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SGS 761 || GS 27.704 || Vom 12. Januar 1981(1) || In Kraft seit 1. Januar 1982 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Personen und Sachen vor Schaden durch Feuer oder Explosion bestmöglich geschützt sind und eine wirksame Schadenbekämpfung gewährleistet ist.
§ 2 Zuständigkeit
1 Mit der Erfüllung dieser Aufgabe wird die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (im folgenden: BGV) beauftragt.
2 Sie fördert die Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge.
3 Sie kann bestimmte Aufgaben den Gemeinden oder anerkannten Fachorganisationen übertragen.
4 Sie sorgt für die notwendige Zusammenarbeit mit allen auf diesem Gebiete zuständigen Behörden.
5 Die Verwaltungskommission erlässt die erforderlichen allgemeinen Richtlinien.
§ 3 Beiträge privater Versicherungen
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der jährlichen Beiträge, welche die privaten Versicherungen zur Förderung der Schadenverhütung und -bekämpfung zu leisten haben.
B. Schadenverhütung
§ 4 Sorgfaltspflicht
Jedermann hat im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, technischen Einrichtungen sowie Energien die erforderliche Vorsicht walten zulassen.
§ 5 Anforderungen an technische Anlagen
1 Feuerungs-, Wärme- und andere technische Anlagen sind feuer- und explosionssicher zu erstellen und zu betreiben.
2 Alle dem Brandschutz dienenden Anlagen sind ordnungsgemäss zu unterhalten.
§ 6 Technische Vorschriften
Der Regierungsrat kann anerkannte technische Wegleitungen auf dem Gebiet des Brandschutzes verbindlich erklären. Er kann ergänzende und in besonderen Fällen abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 7 Fluchtwege
1 Gebäude, in denen sich zeitweilig oder ständig viele Menschen aufhalten, sind mit hinreichenden Fluchtwegen zu versehen.
2 Diese sind sicher auszubauen, deutlich zu kennzeichnen und jederzeit freizuhalten.
§ 8 Brandschutzmassnahmen
Für die zu treffenden Brandschutzmassnahmen in Gebäuden sind massgebend:
a. | Zweckbestimmung, Bauart und Standort, |
b. | Grundfläche und Höhe, |
c. | Brandbelastung, |
d. | Zahl der Personen, die sich im Gebäude aufhalten, |
e. | Brennbarkeit der vorhandenen Materialien, |
f. | Verqualmungsgefahr. |
§ 9 Brandschutzauflagen
1 Der Regierungsrat bestimmt die Gebäudekategorien und die technischen Einrichtungen, bei denen die BGV im Baubewilligungsverfahren die Brandschutzauflagen festzusetzen hat.
2 Bei allen anderen Baugesuchen haben die Bewilligungsbehörden die Brandschutzauflagen festzulegen.
3 Abnahmekontrollen bleiben vorbehalten.
§ 10 Kontrollen
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Feuerschau und Brandschutzkontrollen aller Art.
§ 11 Kaminfeger
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Kaminfegerdienst und den Kaminfegertarif.
§ 12 Mängelbehebung
1 Mängel sind dem Eigentümer unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist einzuräumen.
3 Ist die Gefahr besonders gross, sind Sofortmassnahmen zu treffen.
4 Nicht fristgerecht behobene Mängel sind von den Kontrollorganen der BGV zu melden. Diese ist berechtigt, alle erforderlichen Massnahmen, insbesondere eine Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen, anzuordnen.
C. Schadenbekämpfung
§ 13 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben:
a. | eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, |
b. | die erforderlichen Löscheinrichtungen und -Geräte zu beschaffen und zu unterhalten, |
c. | ausreichende Wasserbezugsorte bereitzustellen. |
2 Sie sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet jedes Schadenfeuer zu bekämpfen und bei der Abwehr anderer schadenverursachender Ereignisse mitzuwirken.
§ 14 Nachbarhilfe
1 In ausserordentlichen Fällen sind die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung verpflichtet.
2 Die betroffene Gemeinde hat den hilfeleistenden Gemeinden die Kosten zu ersetzen. Die BGV beteiligt sich an diesen Kosten.
§ 15 Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden
Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung der BGV eine gemeinsame Feuerwehr organisieren oder eine enge Zusammenarbeit vereinbaren.
§ 15a(2) Stützpunktfeuerwehren
1 Der Regierungsrat kann zu regionalen Hilfeleistungen geeignete Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren bezeichnen. Damit soll ein koordinierter Einsatz von Sonderfahrzeugen und Spezialausrüstungen ermöglicht werden.
2 Die BGV erlässt ein Reglement über die Ausstattung und die Organisation der Stützpunktfeuerwehren. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Feuerwehren bedürfen der Zustimmung durch den Regierungsrat.
§ 15b(3) Beiträge an die Feuerwehren
1 Die BGV erlässt ein Reglement über die Beiträge an die Feuerwehren, wobei die Autonomie der Gemeinden zu respektieren ist. Verbundlösungen sind durch besondere Beiträge zu fördern.
2 Die Verwaltungskommission der BGV entscheidet über Beitragsgesuche endgültig.
§ 16 Kosten
Die Kosten der Feuerwehr sind von den Gemeinden zu tragen.
§ 17 Rückforderung der Einsatzkosten
1 Erfordert ein vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Feuer- oder Explosionsschaden den Einsatz der Feuerwehr, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten des Einsatzes vom Verantwortlichen zurückzufordern. Die Grundsätze des Schadenersatzrechtes gelten sinngemäss.
2 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Rückforderungsrecht bei allen anderen Einsätzen.
3 Für eigentliche Reparaturarbeiten kann die Feuerwehr Rechnung stellen.
§ 18 Betriebsfeuerwehren
1 Die BGV kann in Verbindung mit der Gemeinde öffentliche und private Unternehmungen mit erheblicher Feuergefahr verpflichten, eine eigene Betriebsfeuerwehr zu organisieren und zu unterhalten.
2 Die Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der Gemeindefeuerwehren.
§ 19 Rechte der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr ist im Schadenfall und für Übungen berechtigt, die betroffenen Liegenschaften zu betreten.
2 Übungen sind den Betroffenen rechtzeitig anzukündigen.
3 Aus wichtigen Gründen kann von einem Betroffenen eine Verschiebung der Übung verlangt werden.
§ 20 Räumung und Sicherung des Schadenplatzes
Die Feuerwehr ist verpflichtet, den Schadenplatz so zu räumen oder abzusichern, dass weder Personen noch Sachen gefährdet sind.
§ 21 Feuerwehrdienst und Ersatzpflicht
1 Jeder männliche Einwohner einer Gemeinde ist feuerwehrdienstpflichtig. Die Dauer der Dienstpflicht wird von der Gemeinde festgelegt.
2 Die Gemeinden können bei Bedarf die Feuerwehrdienstpflicht auf die weiblichen Einwohner ausdehnen. Die Einzelheiten sind im Feuerwehrreglement zu regeln(4).
3 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen Feuerwehrdienst leistet, ist ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe bemisst sich bei Ehepaaren und bei Paaren in eingetragener Partnerschaft nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person.(5) Die Ersatzabgabe ist jährlich zu entrichten und steht vollständig derjenigen Gemeinde zu, in der die ersatzpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat(6).
4 Die Gemeinden sind berechtigt, in besonderen Fällen Personen von der Ersatzpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
§ 22 Feuerwehrreglement
1 Die Gemeinden haben ein Feuerwehrreglement zu erlassen.
2 Für jede Betriebsfeuerwehr ist ein Reglement zu erlassen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Normalreglement und bezeichnet darin die Vorschriften, welche in jedem Feuerwehrreglement enthalten sein müssen.
D. Rechtspflege
§ 23(7) Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der BGV oder der Gemeinde kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 24(8) Strafen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie gegen Verfügungen werden mit Busse bestraft, soweit nicht andere Strafbestimmungen anwendbar sind.
E. Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
1 Werden Bauten, Anlagen und Einrichtungen erweitert, geändert oder einem neuen Zweck zugeführt, müssen sie, soweit zumutbar, den neuen Vorschriften angepasst werden.
2 Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden, sind den neuen Bestimmungen anzupassen, wenn die Schadengefahr besonders gross ist.
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | die §§ 67-80 des Gesetzes vom 26. August 1963(9) über die Versicherung von Schäden an Gebäuden, Land, Kulturen und Mobilien sowie über die Förderung der Brandverhütung und des Löschwesens (Versicherungsgesetz), |
b. | die §§ 16-19 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1963(10) zum Gesetz über die Versicherung von Schäden an Gebäuden, Land, Kulturen und Mobilien sowie über die Förderung der Brandverhütung und des Löschwesens (Versicherungsgesetz). |
§ 27 Inkrafttreten
Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.(11)
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1. In der Volksabstimmung vom 5. April 1981 angenommen.
2. Ergänzung vom 9. November 1995 (GS 32.426), in Kraft seit 1. Januar 1997.
3. Ergänzung vom 9. November 1995 (GS 32.426), in Kraft seit 1. Januar 1997.
4. Fassung vom 12. Juni 1995 (GS 32.286), in Kraft seit 1. Januar 1996.
5. Fassung vom 2. November 2006 (GS 35.9), in Kraft seit 1. Januar 2007.
6. Ergänzung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.46), in Kraft seit 1. Januar 2001.
7. Fassung vom 13. Juni 1988 (GS 29.700), in Kraft seit 1. Januar 1989.
8. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1088), in Kraft seit 1. Januar 2007.
9. GS 22.526
10. GS 22.576
11. Durch LRB vom 30. April 1981 auf den 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt.