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SGS 761.111 || GS 32.1034 || Vom 19. November 1997 || In Kraft seit 1. Januar 1998 || [PDF] (4 Seiten) | |
Letzte Änderung für Internet: 17. Dezember 2002; entspricht Print-Version: 70 - 1.1.2003 |
Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), gestützt auf § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(1) über den Feuerschutz und § 14 der Verordnung vom 1. Dezember 1981(2) über den Feuerschutz, beschliesst:
§ 1 Pflichten der Kreisinhabenden
1 Die Kreisinhabenden sind dafür verantwortlich, dass alle in Gebrauch stehenden wärmetechnischen Anlagen ihrer Kreise fachgerecht kontrolliert und gereinigt werden. Sie überwachen die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
2 Alle nicht in Betrieb stehenden wärmetechnischen Anlagen sind periodisch zu kontrollieren.
3 Werden bei der Reinigung und der Kontrolle vorschriftswidrige oder feuergefährliche Einrichtungen angetroffen, so haben die Kreisinhabenden die Mängel den Gebäudeeigentümerinnen bzw. Gebäudeeigentümern oder Benützerinnen bzw. Benützern schriftlich zu melden und ihnen eine Frist für die Behebung anzusetzen. Nach Ablauf der Frist halten die Kreisinhabenden Nachschau. Mängel, die dann noch nicht behoben sind, sind dem Brandschutz-Inspektorat der BGV zu melden.
4 In besonders brandgefährlichen Situationen sind die Kreisinhabenden verpflichtet, die Weiterbenutzung der wärmetechnischen Anlage mit sofortiger Wirkung zu verbieten und das Brandschutz-Inspektorat der BGV zu benachrichtigen.
5 Die Kreisinhabenden dürfen nur Personen beschäftigen, die eine Lehre als Kaminfegerin bzw. Kaminfeger bestanden haben. Die BGV kann Ausnahmen bewilligen.
6 Die Auszubildenden dürfen nur unter Anleitung der Kreisinhabenden oder gelernten Kaminfegerinnen bzw. Kaminfeger, bis Ende des 2. Lehrjahres nur unter Aufsicht derselben, an den Anlagen arbeiten.
7 Sind Kreisinhabende für länger als 2 Wochen abwesend oder arbeitsunfähig, ist eine Stellvertretung zu bestimmen und dies dem Brandschutz-Inspektorat der BGV zu melden.
8 Soweit nötig, sind die Kreisinhabenden verpflichtet, sich bei den Reinigungsarbeiten gegenseitig auszuhelfen.
§ 2 Rechte der Kreisinhabenden
Die Kreisinhabenden haben ein Kontrollrecht und das alleinige Reinigungsrecht sämtlicher wärmetechnischen Anlagen in ihren Kreisen. Ausnahmen können durch die BGV bewilligt werden.
§ 3 Versicherung
1 Die Kreisinhabenden sind während ihrer beruflichen Tätigkeit auf Kosten der BGV gegen Unfall versichert.
2 Die Versicherung der Angestellten und Auszubildenden ist Sache der Kreisinhabenden.
§ 4(3) Reinigungsfristen
1 Wärmetechnische Anlagen sind periodisch zu kontrollieren und zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
2 Die angegebenen Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der wärmetechnischen Anlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden ein dem Verschmutzungsgrad angepasster Reinigungstermin zu vereinbaren.
3 Die Reinigungsfristen stützen sich auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Studie in den Jahren 2000 bis 2002, in Auftrag gegeben von
- der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
- dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
- dem Bundesamt für Energie (BFE)
- dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband (SKMV)
und umfasst die Aspekte des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.
4 Mindeste Anzahl Kontrollen und Reinigungen
a. | Wärmetechnische Anlagen für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung und Kochzwecke | |
1. | Anlagen mit flüssigen Brennstoffen | |
1.1 | Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) | 2 x pro Jahr |
1.2 | Anlagen mit Gebläsebrenner | |
- Anlagen < 70 kW (60'000 kcal/h) | 1 x pro Jahr | |
- Anlagen > 70 kW (60'000 kcal/h) | 2 x pro Jahr | |
2. | Anlagen mit festen Brennstoffen | |
2.1 | Naturzugfeuerungen | 2 x pro Jahr |
2.2 | Gebläsegestützte Feuerungen | 2 x pro Jahr |
2.3 | Anlagen als Zusatzheizung | 1 x pro Jahr |
3. | Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen | |
3.1 | Anlagen mit Gebläsebrenner < 70 kW (60'000 kcal/h) | 1 x pro 2 Jahre |
3.2 | Anlagen mit Gebläsebrenner > 70 kW (60'000 kcal/h) | 1 x pro Jahr |
3.3 | Anlagen mit atmosphärischem Brenner | 1 x pro 3 Jahre |
b. | Gewerbliche und industrielle wärmetechnische Anlagen | |
§ 5 Reinigungskosten und Kontrollgebühren
1 Für ihre Dienstleistungen haben die Kreisinhabenden Anspruch auf eine Vergütung gemäss dem vom Regierungsrat festgelegten Kaminfegetarif.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt an die Benützenden der wärmetechnischen Anlagen. Die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer haftet subsidiär für die Bezahlung der Vergütung.
§ 6 Pflichten der Anlageeigentümerinnen bzw. Anlageeigentümer und der Benützenden
1 Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Benützenden sind verpflichtet, die wärmetechnischen Anlagen periodisch kontrollieren und reinigen zu lassen und zu diesem Zweck der Kaminfegerin bzw. dem Kaminfeger ungehinderten Zutritt zu gewähren.
2 Sie haben dafür zu sorgen, dass zur Ermöglichung von Kontrolle und Reinigung die wärmetechnischen Anlagen genügend ausgekühlt sind.
§ 7 Reinigungsanzeige
1 Die Kreisinhabenden sind verpflichtet, den Kontroll- und Reinigungstermin den Anlagebenützenden mündlich oder schriftlich mindestens drei Werktage im voraus anzukündigen.
2 Eine kürzere Ankündigungsfrist ist in gegenseitiger Absprache möglich.
§ 8 Glanzruss
Die Kreisinhabenden bestimmen und überwachen in ihrer Verantwortung die Beseitigung von Glanzruss in Rauchabzugsanlagen. Sie orientieren die zuständige Einsatzzentrale der Feuerwehr über Beginn und Ende der Arbeiten.
§ 9 Beanstandungen und Beschwerden
1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betroffenen und Kreisinhabenden über Reinigungsturnus, Arbeitsausführung, Rechnungsstellung und dergleichen können beide Parteien an die BGV gelangen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet die BGV nach Anhörung beider Parteien.
2 Aus triftigen Gründen können Anlagebenützende bei der BGV das Gesuch auf Umteilung zu einer anderen Kreisinhabenden bzw. einem anderen Kreisinhabenden stellen. Die BGV entscheidet darüber und über die Tragung allfällig daraus entstehender Mehrkosten.
3 Bei Gefahrensituationen (z.B. Russbrand im Kamin) darf den örtlichen Kreisinhabenden der Zutritt zu den wärmetechnischen Anlagen nicht verwehrt werden.
§ 10 Verzeichnis
1 Die Kreisinhabenden führen ein Verzeichnis über ihren Kreis. Dieses enthält Aufzeichnungen über die Planung und Durchführung von Reinigungen und Kontrollen. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.
2 Das Verzeichnis ist so anzulegen, dass der BGV jederzeit eine Einsichtnahme möglich ist.
§ 11 Rechtspflege
1 Gegen eine Verfügung von Kreisinhabenden oder des Brandschutz-Inspektorates der BGV kann bei der Direktion der BGV innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide der Direktion der BGV kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Verwaltungskommission der BGV erhoben werden.
3 Entscheide der Verwaltungskommission können innert 10 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1998 in Kraft(4).
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1. GS 27.704, SGS 761
2. GS 27.854, SGS 761.1
3. Fassung vom 26. November 2002 (GS 34.713), in Kraft seit 1. Januar 2003.
4. Aufgehoben wird damit das Regelement vom 25. August 1982 (GS 28.182, SGS 761.111)