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SGS 780 || GS 30.787 || Vom 27. Februar 1991(1) || In Kraft seit 1. Januar 1992 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Februar 2012; entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1, 112 und 113 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz will:
a. | den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und |
b. | ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen. |
2 Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983(3) über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.
§ 2 Verursacherprinzip
1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen Spezialgesetzen.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Gemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.
2 Der Kanton kann Anlagen und Projekte, die dem Umweltschutz dienen und im kantonalen Interesse stehen, unterstützen oder sich daran beteiligen.
§ 3a(4) Vollzug
Der Regierungsrat kann Vorkehren zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen anordnen.
B. Katastrophenschutz
§ 4 Beurteilung der Risikoermittlung
1 Die kantonale Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundesrecht verfassten Risikoermittlungen.
2 Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den betroffenen Interessenkreisen stammen.
3 Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen Unterlagen der kantonalen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
4 Die Kommission und das Sicherheitsinspektorat berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.
§ 5 Verzeichnis der Gefahrenquellen
1 Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der kantonalen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des Verzeichnisses führen, umgehend melden.
3 Der Kanton informiert die Standortgemeinde und die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.
4 Die Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager steht jeder Person zur Einsicht offen.
§ 6 Chemiewehr
1 Der Kanton sorgt für eine Chemiewehr, die bei Störfällen die Menschen und ihre Umwelt vor Schäden durch umweltgefährdende Stoffe bestmöglich schützt.
2 Der Kanton kann Unternehmen, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, verpflichten, eine eigene Chemiewehr zu organisieren und zu unterhalten.
3 Die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung und Abwehr von Störfällen sowie zu deren Feststellung und Behebung werden dem Verursacher überbunden.
C. Immissionsschutz
I. Luftverunreinigungen
§ 7 Meldepflicht
1 Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in einem andern Bewilligungsverfahren gemeldet sind, der kantonalen Behörde gemeldet werden, bevor:
a. | sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen werden; |
b. | ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat. |
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben:
a. | Art und Zweck der Anlage; |
b. | Art und Menge der Emissionen; |
c. | den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; |
d. | weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen wichtig sind. |
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§ 8 Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.
2 Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an.
3 Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.
§ 9 Feuerungs- und Verbrennungsanlagen
1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so kann die kantonale Behörde den Einsatz der folgenden Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten:
a. | Heizöl "mittel" und "schwer", |
b. | Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt. |
2 Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl "extra leicht".
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so ordnet die kantonale Behörde an, dass in Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffarme Heizungsanlagen fest.
§ 10 Emissionsgutschriften
1 Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als zehn Prozent unterschritten werden, so erhält er für 80 Prozent jeder weiteren Unterschreitung eine Emissionsgutschrift der kantonalen Behörde. Der Regierungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20 Prozent herauf- oder herabsetzen. Für die Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.
2 Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest.
3 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt.
4 Gutschriften können mit Zustimmung der kantonalen Behörde für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält, werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.
5 Die kantonale Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu, wenn:
a. | es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche oder ähnliche Schadstoffe handelt und |
b. | der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt. |
6 Emissionsgutschriften, die nicht innert 5 Jahren wiederverwendet werden, entwerten sich jährlich um 20 Prozent ihres ursprünglichen Wertes. Der Wert einer Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet.
§ 11 Emissionsverbund
1 Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2 Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3 Die kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn:
a. | der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen, |
b. | der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst, |
c. | die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen, |
d. | die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist, |
e. | der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt. |
4 Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach § 10 Absatz 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend an.
5 Die kantonale Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.
6 Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider Kantone zustimmen.
II. Lärm
§ 12 Lärmempfindlichkeitsstufen
1 Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den be stehenden Nutzungszonen zu.
2 Sie berücksichtigen dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen.
3 Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3-6 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967(5).
§ 13 Lärmschutzmassnahmen
1 Der Kanton und die Gemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.
2 Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.
3 Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten.
III. Umweltbelastungen aus dem Verkehr
§ 14 Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Beruhigung des privaten Motorfahrzeugverkehrs.
3 Sie sorgen durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nichtmotorisierte und der öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden.
4 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden.
§ 15 Höchstgeschwindigkeiten auf Kantonsstrassen
Die kantonale Behörde verfügt auf Kantonsstrassen reduzierte Höchstgeschwindigkeiten, wo dies aus Gründen der Verkehrssi cherheit, der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes nötig ist.
§ 16 Schutz der Wohngebiete
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeindestrassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.
§ 17 Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahr- und Parkverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.
2 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.
§ 18 Parkplätze für öffentlichen Gebrauch
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass an geeigneten Orten, insbesondere bei Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl gedeckter Veloabstellplätze eingerichtet werden.
2 Sie sorgen dafür, dass in der Nähe von dazu geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Parkplätze für das Park-and-ride-System erstellt werden.
D. Abfälle
I. Grundsätze
§ 19
1 Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
2 Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
3 Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
4 Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.
II. Beseitigung der Abfälle
§ 20 Wiederverwertung der Siedlungsabfälle
1 Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.
2 Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden.
§ 21 Sammlung der Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen.
2 Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.
3 Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens zwei Dritteln durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben.(6)
4 Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und für diese eine Konzessionsabgabe erheben.(7)
5 Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Verwertung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein muss als die Gebühren nach Absatz 3.(8)
§ 22 Beseitigung der Siedlungsabfälle
1 Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle.
2 Die Gemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten wiederverwertbaren Abfälle. Wenn nötig leistet der Kanton ihnen dabei Unterstützung.
3 Die Gemeinden betreiben für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert und verwertet werden können, Kompostierungsanlagen. Sie können solche Anlagen auch unterstützen oder sich daran beteiligen. Sie geben dabei kleineren Anlagen in unmittelbarer Nähe der Abfallproduzentinnen und -produzenten den Vorzug.
§ 23 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe
1 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkäuferin oder dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen.
2 Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.
3 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht der Verkäuferin oder dem Verkäufer zurückgegeben werden können, und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. Der Kanton sorgt für die Wiederverwertung oder Beseitigung dieser Abfälle.
§ 24 Abfälle aus Industrie und Gewerbe
1 Industrie- und Gewerbebetriebe müssen Planung und Durch führung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen.
2 Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
3 Die kantonale Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.
§ 25 Baustellenabfälle und Fahrzeuge
1 Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
2 Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Unternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung eingerichtet ist.
§ 26 Verbotene Beseitigungsarten
1 Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.
2 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand, den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen.
3 Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen.
III. Abfallanlagen
§ 27 Bewilligungspflicht
1 Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht.(9)
2 Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde nötig:
a. | regionale Sammelstellen; |
b. | Zwischenlager; |
c. | Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen; |
d. | Abfallverbrennungsanlagen; |
e. | Deponien. |
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung der Tätigkeiten bietet, d.h. wenn insbesondere:
a. | Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden; |
b. | die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist. |
4 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der kantonalen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die kantonale Behörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.
§ 28 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
1 Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Abfallanlagen vorher an.
2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn:
a. | eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist, |
b. | die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder |
c. | die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können. |
3 In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert werden.
§ 29 Sicherheitsleistung für Deponien
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Deponie muss Sicherheit leisten für die Kosten, die zur Endgestaltung und Rekultivierung der Deponie voraussichtlich anfallen werden, sowie für allfällige Folgekosten.
2 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsleistungen im einzelnen, insbesondere ihre Höhe und die Frist, während der sie nach Abschluss der Deponie beim Kanton verbleiben.
§ 30 Möglichkeiten des Kantons
1 Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ihren Zweck sichern.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.
4 Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur Höhe der entsprechenden Bundesleistungen Beiträge leisten, Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.
§ 31 Kosten
1 Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle.
2 Für die Gemeinden richtet sich die Gebühr nach den durchschnittlichen Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle.
3 Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet.
IV. Aufsicht
§ 32
1 Die kantonale Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung von Abfällen.
2 Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat.
E. Belastungen des Bodens
§ 33 Grundsatz
1 Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
2 Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind.
3 Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sind zu vermeiden, insbesondere wenn sie entstehen durch:
a. | das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen; |
b. | das Einbringen von Säuren und Säurebildnern; |
c. | das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen; |
d. | die mechanische Verdichtung des Bodens; |
e. | Bodenerosion und Bodenschwund. |
§ 34 Bodenuntersuchungen
1 Landwirtschaftliche Betriebe und gewerbsmässige Gärtnereien müssen den Boden, den sie bewirtschaften, regelmässig auf wesentliche Bodeneigenschaften und den Gehalt an Pflanzennährstoffen untersuchen lassen.
2 Der Kanton sorgt wenn nötig dafür, dass die Bodenproben in Laboratorien analysiert und ausgewertet werden. Er beteiligt sich an den Kosten.
3 Der Kanton sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und die Gärtnereien entsprechend den Untersuchungsresultaten über eine umweltverträgliche Bodenbewirtschaftung und Düngung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos.
4 Die Gemeinden und der Kanton beraten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten in gleicher Weise.
§ 35 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus.
2 Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen ist verboten.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bodenbewirtschaftung für Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist.
§ 36 Verunreinigter Aushub
1 Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Per son die kantonale Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.
§ 37 Bodenüberwachung
1 Der Kanton richtet ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung ein. Er erhebt damit in regelmässigen Abständen:
a. | physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens; |
b. | im Boden enthaltene Schadstoffe; |
c. | Schadstoffe, die aus der Luft und dem Wasser in den Boden gelangen; |
d. | Schadstoffe, die aus dem Boden in die Vegetation und ins Grundwasser gelangen; |
e. | Indikatoren zur Beurteilung des Bodenlebens. |
2 Der Kanton kann weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung durchführen oder in Auftrag geben.
3 Die kantonale Behörde informiert über die Resultate der Bodenüberwachung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
§ 38 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis
Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Schneeräumung und zur Bekämpfung von Glatteis im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit oder der Vegetation verboten ist.
§ 39 Altlasten und Bodensanierung
1 Die kantonale Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort sorgen.
2 Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der Kanton die Sanierung.
3 Die kantonale Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.
F. Vollzug und Verfahren
§ 40 Information und Beratung
1 Die kantonalen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.
2 Die kantonalen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
3 Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über Umweltschutzfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, insbesondere über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlungen.
§ 41 Ausbildung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über Fragen der Umwelt und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.
2 Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Bediensteten in Fragen des Umweltschutzes.
3 Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der Schulen und in die Bildungsangebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen aufgenommen werden.
§ 42 Forschung und Entwicklung
1 Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträgen oder mit anderen Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen Forschungsarbeiten in Auftrag geben.
2 Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur Entlastung der Umwelt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Beiträgen oder anderen Massnahmen unterstützen.
§ 43 Raumplanung
Beim Erlass und bei der Änderung von raumwirksamen Plänen berücksichtigen die kantonalen und die kommunalen Behörden die lufthygienischen und klimatologischen Verhältnisse sowie die Bodenfruchtbarkeit.
§ 44 Gebühren
Die kantonalen und die kommunalen Behörden erheben Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.
§ 45 Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung prüfen die Umweltschutzfachstellen des Kantons auch, ob die geplante Anlage den kantonalen Vorschriften über den Umweltschutz entspricht.
§ 46 Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
a. | die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren dem Umweltschutz widmet, |
b. | die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und |
c. | die Umweltschutzorganisation schon in erster Instanz am Verfahren mitgewirkt hat. |
§ 47(10)
§ 48 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden nehmen Meldungen entgegen betreffend:
a. | übermässige Immissionen durch Geruch, Rauch, Lärm und Ähnliches; |
b. | Schädigungen des Bodens; |
c. | unsachgemässe Abfallbeseitigung. |
2 Sie führen Ermittlungen über den Sachverhalt durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verursacher fest.
3 Soweit die Gemeinden zuständig sind, treffen sie die nötigen Massnahmen. In den übrigen Fällen leiten sie ihre Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.
§ 49 Selbstverpflichtung des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe:
a. | achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen darauf, dass Emissionen soweit als möglich vermieden werden; |
b. | beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeuge und Geräte; |
c. | verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe; |
d. | erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte; |
e. | ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen vor; |
f. | vermeiden unnötige Abfälle. |
2 Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten diese soweit möglich auf die gleichen Grundsätze.
§ 50 Berichterstattung der Regierung
1 Der Regierungsrat erstellt alle fünf Jahre einen Umwelt-Bericht, wenn möglich in Koordination mit dem Kanton Basel-Stadt. Er gibt darin Auskunft über:
a. | den Stand der Umweltbelastung im Kanton, |
b. | die Probleme des Umweltschutzes im Kanton, |
c. | die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung, |
d. | die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen, |
e. | die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik. |
2 Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Landrat jeweils auch über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.
G. Strafbestimmungen
§ 51
1 Mit Busse wird bestraft(11):
a. | wer gegen die Auskunftspflicht über gefährliche Anlagen und Lager verstösst oder wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und Lager nicht umgehend meldet (§ 5); |
b. | wer gegen die Meldepflicht für gewerbliche und industrielle Anlagen sowie für Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung verstösst (§ 7); |
c. | wer in einer Feuerungs- oder Verbrennungsanlage einen verbotenen Brennstoff einsetzt (§ 9); |
d. | wer verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt (§§ 20 und 23); |
e. | wer als Verkäuferin oder Verkäufer Sonderabfälle nicht zurücknimmt (§ 23); |
f. | wer Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 24); |
g. | wer Baustellenabfälle oder Fahrzeuge nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 25); |
h. | wer Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt (§ 26); |
i. | wer eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet (§ 27); |
k. | wer Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt (§ 28); |
l. | wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt (§ 33); |
m. | wer die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt (§ 34); |
n. | wer flächenweise Ernterückstände auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abbrennt und wer Hecken, Feldgehölze oder Böschungen abbrennt (§ 35); |
o. | wer gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst (§ 36); |
p. | wer vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet (§ 38). |
2 Die Richterin oder der Richter ist an den gesetzlichen Bussenrahmen nicht gebunden, wenn Gewinnsucht im Spiel ist. Fahrlässige Übertretungen werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.(12)
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht(13) gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
H. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 52 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
Das Gesetz vom 7. Februar 1974(14) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(15)
§ 53(16) Änderung des Baugesetzes
Das Baugesetz vom 15. Juni 1967(17) wird wie folgt geändert: ...(18)
§ 54 Änderung des Ergänzungsgesetzes zum Felderregulierungsgesetz
Das Gesetz vom 24. Januar 1946(19) über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen wird wie folgt geändert: ...(20)
§ 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | das Gesetz vom 5. März 1973(21) über die Lufthygiene, |
b. | das Gesetz vom 5. Dezember 1974(22) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz). |
I. Schlussbestimmungen
§ 56 Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Reglemente über Abfälle schaffen, die dem neuen Recht entsprechen.
§ 56a(23) Übergangsbestimmungen betreffend Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker, Muttenz
1 Der Regierungsrat ist beauftragt, im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes eine unverzügliche und nachhaltige Lösung des Altlastenproblems bei den Muttenzer Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker herbeizuführen.
2 Die bereits initialisierten Verhandlungen mit der Basler Chemisch-Pharmazeutischen Industrie sind beförderlich zum Abschluss zu bringen.
3 Verhandlungsziel muss eine Vereinbarung sein, in welcher - unter Wahrung des Bundesrechts - die Chemisch-Pharmazeutische Industrie
a. | ein klares Bekenntnis zum Trinkwasserschutz sowie zu einer möglichst hohen Beteiligung an der Finanzierung der notwendigen Untersuchungen und risikogerechten Sanierung bei den Muttenzer Deponien ablegt, und |
b. | sich verpflichtet, einen Fonds für Härtefälle bereitzustellen zur Entlastung von Kleinen und Mittleren Unternehmen sowie von privaten Haus- und Grundeigentümern, für welche die Kosten einer notwendigen Untersuchung und einer risikogerechten Sanierung der Muttenzer Deponien zu einem Härtefall führen. |
§ 57 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes(24), nachdem der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983(25) über den Umweltschutz der Genehmigung unterliegen.(26)
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Fussnoten:
1. In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.
2. GS 29.276, SGS 100
3. SR 814.01
4. Ergänzung vom 21. Februar 2008 (GS 36.832), in Kraft seit 1. Januar 2009.
5. GS 23.607, SGS 400
6. Fassung vom 10. April 2003 (GS 34.1294), in Kraft seit 1. Januar 2004.
7. Fassung vom 10. April 2003 (GS 34.1294), in Kraft seit 1. Januar 2004.
8. Ergänzung vom 10. April 2003 (GS 34.1294), in Kraft seit 1. Januar 2004.
9. Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, "dass der Passus 'Bedürfnis in der Region' so ausgelegt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist".
10. Aufgehoben am 13. Dezember 2006 (GS 36.89), mit Wirkung ab 1. Mai 2007.
11. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1088), in Kraft seit 1. Januar 2007.
12. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1088), in Kraft seit 1. Januar 2007.
13. SR 313.0
14. GS 25.427, SGS 331
15. GS 30.802
16. Aufgehoben am 8. Januar 1998 (GS 33.335), mit Wirkung ab 1. Januar 1999.
17. GS 23.607, SGS 400
18. GS 30.803
19. GS 19.363, SGS 515 B
20. GS 30.803
21. GS 25.127, SGS 786
22. GS 25.771, SGS 784
23. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.801), in Kraft seit 1. Februar 2012.
24. Vom Regierungsrat am 24. Dezember 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
25. SR 814.01
26. Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 genehmigt.