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SGS 780.11 || GS 30.805 || Vom 24. Dezember 1991 || In Kraft seit 1. Januar 1992 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Mai 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1), beschliesst:
A. Zweck und Geltungsbereich
§ 1
1 Diese Verordnung will den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzrechts sicherstellen.
2 Sie gilt für alle Bereiche, die vom Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft(2) geregelt werden.
B. Katastrophenschutz
§ 2 Verzeichnis der Gefahrenquellen
(§ 5 Abs. 1 und 2 USG BL)
1 Das Verzeichnis der Gefahrenquellen (Risikokataster) wird vom Sicherheitsinspektorat geführt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von gefährlichen Anlagen und Lagern müssen dem Sicherheitsinspektorat alle Angaben liefern, die nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991(3) für einen Kurzbericht nötig sind.
3 Wenn nötig kann das Sicherheitsinspektorat zusätzliche Angaben verlangen.
§ 3 Liste der gefährlichen Anlagen und Lager
(§ 5 Abs. 4 USG BL)
1 Die Liste der im Risikokataster enthaltenen Anlagen und Lager enthält folgende Angaben:
a. | Name des Betriebs, |
b. | Umschreibung des Anlage- bzw. des Lagertyps, |
c. | Standort der Anlage bzw. des Lagers. |
2 Hat das Sicherheitsinspektorat für eine Anlage oder ein Lager eine Risikoermittlung verlangt, so enthält die Liste auch die Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie den Kontrollbericht, soweit darin keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalten sind.
C. Immissionsschutz
I. Meldepflicht (§ 7 USG BL)
§ 4 Allgemeines
1 Die Liste der Anlagen, die dem Lufthygieneamt vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen, ist in Anhang 1 enthalten.
2 Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anlage oder ein Verfahren bereits in einem Bewilligungsverfahren einer anderen kantonalen Behörde gemeldet worden ist. In diesen Fällen stellt die Bewilligungsbehörde die Unterlagen dem Lufthygieneamt zu.
§ 5 Wesentliche Änderungen
Als wesentliche Änderung gilt der Umbau, die Erweiterung oder die Instandstellung von Anlagen, wenn:
a. | dadurch höhere oder andere Emissionen (gemäss § 6 Bst. a und b) zu erwarten sind oder |
b. | mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde. |
§ 6 Neue und geänderte Verfahren
Neue bzw. geänderte Verfahren müssen dem Lufthygieneamt gemeldet werden, wenn nach der Abluft-Reinigung:
a. | Stoffe einer anderen Ziffer nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985(4) emittiert werden (z.B. Stoffe der Ziffer 8 "krebserzeugende Stoffe" zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 5 "anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe"); |
b. | Stoffe der gleichen Ziffer, aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden (z.B. Stoffe der Ziffer 6, Klasse 1 zusätzlich oder anstatt Stoffen der Ziffer 6, Klasse 3); |
c. | sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 Prozent erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht. |
II. Feuerungskontrollen (§ 8 USG BL)
§ 7
1 Das Lufthygieneamt ist zuständig für die Kontrolle der Oel- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW und der Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW. Es kann dazu Private beiziehen.
2 Die Durchführung der Kontrollmessungen richtet sich nach den eidgenössischen Empfehlungen.
III. Schadstoffarme Heizungsanlagen (§ 9 Abs. 3 USG BL)
§ 8
1 Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere:
a. | Gasheizungen, |
b. | Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Gasmotor und 3-Weg-Katalysator, |
c. | der Anschluss an einen Wärmeverbund, |
d. | Anlagen zur Abwärmenutzung, |
e. | Wärmepumpen, |
f. | Anlagen zur Nutzung von Erdwärme, |
g. | Solarheizungen. |
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig zur Anordnung schadstoffarmer Heizungsanlagen.
IV. Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 USG BL)
§ 9 Emissionsgutschriften
Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, welche die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide oder flüchtige organische Stoffe gemäss der Verordnung vom 14. August 1990(5) über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen um mehr als 10 Prozent unterschreiten.
§ 10 Optionen für Emissionsgutschriften
1 Wer bei der Planung einer neuen Anlage oder der Änderung einer bestehenden Anlage feststellt, dass er die verschärften Emissionsbegrenzungen erheblich unterschreiten wird, kann vom Lufthygieneamt eine Option für eine Emissionsgutschrift verlangen.
2 In der Option wird festgehalten, dass die Anlage voraussichtlich eine Emissionsgutschrift im angegebenen Umfang erhalten wird, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhält.
§ 11 Erteilung von Emissionsgutschriften
1 Das Lufthygieneamt erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag der Anlagen-Inhaberinnen oder -Inhaber, nachdem durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im nötigen Ausmass unterschreitet.
2 Die Emissionsgutschriften betragen 80 Prozent der über die Limite von 10 Prozent hinausgehenden Grenzwert-Unterschreitung.
3 Das Lufthygieneamt berechnet die Emissionsgutschriften entsprechend den gemessenen Emissionskonzentrationen, dem Volumenstrom und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der Anlage.
4 Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide bzw. für weniger als 500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht ausgestellt.
5 Mit der Erteilung der Gutschrift legt das Lufthygieneamt für die betroffene Anlage eine neue Emissionsbegrenzung fest.
§ 12 Einsatz von Emissionsgutschriften
1 Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem Lufthygieneamt spätestens dann melden, wenn er das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage einreicht oder einen Sanierungsvorschlag unterbreitet.
2 Das Lufthygieneamt berechnet die zulässige Emissionskonzentration aufgrund der Höhe der vorgelegten Emissionsgutschrift sowie des Volumenstroms und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der geplanten bzw. geänderten Anlage.
§ 13 Emissionsverbund
1 Ein Emissionsverbund kann mit Anlagen gebildet werden, für welche die Emissionsbegrenzungen gemäss der Verordnung vom 14. August 1990(6) über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen gelten.
2 Emissionsverbünde können gebildet werden für Anlagen, welche Stickoxide ausstossen, oder für Anlagen, welche flüchtige organische Stoffe ausstossen.
§ 14 Optionen für Emissionsverbünde
1 Wer beabsichtigt, einen Emissionsverbund zu bilden, kann dafür vom Lufthygieneamt eine Option verlangen.
2 In der Option wird festgehalten, welche Anlagen voraussichtlich im Emissionsverbund zugelassen werden, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhalten.
§ 15 Zustimmung zu Emissionsverbünden
1 Das Lufthygieneamt erteilt auf Antrag der beteiligten Betriebe die Zustimmung zu einem Emissionsverbund, wenn die Emissionen der im Verbund zusammengeschlossenen Anlagen die zulässigen Emissionen insgesamt um mindestens 15 Prozent unterschreiten.
2 Für die Berechnung massgebend sind die gemessene Emissionskonzentration, der Volumenstrom sowie die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer jeder im Verbund enthaltenen Anlage. Die so ermittelte tatsächliche Fracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte, des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.
3 Unterschreitet die tatsächliche Fracht der im Verbund enthaltenen Anlagen die erlaubte Fracht um mehr als 15 Prozent, so kann das Lufthygieneamt den am Verbund beteiligten Betrieben zusätzlich eine Emissionsgutschrift erteilen.
§ 16 Kontrolle der Emissionsverbünde
Die an einem Emissionsverbund beteiligten Betriebe müssen dem Lufthygieneamt jährlich eine Emissionsbilanz über die im Verbund enthaltenen Anlagen liefern.
§ 17 Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbünde
1 Das Lufthygieneamt erstellt ein Verzeichnis der Emissionsgutschriften und der Emissionsverbünde sowie der dafür ausgestellten Optionen.
2 Im Verzeichnis der Emissiongutschriften und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:
a. | der Name und die Adresse des Betriebes, dem die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist; |
b. | der Standort sowie die Bezeichnung der Anlage, für welche die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist; |
c. | das Datum der Gutschriften- oder Optionen-Erteilung; |
d. | der Schadstoff, für den die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist; |
e. | die Höhe der Gutschrift oder der Option. |
3 Gutschriften, die eingesetzt worden sind, werden im Verzeichnis gelöscht.
4 Im Verzeichnis der Emissionsverbünde und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:
a. | die Namen und Adressen der Betriebe, welche am Verbund beteiligt sind oder eine Option dafür erhalten haben; |
b. | die Standorte und Bezeichnungen der Anlagen, welche im Verbund enthalten sind oder für welche die Option ausgestellt worden ist; |
c. | das Datum der Zustimmung zum Verbund oder der Ausstellung der Option; |
d. | der Schadstoff, für den der Verbund gebildet worden ist. |
5 Bei Bedarf kann das Lufthygieneamt zusätzlich ein Verzeichnis von Personen und Betrieben führen, welche Emissionsgutschriften erwerben oder sich an einem Emissionsverbund beteiligen wollen.
6 Alle Verzeichnisse sind öffentlich.
D. Abfälle
I. Beseitigung der Abfälle
§ 18 Wiederverwertung von Abfällen
(§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 USG BL)
Die Wiederverwertung von Abfällen gilt als sinnvoll, wenn:
a. | die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, |
b. | die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion und |
c. | für die Produkte aus der Wiederverwertung ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist. |
§ 19 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe (§ 23 USG BL)
1 Als Sonderabfälle gelten alle Abfälle, die in Anhang 3 der Verordnung vom 12. November 1986(7) über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführt sind.
2 Im Bereich der Haushaltungen und des Kleingewerbes sind dies insbesondere:
a. | Motoren- und Speiseöle; |
b. | Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Lösungs- und Ablaugmittel, Leime, Kleber, FCKW-haltige Schäume usw.); |
c. | Pflanzenschutzmittel, Insektizide, Fungizide; |
d. | Medikamente, Quecksilber-Thermometer; |
e. | Fotochemikalien; |
f. | Batterien, Akkumulatoren; |
g. | Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen; |
h. | Geräte, die Sonderabfälle enthalten; |
i. | Verpackungen, die Reste von Sonderabfällen enthalten. |
§ 20 Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Garten
(§ 26 Abs. 3 USG BL)
1 Organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten dürfen im Siedlungsgebiet nicht verbrannt werden.
2 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten unter folgenden Bedingungen verbrannt werden:
a. | es dürfen nur kontrollierte Feuer gemacht werden,(8) |
b. | es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden, |
c. | Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden. |
3 ...(9)
II. Betriebsbewilligung für Abfallanlagen (§ 27 Abs. 2 und 3 USG BL)
§ 21
1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage muss das Gesuch für die Betriebsbewilligung an das Amt für Umweltschutz und Energie richten. Im Gesuch müssen enthalten sein:
a. | allfällig vorhandene Baubewilligungen und andere Bewilligungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung ausgestellt worden sind; |
b. | die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge; |
c. | Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt; |
d. | eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation; |
e. | Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen. |
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Betriebsbewilligungen. Sie befristet die Bewilligungen auf mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entsprechend der Art der Anlage und den bereits vorhandenen Betriebserfahrungen.
3 Betriebsbewilligungen für Anlagen, in denen Sonderabfälle behandelt werden, werden im Rahmen der Empfängerbewilligung nach der Verordnung vom 12. November 1986(10) über den Verkehr mit Sonderabfällen erteilt.
4 Betriebsbewilligungen für Deponien richten sich nach der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990(11).
5 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m2 ist und die weniger als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr behandeln.
III. Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen (§ 28 USG BL)
§ 22
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen und die Zuweisung von Abfällen an bestimmte Abfallanlagen.
2 Die Volkswirtschaft- und Sanitätsdirektion kann die Gemeinden verpflichten, die in den Gemeindesammelstellen gesammelten tierischen Abfälle bestimmten Tierkörperbeseitigungsanlagen zuzuführen.(12)
IV. Sicherheitsleistung für Deponien (§ 29 USG BL)
§ 23 Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten
1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Deponie muss dem Amt für Umweltschutz und Energie in einem Bericht aufzeigen, welche Kosten die folgenden Massnahmen voraussichtlich verursachen:
a. | die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten, |
b. | die Überwachung in der Nachsorgephase. |
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet, welche Summe zur Sicherung dieser Kosten während der Betriebsphase auf ein Sperrkonto einbezahlt oder gleichwertig sichergestellt werden muss.
3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen.
§ 24 Folgekosten
1 Zur Deckung von Folgekosten, insbesondere für den Unterhalt der Deponie und die Behebung von Schäden, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einer privaten oder kommunalen Deponie eine Sicherheitsleistung bis zu fünf Millionen Franken in Form einer Versicherungsdeckung oder einer Bankgarantie erbringen.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend den konkreten Verhältnissen fest.
3 Die Sicherheitsleistung muss während 15 Jahren über den Abschluss der Deponie hinaus bestehen bleiben.
E. Belastungen des Bodens
I. Bodenuntersuchungen (§ 34 USG BL)
§ 25(13) Untersuchungspflicht
1 Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von:
a. | Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen; |
b. | Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften. |
2 Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.
3 Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.
§ 26(14) Durchführung der Bodenuntersuchungen
1 Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.
2 Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.
3 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain kann weitere Untersuchungen anordnen.
§ 27(15) Beiträge des Kantons
1 Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 Prozent der Kosten für die Analyse der Bodenproben. Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain kann die beitragsberechtigten Kosten begrenzen.
2 Um den Beitrag auszulösen, müssen die Untersuchungspflichtigen dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain die Rechnung des Labors für die Analyse und eine Kopie der Analyseresultate zustellen.
3 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain kann mit den Laboratorien Vereinbarungen über die direkte Verrechnung der Beiträge und die Übermittlung der Analyseresultate abschliessen.
§ 28(16) Beratung
1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain berät die Untersuchungspflichtigen entsprechend ihren Bedürfnissen und den Resultaten der Bodenuntersuchungen.
2 Es kann einzelbetriebliche Nährstoffbilanzen und Düngungspläne erstellen.
3 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain berät auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten entsprechend den Bedürfnissen oder auf Anfrage.
II. Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 USG BL)
§ 29(17) Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus
Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain erteilt landwirtschaftlichen Betrieben Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus, wenn:
a. | der Betrieb spezifische Probleme aufweist, die ihn an der Umstellung hindern, und diese Hindernisse dank dem Beitrag beseitigt werden können; |
b. | die Hindernisse nicht auf eine vorangehende unsachgemässe Bewirtschaftung zurückzuführen sind. |
§ 30(18) Höhe der Beiträge
1 Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten von Investitionen, Material oder den Aufwand Dritter bezahlt. Er darf zwei Drittel dieser Kosten nicht übersteigen.
2 Der Beitrag pro Betrieb beträgt höchstens 20'000 Franken.
3 Übersteigt das Einkommen oder das Vermögen der Beitragsempfängerin bzw. des Beitragsempfängers die Grenzen von Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998(19) über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
4 Für die Begriffe gilt, soweit nichts anderes vermerkt ist, das Bundesrecht.
§ 31(20) Auszahlung der Beiträge
Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain zahlt die Beiträge auf Gesuch hin aus. Es kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen und legt den Zeitpunkt der Zahlung fest.
§ 32(21) Rückforderung der Beiträge
Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain verlangt die Beiträge ganz oder teilweise zurück oder verrechnet sie mit anderen Beiträgen, wenn:
a. | der Beitrag zu Unrecht bezogen worden ist, |
b. | die Umstellung auf biologischen Landbau innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuchs nicht abgeschlossen ist, |
c. | der biologische Landbau innert fünf Jahren nach Abschluss der Umstellung ohne triftigen Grund wieder aufgegeben wird, |
d. | der Betrieb innert fünf Jahren nach Abschluss der Umstellung die Anerkennung verliert. |
§ 33(22) Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain kann Beiträge entrichten an:
a. | Forschungsarbeiten zu Gunsten des biologischen Landbaues und weiterer umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, soweit es im Interesse des Kantons Basel-Landschaft liegt, |
b. | die Einführung neuer, umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, insbesondere in den Bereichen pflugarme Bodenbearbeitung und erosionsvermindernde Schlaggestaltung. |
2 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain legt die Beiträge im Rahmen des Budgets fest. Sie dürfen 10'000 Franken pro Betrieb nicht übersteigen.
III. Gebiete mit stark gefährdeter oder beeinträchtigter Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 3 USG BL)
§ 34
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Empfehlungen für Böden, deren Fruchtbarkeit durch Schwermetalle, organische Belastungen, Erosion oder Bodenverdichtung stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. In schwerwiegenden Fällen schreibt sie bestimmte Bewirtschaftungsmethoden vor oder erlässt Verbote. Das Amt für Landwirtschaft ist anzuhören.
2 Wer Kulturland bei der Erstellung von Bauten (namentlich Leitungen und Strassen) beeinträchtigt, muss es so renaturieren, dass die Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt ist.
IV. Verunreinigter Aushub (§ 36 Abs. 2 USG BL)
§ 35
Verunreinigter Aushub muss dem Amt für Umweltschutz und Energie gemeldet werden.
V. Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis (§ 38 USG BL)
§ 36
Im Siedlungsgebiet dürfen im Bereich von Bäumen keine Salze zum Auftauen von Schnee und Glatteis verwendet werden.
VI. Altlasten und Bodensanierung (§ 39 USG BL)
§ 37 Sanierungspflicht
Altlasten und Bodenverunreinigungen müssen saniert werden, wenn:
a. | sie durch ihre Emissionen Wasser oder Luft unzulässig belasten, |
b. | sie die Bodenfruchtbarkeit wesentlich beeinträchtigen oder Nahrungs- und Futterpflanzen unzulässig belasten, |
c. | sie zu einer anderen erheblichen Umweltbelastung oder zu einer Gefährdung von Mensch oder Tier führen, |
d. | eine Belastung oder Gefährdung nach den Buchstaben a-c zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaft befürchtet werden muss. |
§ 38 Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie führt ein Verzeichnis der ihm bekannten Materialablagerungen und Bodenverunreinigungen, von denen eine wesentliche Umweltbelastung ausgeht oder ausgehen kann.
2 Das Verzeichnis enthält, entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand, Angaben über:
a. | die Lage und Ausdehnung der Altlast, |
b. | die Art der Belastung, |
c. | festgestellte oder mögliche Auswirkungen auf die Umwelt, |
d. | Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen. |
3 Das Amt für Umweltschutz und Energie gibt auf Anfrage Auskunft über die ihm bekannten Belastungen von Oberböden.
F. Vollzug und Verfahren
I. Forschung und Entwicklung (§ 42 USG BL)
§ 39 Förderungsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an Forschungsprojekte ausrichten, die auf kantonaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden und im öffentlichen Interesse liegen.
2 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an die Entwicklung und Einführung von Technologien ausrichten, welche:
a. | die Erprobung und praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren fördern; |
b. | zur Entlastung der Umwelt führen und |
c. | im öffentlichen Interesse liegen. |
3 Neben Beiträgen sind auch andere Förderungsmassnahmen möglich.
§ 40 Beitragszusicherung
1 Wer einen Förderungsbeitrag geltend macht, muss das Gesuch rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens mit allen nötigen Unterlagen der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung des Vorhabens und legt fest, welcher Förderungsbeitrag höchstens zugesichert wird. Sie kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
§ 41 Auszahlung
1 Nach Abschluss des Projekts muss die zuständige Person der Bau- und Umweltschutzdirektion folgende Unterlagen einreichen:
a. | eine Kopie des Forschungsberichts bzw. einen Bericht über den Verlauf des Projekts, |
b. | die vollständigen Abrechnungsunterlagen, |
c. | allfällige Berichte von Ämtern über die Abnahme von Bauten und Anlagen. |
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt gestützt auf die Prüfung der Unterlagen und im Rahmen ihrer Zusicherung eine Auszahlungsverfügung.
§ 42 Verfall der Zusicherung
1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn:
a. | die Unterlagen für die Auszahlung nicht innert zwei Jahren nach der Zusicherung eingereicht werden, |
b. | das Vorhaben nicht entsprechend der Zusicherung ausgeführt wird, |
c. | wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. |
2 In begründeten Fällen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion Ausnahmen bewilligen.
§ 43 Rückerstattung von Beiträgen
Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn:
a. | sie zu Unrecht bezogen wurden, |
b. | ein Vorhaben unbegründet aufgegeben wird, |
c. | eine Anlage vor Ablauf der festgesetzten Frist unbegründet ihrem Zweck entfremdet wird, |
d. | wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. |
II.(23)
§ 44 bis 50(24)
G. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 51 Änderung der Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit
Die Verordnung vom 13. August 1991(25) über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...(26)
§ 52 Änderung der Verordnung über die obligatorische Rauchgaskontrolle bei Industriefeuerungen
Die Verordnung vom 26. Januar 1988(27) über die obligatorische Rauchgaskontrolle bei Industriefeuerungen wird wie folgt geändert: ...(28)
§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 22. Mai 1979(29) über die Verbindlicherklärung von eidgenössischen Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiete der Lufthygiene wird aufgehoben.
H. Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsbestimmungen
1 Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. August 1990(30) über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen errichtet oder saniert worden sind.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber bestehender Abfallanlagen müssen das Gesuch für die Betriebsbewilligung nach § 21 innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft(31) einreichen.
3 Für bestehende Deponien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft(32) zu weniger als 50 Prozent gefüllt sind, müssen die Sicherheitsleistungen nach § 23 und § 24 ebenfalls erbracht werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss dem Amt für Umweltschutz und Energie bis zum 1. Februar 1994 die nötigen Angaben zur Festlegung der Sicherheitsleistungen machen.
4 Beiträge nach § 27 werden erstmals ausgerichtet an Analysen von Bodenproben, die nach dem 1. November 1991 durchgeführt worden sind.
§ 55 Inkrafttreten
1 Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft: §§ 1, 4-7, 20, 23-34, 36-53, 54 Absatz 4 sowie die Anhänge 1 und 2.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen, nachdem sie vom Bund genehmigt worden sind.(33)
Anhang 1 (§ 4)
1. | Chemie | |
- | Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von chemischen Grundstoffen, Zwischen- und Endprodukten | |
| ||
2. | Kunststoffe | |
- | Anlagen zur Verarbeitung von Kunststoffen | |
| ||
3. | Lagerung und Umschlag von Treibstoffen | |
- | Tankanlagen und Abfüllstellen | |
- | Tankstellen | |
| ||
4. | Steine und Erden | |
- | Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen oder Ziegeleiwaren | |
- | Glas- und Zementöfen | |
- | Belagsaufbereitungsanlagen | |
| ||
5. | Metalle | |
- | Anlagen zur Metallerzeugung | |
- | Giessereien (inkl. Kernmachereien) | |
- | Umschmelzanlagen | |
- | Anlagen zur Metallveredelung | |
- | Verzinkereien | |
- | Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren | |
| ||
6. | Landwirtschaft und Lebensmittel | |
- | Anlagen zur Intensivtierhaltung mit mehr als 80 Grossvieheinheiten | |
- | Anlagen zum Trocknen von Grünfutter | |
- | Schlachthöfe, Anlagen zur Tierkörperverwertung | |
- | Röstanlagen für Lebensmittel und Räucheranlagen | |
| ||
7. | Beschichten und Bedrucken | |
- | Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen, wie Farben Lacke oder Kunststoffe (z.B. Druckereien, Farbspritzanlagen, sonstige Lackieranlagen) | |
- | Imprägnierungsanlagen | |
| ||
8. | Reinigung | |
- | Chemische Textilreinigung | |
- | andere Anlagen zum Reinigen, Entlacken oder Entfetten mit organischen Lösungsmitteln | |
| ||
9. | Abfälle | |
- | Abfallverbrennungsanlagen | |
- | Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Sonderabfällen | |
| ||
10. | Feuerungen und Anlagen zur Erzeugung von Energie | |
- | Feuerungsanlagen mit | |
- | Heizöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW und mehr | |
- | Holz, Kohle oder Koks mit einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW und mehr | |
- | stationäre Verbrennungsmotoren (ausgenommen Notstrommotoren mit weniger als 30 Betriebsstunden pro Jahr) | |
- | Gasturbinen | |
| ||
11. | Sonstige Anlagen | |
- | Sonstige Anlagen, deren Rohgasmassenstrom (bei Ausfall der Abgasreinigung) im Vollastbetrieb die Grenzwerte von Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung(35) überschreitet | |
Anhang 2(36)
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1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 30.787
3. SR 814.012
4. SR 814.318.142.1
5. GS 30.346, SGS 786.14
6. GS 30.346, SGS 786.14
7. SR 814.014
8. Berichtigung vom 28. März 1995 (GS 32.167) des Änderungsbeschlusses vom 21. März 1995 (GS 32.47).
9. Aufgehoben am 21. März 1995 (GS 32.47), mit Wirkung ab 1. April 1995.
10. SR 814.014
11. SR 814.015
12. Ergänzung vom 2. Dezember 1997 (GS 32.961), in Kraft seit 1. Januar 1998.
13. Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.24), in Kraft seit 1. Februar 2001.
14. Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.24), in Kraft seit 1. Februar 2001.
15. Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.24), in Kraft seit 1. Februar 2001.
16. Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.24), in Kraft seit 1. Februar 2001.
17. Fassung vom 10. Februar 2004 (GS 35.38), in Kraft seit 1. März 2004.
18. Fassung vom 10. Februar 2004 (GS 35.38), in Kraft seit 1. März 2004.
19. SR 913.1
20. Fassung vom 10. Februar 2004 (GS 35.38), in Kraft seit 1. März 2004.
21. Fassung vom 10. Februar 2004 (GS 35.38), in Kraft seit 1. März 2004.
22. Fassung vom 10. Februar 2004 (GS 35.38), in Kraft seit 1. März 2004.
23. Aufgehoben am 3. April 2007 (GS 36.90), mit Wirkung ab 1. Mai 2007.
24. Aufgehoben am 3. April 2007 (GS 36.90), mit Wirkung ab 1. Mai 2007.
25. GS 30.617, SGS 158.13
26. GS 30.819
27. GS 29.569, SGS 786.13
28. GS 30.820
29. GS 27.118
30. GS 30.346, SGS 786.14
31. GS 30.787
32. GS 30.787
33. Vom Bund am 26. Februar 1992 genehmigt (GS 31.33), in Kraft seit 1. Mai 1992.
34. GS 30.787
35. SR 814.318.142.1
36. Aufgehoben am 23. Januar 2001 (GS 34.24), mit Wirkung ab 1. Februar 2001.