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Verordnung |
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SGS 761.15 || GS 28.201 || Vom 19. Oktober 1982 || In Kraft seit 1. Januar 1983 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 17 Absatz 2 und 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(2) über den Feuerschutz, beschliesst:
I. Obligatorische Vorschriften
1 Die Vorschriften von § 1, § 2 Absatz 1, § 5 Absätze 1, 2 und 4, § 6, § 7 Absatz 1 und von Absatz 2 Buchstabe d, § 12 Absatz 1, § 13, § 18, § 19, § 20 Absätze 1-4, § 24, § 25, § 27, § 29, § 32, § 33, § 35, § 38, § 39, § 40, § 41 und § 42 müssen in jedem Gemeinde-Feuerwehrreglement enthalten sein.
2 In jedes Betriebs-Feuerwehrreglement müssen die Vorschriften von § 1, § 12 Absatz 1, § 13, § 18, § 19, § 20 Absätze 1-4, § 24, § 25, § 27, § 29, § 32, § 33, § 35, § 38, § 39 und § 42 aufgenommen werden.
3 Im übrigen sind die Gemeinden und Betriebe in der Ausgestaltung der Vorschriften für die Feuerwehr frei.
II. Muster
Feuerwehrreglement
der Gemeinde ......................
Vom .....................
a. | Die Gemeindeversammlung ....... gestützt auf § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970(3) , beschliesst: |
b. | Der Einwohnerrat ....... gestützt auf § 115 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970(4), beschliesst: |
c. | Die Betriebsleitung der....... beschliesst: |
A. Aufgabe der Feuerwehr, Dienst- und Ersatzpflicht
§ 1 Aufgabe
1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassersnot, Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum zu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung bei Ölunfällen verpflichtet (Gemeindehilfsstelle).
2 Auf Anordnung des Gemeindepräsidenten oder des Gemeinderates kann die Feuerwehr auch zum Dienst für die Abwendung drohender Gefahren herangezogen werden.
§ 2 Dienstpflicht
1 Feuerwehrdienstpflichtig ist jeder männliche Einwohner vom Beginn des Jahres an, in welchem er das ... Altersjahr erreicht, bis zum Ende des Jahres, in welchem er das ... Altersjahr vollendet.
2 Im Einvernehmen mit der Feuerwehrkommission kann ein Dienstleistender über die Altersgrenze hinaus in der Feuerwehr verbleiben.
3 In Ausnahmesituationen kann der Gemeinderat die Dienstpflicht ausdehnen.
4 Gesuche um Dispensation oder Entlassung vom Feuerwehrdienst sind der Feuerwehrkommission schriftlich einzureichen.
§ 3 Rekrutierung
1 Alljährlich findet die Rekrutierung der Dienstpflichtigen statt.
2 Die Feuerwehrkommission hat das Recht, unter Berücksichtigung des Bedarfes Feuerwehrpflichtige entweder zur persönlichen Dienstleistung oder zur Ersatzabgabe zu verpflichten.
§ 4 Befreiung vom persönlichen Dienst
Vom persönlichen Feuerwehrdienst sind befreit:
a. | die Mitglieder des Gemeinderates, |
b. | der Gemeindeschreiber bzw. Gemeindeverwalter, |
c. | die Ortsgeistlichen der Landeskirchen, |
d. | die Kantonspolizisten, |
e. | die Ortspolizisten, |
f. | der Brunnmeister, |
g. | allfällig vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission bezeichnete Personen. |
§ 5 Ersatzabgabe
1 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt Pflichtersatz. Der Ansatz wird auf dem Budgetweg festgesetzt.
2 Für die Ersatzabgabe massgebend ist das inner- und ausserhalb der Gemeinde steuerbare Einkommen. Als Basis dient die Staatssteuertaxation. Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft bemisst sich die Ersatzabgabe nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person(5).
3 Die Ersatzabgabe beträgt im Einzelfalle mindestens ... Fr. und höchstens ... Fr. pro Jahr.
4 (6) Die Ersatzpflichtigen entrichten die Ersatzabgabe wie folgt:
a. | diejenigen, die am 31. Dezember Wohnsitz in der Gemeinde haben, für das ganze Kalenderjahr; |
b. | diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet haben, anteilsmässig für die Wohnsitzdauer in der Gemeinde; |
c. | diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für die Wohnsitzdauer in der Gemeinde; |
d. | diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine. |
§ 6 Befreiung von der Ersatzabgabe
1 Von der Ersatzabgabe befreit sind geistig oder körperlich Behinderte (Invalide), die keinen persönlichen Dienst leisten können und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen.
2 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen weitere Personen von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise zu befreien.
B. Leitung
§ 7 Obliegenheiten des Gemeinderates
1 Die Feuerwehr untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Für deren Leitung besteht eine Feuerwehrkommission.
2 Aufgaben des Gemeinderates sind:
a. | Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters sowie der Offiziere, des Feldweibels und des Fouriers auf Vorschlag der Feuerwehrkommission, |
b. | Genehmigung des von der Feuerwehrkommission vorzulegenden Übungsplanes, |
c. | Beschluss über Anschaffung von Löschgerätschaften und Ausrüstungsgegenständen nach Empfehlung der Feuerwehrkommission, |
d. | Entgegennahme der Rapporte und Ahndung von Straffällen. |
§ 8 Feuerwehrkommission
Die Feuerwehrkommission besteht aus ... Mitgliedern; es gehören ihr an:
a. | ein Vertreter des Gemeinderates, |
b. | der Feuerwehrkommandant, |
c. | der Fourier als Aktuar, |
d. | ...Vertreter der Mannschaft. |
§ 9 Obliegenheiten der Feuerwehrkommission
Aufgaben der Feuerwehrkommission sind:
a. | Wahlvorschläge gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a, |
b. | Wahl der Wachtmeister, Korporale und Gefreiten, |
c. | Aufgebot, Rekrutierung, Einteilung, Versetzung und Entlassung von Dienstpflichtigen, |
d. | Aufstellung des Voranschlages für die Feuerwehr zuhanden des Gemeinderates. |
C. Organisation
§ 10 Feuerwehrkompagnie
1 Die Feuerwehrkompagnie besteht aus:
a. | dem Stab (Kommandant, Kommandant-Stellvertreter, Feldweibel, Fourier und Ordonnanzen), |
b. | dem Pikett, |
c. | Löschzügen, |
d. | Spezialtrupps. |
2 Offiziere, Unteroffiziere und Rohrführer (Chargierte) bilden zusammen das Kader.
3 Der Kompagniebestand soll ... Mann nicht übersteigen.
4 Das Pikett besteht aus Angehörigen der Kompagnie, die tagsüber ortsanwesend oder telefonisch erreichbar sind.
5 Die Kompagnie-Angehörigen können nach Anordnung des Kommandanten abwechslungsweise zu Sonntags-Pikettdienst verpflichtet werden.
§ 11 Betriebsfeuerwehren
Die gemäss § 18 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(7) über den Feuerschutz organisierten Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der Gemeindefeuerwehr.
D. Funktionen des Kaders
§ 12 Kommandant
1 Der Kommandant im Grad eines Hauptmannes führt die Feuerwehr und leitet deren Ausbildung.
2 Er übt die Kontrolle über den Unterhalt von Bekleidung, Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen aus, ordnet den inneren Dienst an und regelt alle Verantwortlichkeiten innerhalb der Kompagnie.
3 Er sorgt nach Übungen und Alarmen für die Rapporte an den Gemeinderat und erstellt den Jahresbericht.
§ 13 Kommandant-Stellvertreter
Der Kommandant-Stellvertreter im Grad eines Oberleutnants übernimmt in Abwesenheit des Kommandanten dessen Obliegenheiten. Er unterstützt den Kommandanten in allen seinen Funktionen.
§ 14 Übrige Offiziere
Die Offiziere im Grad von Leutnants sind als Führer von Löschzügen und für Spezialaufgaben einzusetzen.
§ 15 Feldweibel
1 Der Feldweibel leitet den inneren Dienst. Er ist dem Kommandanten für das Material und die Fahrzeuge sowie für den Unterhalt der Bekleidung und der Ausrüstung der Mannschaft verantwortlich.
2 Er führt das Inventar und gibt dem Kommandanten nach Übungen und Einsätzen einen Materialrapport ab.
§ 16 Fourier
Der Fourier besorgt den Rechnungsdienst. Er führt die Korpskontrolle und besorgt die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehrkommission.
§ 17 Übrige Unteroffiziere
1 Die Unteroffiziere im Grad von Wachtmeistern oder Korporalen werden als Geräteführer und für andere Aufgaben eingesetzt.
2 Die Rohrführer erhalten den Grad von Gefreiten.
§ 18 Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders
1 Zur Wahl zum Offizier fallen nur Unteroffiziere in Betracht, für die ein Fähigkeitszeugnis des Feuerwehrinspektorates vorliegt.
2 Ein Offizier kann nur dann zum Kommandanten oder zum Stellvertreter ernannt werden, wenn ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorliegt.
3 Bei der Besetzung aller Funktionen ist auf die Eignung der vorgeschlagenen Dienstpflichtigen zu achten. Für die Ernennung ist der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildungskurse Voraussetzung.
E. Pflichten und Ausbildung
§ 19 Pflichten der Feuerwehrleute
1 Jeder Feuerwehrmann ist zu treuer Diensterfüllung gemäss den erhaltenen Instruktionen und Befehlen, zu Gehorsam und zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verpflichtet.
2 Die Vorgesetzten haben die Untergebenen korrekt zu behandeln und bei diesen das Interesse am Feuerwehrdienst zu fördern.
§ 20 Ausbildung, Übungsbetrieb
1 Das Kader ist in Kursen und Übungen gründlich auszubilden. Der Kommandant bezeichnet in Verbindung mit der Feuerwehrkommission die Dienstpflichtigen, die in kantonale und regionale Kurse abzuordnen sind.
2 Feuerwehrmänner, die dem Aufgebot zu einem Kurs ohne gültige Entschuldigung nicht Folge leisten, werden bestraft.
3 Die Ausbildungszeit muss für alle Feuerwehrmänner jährlich mindestens 10 Stunden betragen. Sie soll sich normalerweise auf 4 Übungen verteilen. Zusätzlich soll jedes Jahr eine Alarmübung stattfinden.
4 Das Kader ist für seine Aufgaben an speziellen Übungen auszubilden, wobei mindestens 10 Übungsstunden absolviert werden müssen.
5 Für das Pikett und die Spezialtrupps werden spezielle Übungen durchgeführt.
6 Für die Rekruten findet im Frühjahr eine besondere Übung statt.
§ 21 Absenzen
1 Zu spätes Erscheinen bei einer Übung, unentschuldigtes Fehlen bei der Rekrutierung, bei Übungen, bei Alarm oder im Ernstfalle werden mit Busse bestraft.
2 Wer mehr als 2 Übungen des Jahres ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist, bezahlt ausser den Bussen die Ersatzabgabe für das betreffende Jahr.
§ 22 Entschuldigungen
Entschuldigungen sind möglichst vor dem Dienst, spätestens jedoch 3 Tage nachher dem Kommandanten schriftlich und begründet einzureichen. Triftig sind nur Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall (Arztzeugnis), Militärdienst, Todesfall in der Familie und mehrtägige Ortsabwesenheiten. In Grenzfällen entscheidet die Feuerwehrkommission.
§ 23 Übungsleitung
Bei allen Übungen führt der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende den Befehl.
§ 24 Pflicht der Chargierten
Jeder Feuerwehrangehörige, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Absolvierung der kantonalen Kurse während mindestens 5 Jahren auszuüben.
§ 25 Hilfeleistung durch Dritte
In Notfällen ist jeder Einwohner zur Hilfeleistung, soweit es seine Kräfte erlauben und er darum angegangen wird, verpflichtet.
F. Bekleidung und Ausrüstung
§ 26 Bekleidung und Ausrüstung
1 Die Feuerwehrmänner werden auf Kosten der Gemeinde eingekleidet und ausgerüstet.
2 Jeder Feuerwehrmann haftet für den sorgfältigen Unterhalt seiner Bekleidung und Ausrüstung. Er hat für die Kosten zur Behebung von Beschädigungen, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind, aufzukommen. Beim Austritt aus der Feuerwehr oder beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Bekleidung und Ausrüstung in gutem und gereinigtem Zustande dem Materialverwalter abzuliefern.
§ 27 Gradabzeichen
Die Gradabzeichen der Feuerwehr sind denjenigen der Armee angeglichen.
G. Aufgebot und Einsatz
§ 28 Übungsaufgebot
1 Als Aufgebot zu den Übungen gilt der Übungsplan, welcher jeweils im Monat Januar jedem Feuerwehrmann zugestellt und an den amtlichen Publikationsstellen angeschlagen wird.
2 Allfällige Änderungen werden durch persönliches Aufgebot bekanntgegeben.
§ 29 Alarmierung
1 Bei Feuerausbruch und anderen Gefahren in der Gemeinde, die den Einsatz der ganzen Feuerwehr erfordern, wird die Mannschaft durch Telefon, Hornsignale, Sirenen oder Glocken alarmiert, worauf sich jeder Mann vollständig ausgerüstet und auf dem raschesten Wege zum Feuerwehrmagazin und von dort mit den Geräten auf den Schadenplatz zu begeben hat.
2 Ist nur der Einsatz des Piketts notwendig, so erfolgt die Alarmierung gemäss spezieller Instruktion (Gruppenalarm).
3 Wird in Schadenfällen ausserhalb der Gemeinde der Einsatz der Feuerwehr angefordert (Nachbarhilfe), so entscheidet der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende über das Ausmass der Hilfeleistung. Der Gemeindepräsident sowie der Vorsteher des Löschwesens sind darüber zu orientieren.
4 Handelt es sich um ein Katastrophenereignis, so werden die benötigten Hilfskräfte der Einsatzleitung des kantonalen Katastrophenstabes unterstellt.
§ 30 Erste Hilfe, Requisition
1 Bei Feuerausbruch oder anderen Gefahren in der Ortschaft selbst begeben sich direkt auf den Schadenplatz:
a. | Offiziere, |
b. | Ordonnanzen, |
c. | Mannschaften des Wacht- und Verkehrstrupps, |
d. | Feuerwehrmänner, die in unmittelbarer Nähe des Schadenobjektes wohnen. |
2 Der Wacht- und Verkehrstrupp trifft unverzüglich die notwendigen Absperr- und Verkehrssicherheitsmassnahmen und bewacht die gerettete Fahrhabe.
3 Auto- und Traktorenbesitzer sind verpflichtet, ihre Motorfahrzeuge und die damit vertrauten Lenker dem Feuerwehrkommando auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine Weigerung wird mit Busse bestraft.
§ 31 Orientierung der Behörden
Bei jedem grösseren Einsatz ist dem Gemeindepräsidenten auf geeignete Weise Mitteilung zu machen.
§ 32 Schadenplatzkommando
1 Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant, bei dessen Abwesenheit der ranghöchste Anwesende der Gemeindefeuerwehr, den Befehl.
2 Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tieren, Fahrhabe und Gebäulichkeiten geboten erscheint.
3 Im Bedarfsfall hat er das Recht, Nachbarhilfe anzufordern.
4 Die Weisungen des Feuerwehrinspektors und des Oberinstruktors sind zu befolgen.
§ 33 Schadenplatz
1 Auf dem Schadenplatz müssen Ruhe und Ordnung herrschen. Ausser der Feuerwehr und den Strafverfolgungsbehörden darf niemand das abgesperrte Areal betreten.(8)
2 Wer den Anordnungen der Feuerwehr nicht Folge leistet, wird gemäss § 24 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(9) über den Feuerschutz bestraft.
§ 34 Brandwache
Es liegt im Ermessen des Kommandanten, nach beendeter Löscharbeit zur Vorsorge gegen allfälligen Wiederausbruch des Feuers und für Räumungsarbeiten Feuerwehrleute auf dem Schadenplatz zurückzubehalten.
§ 35 Einsatzkosten
1 Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen fallen grundsätzlich zulasten der Gemeinde.
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können die Einsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden.
3 Für die Kosten folgender Einsätze kann dem Betroffenen Rechnung gestellt werden:
a. | Ölwehreinsätze, |
b. | Strahlenschutzeinsätze, |
c. | Autobrände im Freien, |
d. | Leitungsbrüche im Gebäudeinnern, |
e. | vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen, |
f. | Verkehrsdienst bei Grossanlässen, |
g. | bei freiwilligen Einsätzen, |
h. | bei sich häufenden Fehlalarmen. |
H. Besoldung, Entschädigung und Versicherung
§ 36 Sold
Für die persönliche Dienstleistung wird ein Sold ausbezahlt. Die Höhe der Soldansätze richtet sich nach dem Besoldungsreglement der Gemeinde.
§ 37 Entschädigungen
1 Für ihre ausserdienstlichen Leistungen erhalten die Offiziere, Feldweibel und Fourier eine jährliche Entschädigung, welche im Besoldungsreglement festgesetzt ist.
2 Für Kursteilnehmer, Wachtdienst oder andere ausserordentliche Dienstleistungen und Arbeiten setzt der Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission oder des Feuerwehrkommandanten die Entschädigungen fest.
§ 38 Versicherung
1 Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Erkrankungen und Verletzungen im Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten sofort, spätestens aber innert 5 Tagen, anzuzeigen.
2 Die Chargierten sind ausserdem gegen Haftpflicht versichert.
3 Hilfeleistende Dritte sind ebenfalls gegen Unfall und Krankheit versichert. Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Kommandanten zu melden.
I. Schlussbestimmungen
§ 39 Strafen
1 Die Strafen für Übertretung dieses Reglementes sind:
a. | Verweis, |
b. | Geldbusse bis 100 Fr., |
c. | Degradierung, |
d. | Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen. |
2 Die in Absatz 1 Buchstaben b-d genannten Strafen können miteinander verbunden werden.
3 Die Bussen fallen in die Einwohnergemeindekasse.
§ 40 Weitere Straffälle
1 Wer sich weigert, brandverdächtige Objekte wie Futterstöcke und dergleichen untersuchen zu lassen, wird mit Busse bestraft.
2 Wer der Feuerwehr bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutritt zu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft.
3 ...(10)
§ 41 Rekursinstanzen
1 Gegen Verfügungen der Feuerwehrkommission kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert 10 Tagen an das Polizeigericht rekurriert werden.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Das Reglement vom ...... wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 19.. in Kraft. Es bedarf der Genehmigung der Finanz- und Kirchendirektion(11).
III. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
2 Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehrreglemente bis 31. Dezember 1986 den Vorschriften gemäss Ziffer I anzupassen.
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Fussnoten:
1. Fassung vom 17. Februar 1987 (GS 29.399), in Kraft seit 1. März 1987.
2. GS 27.704, SGS 761
3. SGS 180, GS 24.293
4. SGS 180, GS 24.293
5. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
6. Fassung vom 19. Juni 2007 (GS 36.136), in Kraft seit 1. Januar 2008.
7. SGS 761, GS 27.704
8. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
9. SGS 761, GS 27.704
10. Aufgehoben am 8. November 2011 (mit GS 37.681), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
11. Fassung vom 17. Februar 1987 (GS 29.399), in Kraft seit 1. März 1987.