> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1997(1) über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter sowie § 41 des Dekrets vom 8. Juni 2000(2) zum Personalgesetz (Personaldekret), beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben
Das nebenamtliche Instruktionspersonal vermittelt die Ausbildung in den Einführungs- und Grundkursen für die Mannschaften sowie für die Gruppenchefs.
§ 2 Rechtsstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht der Personalgesetzgebung.
II. Erfassung und Einteilung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
§ 3 Rekrutierung
Das Amt für Bevölkerungsschutz rekrutiert das nebenamtliche Instruktionspersonal.
§ 4 Anforderungen
1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal wird nach folgenden Kriterien ausgewählt:
a. | Fachliche Qualifikation als Ergebnis eines Zivilschutzkurses; |
b. | Pädagogische und führungsmässige Eignung als Ergebnis eines Prüfungsverfahrens. |
2 Berufliche, militärische oder andere Vorkenntnisse, die sich für die Tätigkeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst als günstig erweisen, werden mitberücksichtigt.
§ 5 Einteilung
Die Tätigkeit im Instruktionskorps hat keinen Einfluss auf die Einteilung als Schutzdienstpflichtiger.
§ 6 Ernennung
1 Die Ernennung des nebenamtlichen Instruktionspersonals erfolgt nach erfolgreich bestandener Absolvierung einer einwöchigen fachtechnischen und einer einwöchigen didaktisch-methodischen Ausbildung.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ernennt das nebenamtliche Instruktionspersonal auf Antrag des Amtes für Bevölkerungsschutz.
3 Die Ernennung wird im Dienstbüchlein durch das Amt für Bevölkerungsschutz eingetragen.
III. Rechte und Pflichten
§ 7 Pensum
1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal verpflichtet sich zu mindestens 2 Wochen Kurstätigkeit pro Jahr in kantonalen Ausbildungskursen.
2 Es hat die Kurse ausserdienstlich angemessen vorzubereiten.
3 Es wird ausserdem zur persönlichen Fort- und Weiterbildung von maximal 1 Woche jährlich verpflichtet.
§ 8 Versicherung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal ist während der Instruktionstätigkeit gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.
§ 9 Organisatorische und fachliche Unterstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht dem Ausbildungschef des Kantons.
IV. Entschädigung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1 Das schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal kann zwischen einer Funktionsvergütung (mit Erwerbsersatzkarte) oder einem Taggeld (ohne Erwerbsersatzkarte) wählen.
2 Das nicht schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal erhält ein Taggeld.
§ 11 Funktionsvergütung und Zulage
Das nebenamtliche Instruktionspersonal hat Anrecht auf folgende Entschädigung pro Diensttag:
- | Vergütung: 14 Fr. |
- | Instruktionszulage: 50 Fr. |
§ 12 Taggeld
Die Taggeldvergütung beträgt pro Diensttag 200 Fr.
§ 13 Entschädigung bei auswärtigen Kursen
1 Bei durch das Amt für Bevölkerungsschutz angeordneten auswärtigen Kursen mit eigener und geringerer Vergütung wird die Differenz zu den Vergütungen gemäss den §§ 11 und 12 ausbezahlt.
2 Die Spesenvergütungen richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. Oktober 1994 über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS 95).
V. Entlassung und Rücktritt
§ 14 Entlassung
Ohne besondere Vereinbarung endet die Mitarbeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst am Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflicht erfüllt ist.
VI. Ausrüstung
§ 15 Persönliche Ausrüstung
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz stellt dem nebenamtlichen Instruktionspersonal eine Arbeitsbekleidung zur Verfügung.
2 Die Abgabe wird im Dienstbüchlein eingetragen.
3 Bei der Entlassung aus dem Instruktionsdienst ist die persönliche Ausrüstung unaufgefordert vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe wird im Dienstbüchlein vermerkt.
4 Das nebenamtliche Instruktionspersonal haftet für eventuelle Schäden, die nicht als Abnutzung bezeichnet werden können, oder für den Verlust der Ausrüstung.
VII. Schlussbestimmungen
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 1990(3) über den Instruktionsdienst im Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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1. GS 32.841, SGS 731
2. GS 33.1248, SGS 150.1
3. GS 30.470, SGS 731.13