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Gesetz |
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SGS 731 || GS 35.0203 || Vom 5. Februar 2004 || In Kraft seit 1. September 2004 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 73 - 1.9.2004 |
Der Landrat, gestützt auf die §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a. | den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kulturgüterschutz sowie die wirtschaftliche Landesversorgung; |
b. | die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen; |
c. | die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden, Partnerorganisationen und Führungsstäben im Bevölkerungsschutz. |
§ 2 Katastrophe
Als Katastrophe gilt ein Ereignis (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
§ 3 Notlage
Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technisch bedingten Ereignis ergeben kann und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht zu bewältigen ist, weil sie die betroffene Gemeinschaft in ihren personellen und materiellen Mitteln überfordert.
§ 4 Schwere Mangellage
Als schwere Mangellage gilt ein Mengenproblem an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, das über eine bestimmte Zeit hinaus landesweit eine normale Versorgung nicht mehr zulässt.
B. Bevölkerungsschutz
I. Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 5 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2 Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen fest.
3 Er ist insbesondere zuständig für:
a. | die Regelung der Zuständigkeiten und die Planung der Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes; |
b. | die Festlegung der im Ereignisfall zu erbringenden Leistungen der Partnerorganisationen, insbesondere des Zivilschutzes; |
c. | die Koordination der Requisition für die Partnerorganisationen; |
d. | das Anordnen vorsorglicher Massnahmen bei regionalen, umweltbedingten Mangellagen oder Gefährdungen; |
e. | die Übernahme der Führung auf Grund der Auswirkungen einer Katastrophe, Notlage oder schweren Mangellage; |
f. | die Regelung der Schadenplatzorganisation; |
g. | die Ausbildung und Ernennung von Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen; |
h. | die Unterstützung der Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben. |
§ 6 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind im eigenen Wirkungskreis zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für:
a. | das Planen von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung; |
b. | das Treffen von Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen; |
c. | das zur Verfügung Halten ihrer Mittel für die überörtliche Hilfe. |
§ 7 Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Der Polizei obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. | die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen; |
b. | die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; |
c. | die Verkehrsregelung. |
2 Der Feuerwehr obliegen insbesondere die Rettung und die allgemeine Schadenwehr.
3 Dem Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, obliegt insbesondere die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte.
4 Die Betriebe und Werke stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.
5 Dem Zivilschutz obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a. | die Betreuung Schutz suchender Personen; |
b. | der Kulturgüterschutz; |
c. | die Führungsunterstützung und die Logistik zu Gunsten der Führungsstäbe sowie die Unterstützung der Partnerorganisationen; |
d. | Instandstellungs- und Sicherungsarbeiten sowie Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. |
§ 8 Regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz
1 Die Gemeinden können regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz bilden.
2 Die regionalen Verbünde umfassen mindestens eine gemeinsame Führung sowie eine gemeinsame Zivilschutzkompanie.
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz zu bilden, wenn sie die festgelegten Leistungen nicht erbringen.
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland
Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig abschliessen.
§ 10 Politische Führung
1 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte nehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die politische Führung wahr.
2 Bilden die Gemeinden für den Bevölkerungsschutz regionale Verbünde, bestimmen sie ein gemeinsames politisches Organ.
§ 11 Führungsstäbe
1 Der Regierungsrat bildet einen Stab Regierungsrat und den Kantonalen Krisenstab.
2 Die Gemeinden bilden Gemeindeführungsstäbe.
3 Bilden die Gemeinden einen regionalen Verbund für den Bevölkerungsschutz, ist an Stelle der Gemeindeführungsstäbe ein regionaler Führungsstab zu bilden.
§ 12 Aufgaben der Führungsstäbe
1 Die Führungsstäbe übernehmen in Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung.
2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. | sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; |
b. | sie vollziehen die Entscheide der politischen Behörden; |
c. | sie planen und koordinieren die notwendigen Massnahmen; |
d. | sie ordnen die notwendigen Massnahmen selbständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen; |
e. | in schweren Mangellagen vollziehen sie die Anweisungen von Bund und Kanton. |
3 Jedes Mitglied eines Führungsstabes kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Absatz 2 Buchstabe d selbständig anordnen.
§ 13 Aufgebot der Führungsstäbe
1 Die Führungsstäbe können durch den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder den Schadenplatzkommandanten, die Schadenplatzkommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.
2 Gemeindeführungsstäbe oder regionale Führungsstäbe können auch durch den Regierungsrat oder den kantonalen Krisenstab aufgeboten werden.
§ 14 Schadenplatzkommando
1 Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen.
2 Die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen übernehmen bei einem Grossereignis die Führung auf dem Schadenplatz.
3 Die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen bilden ein dem Ereignis entsprechendes Schadenplatzkommando.
§ 15 Alarmierung und Telematik
1 Der Regierungsrat regelt die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie die Erteilung von Verhaltensanweisungen.
2 Der Kanton sorgt nach den Vorgaben des Bundes für einheitliche Telematiksysteme für die Führung.
§ 16 Pflichten für die Bevölkerung
1 Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich.
2 Die politische Führung kann Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, zur Hilfeleistung verpflichten.
3 Der Kanton sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden.
§ 17 Verhältnismässigkeit
Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen.
II. Organisation, Ausbildung und Finanzierung
§ 18 Organisation
1 Die Organisation der Partnerorganisationen richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.
§ 19 Ausbildung der Führung
1 Der Kanton ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Führungsstäbe und der Verantwortlichen in der Schadenplatzorganisation.
2 Die Gemeinden sind für die Fortbildung ihrer Führungsstäbe gemäss den Richtlinien des Kantons zuständig.
3 Der Kanton ist zuständig für die Fortbildung des kantonalen Krisenstabes und der Verantwortlichen der Schadenplatzorganisation.
§ 20 Ausbildung der Partnerorganisationen
1 Die Partnerorganisationen sind für die Ausbildung ihrer Angehörigen zuständig.
2 Die Partnerorganisationen stimmen die gemeinsamen Ausbildungsbereiche sowie deren Leistungen aufeinander ab.
§ 21 Material
1 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Materialbeschaffungen im Hinblick auf einen gemeinsamen Einsatz aufeinander ab.
2 Der Kanton kann technische Anforderungen festlegen, um die notwendige Kompatibilität unter den Partnern sicherzustellen.
§ 22 Finanzierung
1 Der Kanton trägt im Bevölkerungsschutz die Kosten, die nicht von den Gemeinden oder den Partnerorganisationen getragen werden müssen.
2 Die Gemeinden tragen im Bevölkerungsschutz die Kosten für:
a. | die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit stehen; |
b. | die Einsatzbereitschaft und den Einsatz ihrer Führungsstäbe; |
c. | Übungen, die von den Gemeinden oder den regionalen Verbünden angeordnet werden; |
d. | das Material, das von den Gemeinden oder den regionalen Verbünden benötigt und nicht von den Partnerorganisationen zur Verfügung gestellt wird; |
e. | Einsätze von Partnerorganisationen auf ihrem Gebiet, sofern diese Kosten nicht durch die Partnerorganisationen selbst getragen werden; |
f. | den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. |
3 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für ihre Einsatzbereitschaft gemäss ihrer speziellen Gesetzgebung.
§ 23 Rückgriff
Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher und Verursacherinnen Rückgriff nehmen.
C. Zivilschutz
I. Organisation
§ 24 Zivilschutzkompanien
1 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzkompanien.
2 Die Gemeinden bilden und organisieren die Zivilschutzkompanien gemäss den Vorgaben des Kantons.
3 Der Kanton kann eigene Zivilschutzkompanien bilden.
4 Das zuständige Amt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Entscheidungsgrundlagen.
II. Ausbildung und Aufgebot
§ 25 Ausbildung
Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse nach den jeweiligen Ausbildungsbedürfnissen fest.
§ 26 Aufgebote und Information
1 Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie für die Wiederholungskurse schriftlich aufgeboten.
2 Oeffentlich angeschlagene Kurstableaus sind dem schriftlichen Aufgebot gleichgestellt.
3 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.
4 Im Ereignisfall können die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten werden.
5 Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
§ 27 Zuweisung in die Personalreserve
Schutzdienstpflichtige können der Personalreserve zugewiesen werden, wenn der Sollbestand aller Zivilschutzkompanien um 10% überschritten wird.
III. Zuständigkeiten im Zivilschutz
§ 28 Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für:
a. | die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzkompanien; |
b. | die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen; |
c. | die Durchführung der Grund-, Zusatz-, Weiter- und Kaderausbildung; |
d. | das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen; |
e. | das Aufgebot der kantonalen Kompanien; |
f. | die Festlegung und die Überwachung der Leistungsziele in der Ausbildung; |
g. | die Festlegung des notwendigen Materials der Zivilschutzkompanien; |
h. | alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben; |
i. | die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft.2 Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auch kommunale Zivilschutzkompanien aufbieten. |
3 Der Kanton kann auf Gesuch hin kantonale und kommunale Zivilschutzkompanien zu Gunsten anderer Kantone aufbieten.
4 Der Kanton erlässt Weisungen über die Organisation und Verwaltung von Zivilschutzkursen.
§ 29 Zuständigkeit der Gemeinden und der Gemeindeverbünde
Die Gemeinden oder die Gemeindeverbünde sind zuständig für:
a. | die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse; |
b. | das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse; |
c. | das Aufgebot für Einsätze, sofern nicht der Kanton zuständig ist; |
d. | die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzkompanien; |
e. | die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen; |
f. | die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials und der Fahrzeuge ihrer Zivilschutzkompanien; |
g. | die Erstellung der Verzeichnisse und der Kurzdokumentationen der Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung; |
h. | Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, sofern nicht der Kanton deren Kosten übernimmt. |
IV. Schutzbauten
§ 30 Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
1 Keine Schutzräume müssen erstellt werden, wenn in einer Gemeinde oder einem Beurteilungsgebiet der Schutzplatzbedarf gedeckt ist.
2 Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge fest.
3 Die Gemeinden verwalten die Ersatzbeiträge.
§ 31 Periodische Schutzraumkontrolle
1 Die Gemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der den Schutzanforderungen entsprechenden Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.
2 Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.
§ 32 Periodische Anlagekontrolle
1 Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen.
2 Die Gemeinden haben das zuständige Amt bei der Kontrolle personell zu unterstützen.
§ 33 Einsatzbereitschaft
Private und öffentliche Schutzräume müssen die Schutzfunktionen jederzeit erfüllen.
§ 34 Zivilschutzfremde Nutzung
Für die dauernde zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Gemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen Amtes erforderlich.
V. Finanzierung
§ 35 Kostentragung durch den Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für:
a. | die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit stehen; |
b. | die Grund-, Zusatz-, Kaderaus- und Weiterbildungskurse, sofern sie nicht vom Bund getragen werden; |
c. | die Wiederholungskurse der kantonalen Formationen; |
d. | die Beschaffung und den Unterhalt des Materials und der Fahrzeuge der kantonalen Formationen; |
e. | die vom Kanton erstellten Schutzräume; |
f. | die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der kantonalen Schutzanlagen; |
g. | die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzkompanien. |
§ 36 Kostentragung durch die Gemeinden
Die Gemeinden tragen die Kosten für:
a. | die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit stehen; |
b. | die Wiederholungskurse; |
c. | die Beschaffung und den Unterhalt des Materials und der Fahrzeuge der kommunalen Zivilschutzkompanie; |
d. | die von ihnen erstellten Schutzräume; |
e. | die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt und die periodische Kontrolle ihrer Schutzanlagen; |
f. | die Einsatzbereitschaft ihrer Zivilschutzkompanien; |
g. | die ärztlichen Beurteilungen. |
D. Schlussbestimmungen
§ 37 Strafbestimmungen
1 Wer Anordnungen und Verhaltensanweisungen der zuständigen Führungsstäbe nicht beachtet, wird mit Busse bis CHF 10'000.- bestraft.
2 In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
§ 38 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
a. | Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen oder kommunalen Dienstleistungen entstanden sind; |
b. | Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen. |
§ 39 Verfahrensrecht
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kulturgüterschutz oder die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.
§ 40 Umsetzung
Die Gemeinden passen ihre Organisationen und reglementarischen Bestimmungen innert drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes an.
§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. Februar 1997(2) über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter wird aufgehoben.
§ 42 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(3).
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1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 32.841, SGS 731
3. Vom Regierungsrat am 24. August 2004 auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt.