

e.

das Fürsorgedekret vom 17. April 1975(72);

f.

die Verordnung von 17. Oktober 1983(73) über die Bevorschussung von Alimenten;

g.

die Verordnung vom 27. Mai 1997(74) über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP);

h.

§13 Absatz 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 15. Februar 1973(75) zur AHV und IV,

i.

§ 16a Absatz 4 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976(76);

k.

§ 22 Satz 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1980(77) über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer.


§ 51 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes(78). Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen.

§ 52 Evaluation der Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen
1 Die §§ 16 - 19 und 34 gelten nur während 7 Jahren seit In-Kraft-Treten der Änderung vom 22. Juni 2006(79).(80)
2 Der Kanton prüft während der Geltungsdauer die Wirksamkeit dieser Bestimmungen.
3 Der Regierungsrat regelt die Methode der Wirksamkeitsprüfung und legt die Indikatoren der Zielerreichung fest.(81)


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

3. Fassung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

4. GS 24.293, SGS 180

5. Ergänzung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

6. SR 431.02

7. Ergänzung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

8. Fassung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

9. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

10. Fassung vom 22. Juni 2006 (GS 35.969), in Kraft seit 1. Januar 2007.

11. Fassung vom 22. Juni 2006 (GS 35.969), in Kraft seit 1. Januar 2007.

12. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

13. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

14. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

15. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

16. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

17. Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.9), in Kraft seit 1. Januar 2007.

18. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

19. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

20. Ergänzung vom 2. November 2006 (GS 36.9), in Kraft seit 1. Januar 2007.

21. Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.9), in Kraft seit 1. Januar 2007.

22. Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.9), in Kraft seit 1. Januar 2007.

23. Ergänzung vom 23. Juni 2005 (GS 35.688), in Kraft seit 1. Januar 2006.

24. Ergänzung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

25. Fassung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

26. Ergänzung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

27. Fassung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

28. Fassung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

29. Ergänzung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

30. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

31. Ergänzung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

32. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.271), in Kraft seit 1. Januar 2008.

33. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.371), in Kraft seit 1. Januar 2008.

34. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.268), in Kraft seit 1. Januar 2008.

35. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.268), in Kraft seit 1. Januar 2008.

36. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.268), in Kraft seit 1. Januar 2008.

37. Ergänzung vom 26. Januar 2006 (GS 35.1013), in Kraft seit 1. Januar 2007.

38. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.268), in Kraft seit 1. Januar 2008.

39. SR 851.1

40. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

41. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

42. Aufgehoben am 26. November 2009 (GS 37.62), mit Wirkung ab 1. Juli 2010.

43. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

44. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

45. Fassung vom 23. Juni 2005 (GS 35.688), in Kraft seit 1. Januar 2006.

46. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

47. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

48. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1180), in Kraft seit 1. Januar 2010.

49. Aufgehoben am 25. Juni 2009 (GS 36.1180), mit Wirkung ab 1. Januar 2010.

50. Fassung vom 5. Juni 2003 (GS 34.1130), in Kraft seit 1. August 2003.

51. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

52. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.304), in Kraft seit 1. Januar 2005.

53. GS 29.677, SGS 175

54. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.62), in Kraft seit 1. Juli 2010.

55. Aufgehoben am 21. Februar 2008 (GS 36.690), mit Wirkung ab 1. September 2008.

56. GS 31.882, SGS 831

57. GS 34.154

58. GS 32.474, SGS 362

59. GS 34.154

60. GS 25.379, SGS 901

61. GS 34.154

62. GS 27.672, SGS 242

63. GS 34.155

64. GS 24.293, SGS 180

65. GS 34.155

66. GS 25.427, SGS 331

67. GS 34.156

68. GS 20.352, SGS 855

69. GS 23.164, SGS 852

70. GS 23.183, SGS 852.1

71. GS 25.568, SGS 851

72. GS 25.829, SGS 851.1

73. GS 28.514, SGS 851.2

74. GS 32.822, SGS 837.11

75. GS 25.130, SGS 833

76. GS 26.187, SGS 930

77. GS 27.476, SGS 334

78. Vom Regierungsrat am 25. September 2001 auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

79. In Kraft seit 1. Januar 2007.

80. Fassung vom 22. Juni 2006 (GS 35.969), in Kraft seit 1. Januar 2007.

81. Ergänzung vom 22. Juni 2006 (GS 35.969), in Kraft seit 1. Januar 2007.

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