Denkmal- und Heimatschutzgesetz

> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen 

 

Gesetz
über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG)

 

SGS 791 || GS 31.132 || Vom 9. April 1992(1) || In Kraft seit 1. Januar 1993 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Grundsätze

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Schonung, den Schutz und die Sicherung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern.

§ 2 Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz
1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümern und Eigentümerinnen sowie Benutzern und Benutzerinnen für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes.
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.
3 Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern. Die Nutzung darf ihre Erhaltung nicht beeinträchtigen.


B. Schutzobjekte

§ 3 Im allgemeinen
1 Schutzobjekte sind Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmente sowie deren Ausstattung.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Ruinen und die Bodendenkmalpflege (Archäologie) sowie Museen und Sammlungen.

§ 4 Kulturdenkmäler
Kulturdenkmäler können namentlich sein:

 

a.

öffentliche und private Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Fabriken, Bauernhäuser, technische Anlagen, Befestigungsanlagen und historische Stätten;

b.

Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;

c.

Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind;

d.

Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge;

e.

einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Wegkreuze, Beleuchtungseinrichtungen;

f.

Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Waffen, Schilder und Verzierungen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten.


C. Schutzmassnahmen

§ 5 Sicherstellung von Kulturdenkmälern
1 Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch:

 

a.

Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen,

b.

Aufnahme in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler,

c.

Erwerb.

2 Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

§ 6 Raumplanerische Massnahmen
Kanton und Einwohnergemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz- und Schonzonen zur Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder und der wertvollen Bausubstanz entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.

§ 7 Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote
1 Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist.
2 Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständige Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.
3 Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefährden, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
4 Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

§ 8 Inventar der geschützten Kulturdenkmäler
1 Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler auf.
2 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und Instandsetzungspflichten, sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Änderungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.
3 Bewilligungspflichtig sind namentlich die Standortverlegung, die Beseitigung oder der Abbruch eines Kulturdenkmals, Renovationen und Umbauten, Veränderungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das Anbringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen.
4 Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmalschutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

§ 9 Einbezug der Umgebung
Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals.

§ 10 Nutzung von Kulturdenkmälern
1 Die Änderung der Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals ist bewilligungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Erhaltung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist.
2 Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen.

§ 11 Zugang zu Kulturdenkmälern
Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantonale Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen.


D. Beiträge

§ 12 Beiträge an Kulturdenkmäler
1 Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern.
2 Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers.


E. Organisation

§ 13 Denkmal- und Heimatschutzkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.
2 Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachkreisen und Fachorganisationen. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission von Amtes wegen an.

§ 14 Aufgaben der Kommission
1 Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

a.

sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen sowie mit Gemeindebehörden;

b.

sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Heimatschutzes;

c.

sie gewährt Beiträge bis 50 000 Fr., im Rahmen des Budgets;

d.

sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern würden;

e.

sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen;

f.

sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2 Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.

§ 15 Kantonale Fachstelle
1 Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Denkmal- und des Heimatschutzes.
2 Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.
3 Sie arbeitet mit den privaten Heimatschutzorganisationen zusammen, insbesondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.

§ 16 Verfügungen, Zuständigkeit
1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren.


F. Vollzug

§ 17 Verfahren
1 Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.(3)

§ 18(4) Anmerkung im Grundbuch
1 Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung "geschütztes Kulturdenkmal" anzumerken.
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.
3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

§ 19 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen
1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmäler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
2 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert zweier Monate durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen ein Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um ein Jahr verlängern.
3 Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler
1 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein geschütztes Kulturdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 21 Aufsicht
Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die geschützten Kulturdenkmäler.

§ 22 Wiederherstellungspflicht
1 Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
2 Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vornehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.

§ 23 Ersatzvornahme
1 Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, Instandhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.
2 Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden werden.

§ 24 Enteignung, Entschädigungspflicht
1 Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
2 Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons.
3 Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1950(5) über die Enteignung.


G. Einsprachen und Beschwerden der Heimatschutzorganisationen

§ 25 Legitimation
Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


H. Strafbestimmung

§ 26(6) Übertretungen
1 Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.
2 In schweren Fällen kann die Busse auf 100'000 Fr. erhöht werden.


I. Schlussbestimmungen

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(7) über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird aufgehoben.

§ 28 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.(8)


Back to Top



Fussnoten:


 

1. In der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.212), in Kraft seit 1. April 2002.

4. Vom Bundesrat genehmigt am 9. November 1993.

5. GS 20.169, SGS 410

6. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1089), in Kraft seit 1. Januar 2007.

7. GS 16.104, SGS 211

8. Vom Regierungsrat am 13. Oktober 1992 auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.