Verordnung Zivilschutz-Ausbildung

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Verordnung
über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft

 

SGS 731.13 || GS 33.1491 || Vom 19. Dezember 2000 || In Kraft seit 1. Januar 2001

Letzte Änderung für Internet: 22. Dezember 2000; entspricht Print-Version: 66 - 1.1.2001



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1997(1) über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter sowie § 41 des Dekrets vom 8. Juni 2000(2) zum Personalgesetz (Personaldekret), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben
Das nebenamtliche Instruktionspersonal vermittelt die Ausbildung in den Einführungs- und Grundkursen für die Mannschaften sowie für die Gruppenchefs.

§ 2 Rechtsstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht der Personalgesetzgebung.


II. Erfassung und Einteilung des nebenamtlichen Instruktionspersonals

§ 3 Rekrutierung
Das Amt für Bevölkerungsschutz rekrutiert das nebenamtliche Instruktionspersonal.

§ 4 Anforderungen
1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal wird nach folgenden Kriterien ausgewählt:

 

a.

Fachliche Qualifikation als Ergebnis eines Zivilschutzkurses;

b.

Pädagogische und führungsmässige Eignung als Ergebnis eines Prüfungsverfahrens.

2 Berufliche, militärische oder andere Vorkenntnisse, die sich für die Tätigkeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst als günstig erweisen, werden mitberücksichtigt.

§ 5 Einteilung
Die Tätigkeit im Instruktionskorps hat keinen Einfluss auf die Einteilung als Schutzdienstpflichtiger.

§ 6 Ernennung
1 Die Ernennung des nebenamtlichen Instruktionspersonals erfolgt nach erfolgreich bestandener Absolvierung einer einwöchigen fachtechnischen und einer einwöchigen didaktisch-methodischen Ausbildung.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ernennt das nebenamtliche Instruktionspersonal auf Antrag des Amtes für Bevölkerungsschutz.
3 Die Ernennung wird im Dienstbüchlein durch das Amt für Bevölkerungsschutz eingetragen.


III. Rechte und Pflichten

§ 7 Pensum
1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal verpflichtet sich zu mindestens 2 Wochen Kurstätigkeit pro Jahr in kantonalen Ausbildungskursen.
2 Es hat die Kurse ausserdienstlich angemessen vorzubereiten.
3 Es wird ausserdem zur persönlichen Fort- und Weiterbildung von maximal 1 Woche jährlich verpflichtet.

§ 8 Versicherung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal ist während der Instruktionstätigkeit gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.

§ 9 Organisatorische und fachliche Unterstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht dem Ausbildungschef des Kantons.


IV. Entschädigung des nebenamtlichen Instruktionspersonals

§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1 Das schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal kann zwischen einer Funktionsvergütung (mit Erwerbsersatzkarte) oder einem Taggeld (ohne Erwerbsersatzkarte) wählen.
2 Das nicht schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal erhält ein Taggeld.

§ 11 Funktionsvergütung und Zulage
Das nebenamtliche Instruktionspersonal hat Anrecht auf folgende Entschädigung pro Diensttag:

-

Vergütung: 14 Fr.

-

Instruktionszulage: 50 Fr.


§ 12 Taggeld
Die Taggeldvergütung beträgt pro Diensttag 200 Fr.

§ 13 Entschädigung bei auswärtigen Kursen
1 Bei durch das Amt für Bevölkerungsschutz angeordneten auswärtigen Kursen mit eigener und geringerer Vergütung wird die Differenz zu den Vergütungen gemäss den §§ 11 und 12 ausbezahlt.
2 Die Spesenvergütungen richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. Oktober 1994 über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS 95).


V. Entlassung und Rücktritt

§ 14 Entlassung
Ohne besondere Vereinbarung endet die Mitarbeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst am Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflicht erfüllt ist.


VI. Ausrüstung

§ 15 Persönliche Ausrüstung
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz stellt dem nebenamtlichen Instruktionspersonal eine Arbeitsbekleidung zur Verfügung.
2 Die Abgabe wird im Dienstbüchlein eingetragen.
3 Bei der Entlassung aus dem Instruktionsdienst ist die persönliche Ausrüstung unaufgefordert vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe wird im Dienstbüchlein vermerkt.
4 Das nebenamtliche Instruktionspersonal haftet für eventuelle Schäden, die nicht als Abnutzung bezeichnet werden können, oder für den Verlust der Ausrüstung.


VII. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 1990(3) über den Instruktionsdienst im Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 32.841, SGS 731

2. GS 33.1248, SGS 150.1

3. GS 30.470, SGS 731.13