Verordnung Bevölkerungsschutz und Zivilschutz

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Verordnung
zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft

 

SGS 731.11 || GS 35.0217 || Vom 24. August 2004 || In Kraft seit 1. September 2004 || [PDF]

Letzte Änderung für Internet: 24. August 2004; entspricht Print-Version: 73 - 1.9.2004



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:


A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständiges Amt
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Bevölkerungsschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Es arbeitet nach Möglichkeit mit den zuständigen Stellen der angrenzenden Kantone und Länder zusammen.

§ 2 Koordinationskommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Koordinationskommission Bevölkerungsschutz ein.
2 Die Koordinationskommission Bevölkerungsschutz setzt sich zusammen aus:

 

a.

dem Leiter oder der Leiterin des AMB sowie der Abteilung Bevölkerungsschutz;

b.

Fachpersonen des Bevölkerungsschutzes aus den Direktionen, Gemeinden, Partnerorganisationen und Institutionen.

3 Die Koordinationskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen, Planungs- und Ausführungsbestimmungen in Bezug auf Einsatz, Material und Ausbildung;

b.

Prüfung angehender Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen;

c.

Erfüllung weiterer vom Regierungsrat zugewiesener Aufgaben.

4 Die Kommission kann sich in Untergruppen gliedern.

B. Bevölkerungsschutz

I. Kantonale Führung

§ 3 Stab Regierungsrat
1 Der Stab Regierungsrat setzt sich zusammen aus:

a.

dem Landschreiber oder der Landschreiberin;

b.

den Generalsekretären und Generalsekretärinnen;

c.

dem Leiter oder der Leiterin des Rechtsdienstes des Regierungsrates.

2 Der Landschreiber oder die Landschreiberin leitet den Stab Regierungsrat.
3 Der Landschreiber oder die Landschreiberin untersteht dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin.

§ 4 Kantonaler Krisenstab
1 Der Kantonale Krisenstab setzt sich zusammen aus:

a.

der Stabsleitung,

b.

der Führungsunterstützung,

c.

den Diensten,

d.

den Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen.

2 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Leiter oder die Leiterin des Kantonalen Krisenstabes ist in der Regel mit dem Leiter oder der Leiterin des AMB identisch.
4 Der Kantonale Krisenstab untersteht dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
5 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Stabsleitung, die Dienstchefs und Dienstchefinnen sowie die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen.
6 Die Dienstchefs und die Dienstchefinnen können im Einverständnis mit dem Leiter oder der Leiterin des Kantonalen Krisenstabs weitere Personen zur Mitarbeit in ihren Diensten beiziehen.
7 Das AMB ist zuständig für die Einsatzbereitschaft des Kantonalen Krisenstabs.


II. Kommunale Führung

§ 5 Gemeinde- und regionale Führungsstäbe
1 Die Führungsstäbe der Gemeinden und der regionalen Verbünde gliedern sich mindestens in:

a.

die Stabsleitung,

b.

die Führungsunterstützung,

c.

die Dienste,

d.

die Leitung Wirtschaftliche Landesversorgung.

2 Die Gemeinderäte oder die zuständigen Organe der regionalen Verbünde legen die Organisation ihres Führungsstabs fest und wählen die Mitglieder.


III. Schadenplatzorganisation

§ 6 Schadenplatzkommando
1 Im Einsatzfall wird ein Schadenplatzkommando gebildet.
2 Das Schadenplatzkommando besteht in der Regel aus:

a.

dem Schadenplatzkommandanten oder der Schadenplatzkommandantin,

b.

der Führungsunterstützung,

c.

einem Chef oder einer Chefin Feuerwehr,

d.

einem Chef oder einer Chefin Polizei,

e.

einem Chef oder einer Chefin Sanität,

f.

einem Chef oder einer Chefin Zivilschutz, und

g.

Spezialisten und Spezialistinnen.

3 Der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin kann von der zuständigen Einsatzleitung oder dem zuständigen Führungsstab aufgeboten werden. Er oder sie bildet und führt das Schadenplatzkommando.
4 Ist der zuständige Führungsstab im Einsatz, ist ihm der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin zur Zusammenarbeit zugewiesen.

§ 7 Schadenplatzkommandant / Schadenplatzkommandantin
1 Der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin

a.

führt als Leiter oder Leiterin des Schadenplatzkommandos den Einsatz auf dem Schadenplatz;

b.

koordiniert die Mittel;

c.

legt den Einsatzschwerpunkt fest;

d.

stellt das Aufgebot weiterer Mittel sicher und

e.

stellt Unterstützungs- und Hilfsbegehren an die zuständigen Führungsstäbe.

2 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem AMB Kandidaten oder Kandidatinnen, die dem Anforderungsprofil entsprechen, für die Ausbildung als Schadenplatzkommandant oder Schadenplatzkommandantin vorzuschlagen.
3 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Koordinationskommission die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen.


IV. Ausbildung

§ 8 Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos
Das AMB ist zuständig für:

a.

die Grundausbildung und die Weiterbildung der Führungsstäbe und der Schadenplatzkommandi;

b.

die Fortbildung des Kantonalen Krisenstabs und der Schadenplatzkommandi.



V. Versicherung

§ 9 Haftpflichtversicherung
Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, welche die Mitglieder der kantonalen Führung und alle Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Kursen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt.


C. Alarmierung und Information

§ 10 Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialisten/Spezialistinnen
1 Der Kanton stellt die Auslösung der Alarmierung der Leitungen der Stäbe und der Zivilschutzkompanien sowie die Alarmierung der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialisten und Spezialistinnen sicher.
2 Die Gemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.

§ 11 Warnung und Alarmierung der Gemeindebehörden
1 Die Gemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher.
2 Die Gemeinden werden durch die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.

§ 12 Alarmierung der Bevölkerung
1 Das AMB sorgt für ein Sirenennetz nach den Vorgaben des Bundes. Die Gemeinden sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Alarmierungsmittel.
2 Die Sirenen sind kantonal, regional und einzeln auslösbar.
3 Das AMB ist für die jährlich durchzuführenden Sirenenprobealarme gemäss den Weisungen des Bundes verantwortlich.
4 Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Sirenenalarme auf Anweisung des Bundes, der zuständigen Einsatzleitung, des Schadenplatzkommandos oder des Führungsstabs aus.

§ 13 Information der Bevölkerung
1 Die Alarmzentrale beauftragt die Medien, unmittelbar nach Auslösung des Sirenenalarms die abgegebenen Verhaltensanweisungen und die Informationen über die Entwicklung von Schadenlagen zu verbreiten.
2 Die im Kanton tätigen Medien veröffentlichen behördliche Meldungen unverzüglich und unverändert.
3 Liegt die Verantwortung für die Bewältigung von Schadenlagen bei einer einzelnen Gemeinde oder einem Unternehmen, ist diese respektive dieses für die Information verantwortlich. In allen anderen Fällen und bei Auswirkungen von regionalem Interesse ist der Kanton für die Informationsführung zuständig.

§ 14 Einheitliche Telematik für die Führung
Sämtliche Führungsstäbe und Partnerorganisationen sowie weitere Stellen, deren Beizug für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen notwendig ist, müssen an das einheitliche Telematiksystem angeschlossen werden.


D. Zivilschutz

I. Organisation und Material der Zivilschutzkompanien

§ 15 Zivilschutzkompanien
Das AMB legt die Grundorganisation der Zivilschutzkompanien der Gemeinden und der
regionalen Verbünde fest.

§ 16 Notwendiges Material
Das AMB erlässt technische Richtlinien für das notwendige Material der Zivilschutzkompanien.

§ 17 Material des Bundes
Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials.


II. Ausbildung und Beförderungen

§ 18 Kantonale Kurse
1 Die Grundausbildung besteht aus einer einwöchigen allgemeinen und einer zweiwöchigen funktionsbezogenen Ausbildung.
2 Die Zusatzkurse für Spezialausbildungen dauern bis 5 Tage.
3 Die Kaderausbildung pro Funktion dauert 10 Tage.
4 Die Kader, Spezialisten und Spezialistinnen des Zivilschutzes haben jährlich mindestens einen Weiterbildungstag zu absolvieren.
5 Das AMB kann nach Ausbildungskursen den Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen die Erfolgskontrolle der Angehörigen ihrer Kompanie zur Verfügung stellen.

§ 19 Kommunale Kurse
1 Die jährlichen Wiederholungskurse dauern für alle Funktionen 5 Tage.
2 Der Kadervorkurs dauert 2 bis 5 Tage.

§ 20 Ausbildungssteuerung
1 Das AMB überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Leistungsziele.
2 Das AMB kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und die Planungsvorbereitungen der Zivilschutzkompanien der Gemeinden und der regionalen Verbünde.
3 Das AMB kann mit einem kurzfristigen Aufgebot die Alarmierung überprüfen.
4 Das AMB stellt den Gemeinderäten die Resultate der Überprüfungen zu.

§ 21 Beförderungen
1 Das AMB legt Funktionen und Grade in Absprache mit den Partnerorganisationen fest.
2 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich.
3 Das AMB kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.
4 Die Gemeinden oder Gemeindeverbünde regeln das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen.


III. Aufgebot und Kontrollführung

§ 22 Vororientierung über Dienstleistungen
Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstleistenden im Vorjahr über die bevorstehenden Zivilschutzkurse. Diese Orientierung hat aber mindestens 3 Monate vor der Dienstleistung zu erfolgen.

§ 23 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Die Gemeinden haben Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dem AMB spätestens 1 Monat vor Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen einzureichen.
2 Das AMB erlässt Weisungen über Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

§ 24 Kontrollführung
1 Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung und erlässt hierfür Weisungen.
2 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen die für den Zivilschutzschutz relevanten Daten den kantonalen Kontrollführungsorganen und den betroffenen Schutzdienstpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung.
3 Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrem Zivilschutzkommandanten oder ihrer Zivilschutzkommandantin und den Kontrollführungsorganen bekannt.

§ 25 Vorzeitige Entlassung
1 Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht.
2 Es holt dazu die Stellungnahme des zuständigen Zivilschutzkommandanten oder der zuständigen Zivilschutzkommandantin ein.

§ 26 Ärztliche Beurteilung
1 Die aufbietenden Stellen haben einen Kursarzt oder eine Kursärztin zu bezeichnen, der die Dienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen zu beurteilen hat.
2 Das AMB erlässt hierfür Weisungen.


IV. Schutzbauten

§ 27 Projektgenehmigung und Kontrolle der Schutzbauten
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Projektgenehmigung und die Bauabnahme der neuen Schutzräume zuständig.
2 Die Gemeinden reichen die Projekte für Neuerrichtungen, Erneuerungen, wesentliche Änderungen und Umnutzungen von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen dem AMB zu Handen der zuständigen Stelle des Bundes zur Genehmigung ein.

§ 28 Periodische Schutzbautenkontrolle
1 Die Gemeinden kontrollieren die Schutzräume und die Kulturgüterschutzräume mindestens alle 5 Jahre.
2 Der Kanton kontrolliert die Schutzanlagen alle 7 Jahre.

§ 29 Steuerung und Ersatzbeiträge
1 Das AMB legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurteilungsgebiete fest.
2 Sind in einem Beurteilungsgebiet (Gemeinde, Teil einer Gemeinde) für mindestens 100% der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden.
3 Das AMB überprüft den Deckungsgrad der Schutzplätze alle 5 Jahre.
4 Für die Aufhebung von Schutzräumen ist dem AMB ein Gesuch einzureichen. Für die Aufhebung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zu Handen des Bundes einzureichen.
5 Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen kann das AMB nach den Vorgaben des Bundes bewilligen.

§ 30 Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Für die Verwendung der Ersatzbeiträge ist dem AMB ein Gesuch einzureichen.
2 Es gilt in der Regel folgende Prioritätenordnung:

 

a.

Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;

b.

Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;

c.

Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;

d.

Zivilschutzmaterial und Fahrzeuge.

3 Die Gemeinden erstatten dem AMB alle zwei Jahre Bericht über die vorhandenen Ersatzbeiträge und die getätigten Investitionen.

§ 31 Zuweisung der Bevölkerung
In Gebieten mit besonderer Gefährdung haben die Gemeinden die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen nach Vorgaben des AMB zu erstellen.

§ 32 Geschützte Patientenplätze
Das AMB legt in Absprache mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und mit den Gemeinden fest, welche Spitäler und welche Gemeinden geschützte Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten bereitzustellen haben.


E. Kulturgüterschutz

§ 33 Kantonale Fachstelle für Kulturgüterschutz
1 Das AMB nimmt die Aufgaben einer kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz wahr.
2 Die kantonale Fachstelle hat folgende Aufgaben:

a.

sie vollzieht die kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes;

b.

sie stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, der zuständigen Stelle des Bundes und den zielverwandten Organisationen sicher;

c.

sie beaufsichtigt und koordiniert den kommunalen Vollzug der Massnahmen, insbesondere der Inventarisierung, zum Schutz der Kulturgüter;

d.

sie genehmigt das Gesamtverzeichnis der Kulturgüter der Gemeinden;

e.

sie leitet und koordiniert die Massnahmen für die Sicherstellungsdokumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen.


§ 34 Planungsunterlagen
Der Zivilschutz stellt den Partnerorganisationen die Planungsunterlagen betreffend den Schutz und die Evakuation der Kulturgüter zur Verfügung.


F. Wirtschaftliche Landesversorgung

§ 35 Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung befindet sich beim AMB.
2 Die Gemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten des Vollzugs.


G. Schlussbestimmungen

§ 36 Haftung
Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.

§ 37 Zuständigkeiten im Strafwesen
1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig.
2 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich.

§ 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

 

a.

die Verordnung vom 2. Dezember 1997(2) zum Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter;

b.

das Reglement vom 18. Februar 1986(3) über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.


§ 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 32.981, SGS 731.11

3. GS 29.218, SGS 731.111