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Vereinbarung | |
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SGS 719.31 || GS 28.286 || Vom 1. Februar 1983 || In Kraft seit 1. Februar 1983 | |
Die Regierungsräte des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt beschliessen:
§ 1 Geltungsbereich
1 Durch diese Vereinbarung werden die sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Kompetenzen und Pflichten der Polizeikorps der beiden Kantone im Hoheitsgebiet des Partnerkantons geregelt.
2 Die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Artikel. 16 der Bundesverfassung bleibt durch diese Vereinbarung unberührt.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
1 Das Handeln einer Polizei im Partnerkanton beschränkt sich auf einen Gebietsstreifen entlang der gemeinsamen Grenze, in dem sich je nach Lage grenzüberschreitende Massnahmen aufdrängen, insbesondere bei den Örtlichkeiten Birskopf, Birsbrücken, St. Jakob, Brüglingen, Dreispitzareal, Klosterfiechten, Batterie, Margarethenpark samt Kunsteisbahn, Gartenbad Bachgraben samt Parkplatz.
2 Auf dem Rhein wird der Streifen einerseits von der Ostspitze der Kraftwerkinsel Birsfelden andererseits von der Wettsteinbrücke begrenzt.
3 Auf der Autobahn N 2/3 wird dieses Handeln auf die Strecke zwischen dem Anschlusswerk Pratteln und der Landesgrenze (Gemeinschaftszollanlage) sowie auf die davon wegführenden Strassen (inkl. T 18 bis Münchenstein) beschränkt.
4 Im gleichen Sinne ist ein Handeln im Gebiet des Partnerkantons bei dienstlichen Transitfahrten zulässig.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile gemäss Artikel 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches(1).
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Die beiden Polizeikorps sind zu folgenden Tätigkeiten befugt:
a. | Sicherheits- und Kriminalpolizei: | |
1. | vorläufige Festnahmen, | |
2. | Entgegennahme dringlicher Anzeigen und Requisitionen sowie Einleitung der ersten unaufschiebbaren Massnahmen, | |
3. | sofortige sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Aufkommen von Störungen, | |
4. | Entgegennahme von Fundgegenständen; | |
b. | Verkehrspolizei: | |
1. | Sofortmassnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich vorübergehende Verkehrsumleitungen oder -beschränkungen (Artikel 3 Absatz 6 Bundesgesetz über den Strassenverkehr(2)), | |
2. | erste unaufschiebbare Massnahmen bei Verkehrsunfällen, beim Betreffen von angetrunkenen Fahrzeuglenkern und bei Feststellung von Verkehrsvergehen. | |
§ 4 Verfahren, Pflichten
1 Die zuständige Kantonspolizei ist in den in § 3 genannten Fällen unverzüglich zu verständigen oder beizuziehen.
2 Sofern über Massnahmen im Partnerkanton Rapport erstattet wird, ist er auf dem Dienstweg dem zuständigen Polizeikommando zuzustellen.
3 Während dienstlicher Fahrten im Partnerkanton festgestellte Delikte können auf dem Dienstweg dem zuständigen Polizeikommando rapportiert werden.
4 Die Polizeikorps sind nicht befugt, für Übertretungen, die im Partnerkanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.
§ 5 Kosten
Die gegenseitige Unterstützung wird von keinem der beiden Kantone in Rechnung gestellt, einvernehmliche Regelungen in Einzelfällen durch die Polizeikommandi vorbehalten.
§ 6 Rechtsstellung
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, untersteht der im Partnerkanton dienstlich tätige Polizeibeamte beamtenrechtlich dem eigenen Polizeikorps.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | die Vereinbarung vom 14. Januar 1898 des Kantons Basel-Stadt mit der Basellandschaftlichen Polizeidirektion, |
b. | die Abmachung vom 31. Januar 1934 zwischen den Delegationen der beiden Polizeibehörden. |
§ 8 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.
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1. SR 311.0
2. SR 741.01