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Vereinbarung | |
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SGS 719.21 || GS 33.0403 || Vom 19. Mai 1998 || In Kraft seit 1. November 1996 | |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau(1), gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958(2), treffen folgende Vereinbarung:
I. Gegenstand
Artikel 1 Polizeiliche Tätigkeit
Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab der Kantonsgrenze bis zum km 15,550 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km 15,190 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km 15,075 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,270) Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zugunsten des Kantons Aargau aus.
II. Zuständigkeit
Artikel 2 Örtliche Zuständigkeit - a. Grundsatz
Auf den in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Artikel 3 b. Räumlicher Umfang
1 Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches(3).
Artikel 4 Sachliche Zuständigkeit - a. im Strassenverkehr
Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten
Strecken folgende Aufgaben:
1. | die Aufsicht über den Verkehr; |
2. | die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen; |
3. | die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden; |
4. | die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes. |
Artikel 5 b. in anderen Bereichen
Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Artikel 6 Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.
Artikel 7 Gerichtsstand
Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeurteilt.
III. Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
Artikel 8 Unterstellung
Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Artikel 9 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons BaselLandschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen.
2 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.
Artikel 10 Disziplinargewalt
1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.
Artikel 11 Amts- und Beamtenhaftung
1 Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons BaselLandschaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton BaselLandschaft bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Rückghff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons BaselLandschaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons BaselLandschaft günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basei-Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.
Artikel 12 Beistand
Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau soviel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht.
Artikel 13 Unfallversicherung
Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.
IV. Kosten
Artikel 14 Pauschale
1 Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.
2 Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993).
3 Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.
4 Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 15 Vollzug
Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.
Artikel 16 Beschwerden
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.
Artikel 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund(4) rückwirkend auf den 1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
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1. Von Regierungsrat des Kantons Aargau wurde die Vereinbarung am 30. April 1997 unterzeichnet.
2. SR 741.01
3. SR 311
4. Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998