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SGS 703.11 || GS 32.957 || Vom 2. Dezember 1997 || In Kraft seit 1. Januar 1998 || [PDF] | |
Letzte Änderung für Internet: 19. Mai 2004; entspricht Print-Version: 73 - 1.9.2004 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Als gefährliche Tiere gelten solche, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung sein können.
2 Dazu gehören unter anderen:
a. | Säugetiere wie Grosskatzen, Bären, Wölfe und Affen; |
b. | Reptilien wie Krokodile, Giftschlangen, Warane; |
c. | Riesenschlangen, die ausgewachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor; |
d. | andere Gifttiere wie Skorpione und Spinnen; |
e. | Fische wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen und Piranha, sofern sie an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden. |
§ 2 Bewilligungspflicht und Weitergabe
1 Das Halten und der gewerbsmässige Handel sowie Ausstellungen und Tierbörsen mit gefährlichen Tieren sind bewilligungspflichtig.(2)
2 Die Bewilligung erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
3 Gefährliche Tiere dürfen nur an solche Personen weitergegeben (verschenkt, verkauft, ausgeliehen usw.) werden, die eine Bewilligung gemäss dieser Verordnung besitzen.
4 Keine Bewilligung benötigt die private Haltung von Vogelspinnen und Skorpionen.(3)
5 An Tierbörsen ist das Ausstellen, Anbieten, Tauschen, Kaufen und Verkaufen von gefährlichen Tieren, mit Ausnahme derjenigen nach § 2 Absatz 4, verboten.(4)
§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird erteilt sofern
a. | die Tiere nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden; |
b. | die Gehege so eingerichtet sind, dass die Tiere nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können; |
c. | Dritte durch solche Tiere nicht gefährdet werden; |
d. | genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Tierart vorliegt; |
e. | bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt; |
f. | der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist; |
g. | die Angaben über die Tierart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und Standort der Tiere vorliegen; |
h. | Antisera gemäss § 7 vorhanden sind; |
i.(5) | für Ausstellungen und Tierbörsen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis h einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden. |
§ 4 Bewilligungen
1 An Privatpersonen, die für sich oder zu Schauzwecken gefährliche Tiere halten, werden befristete Bewilligungen erteilt. Diese lauten auf die gemeldeten Tiere und sind alle 2 Jahre zu erneuern.
2 An Firmen, die gefährliche Tiere halten und sich insbesondere mit der Gewinnung und Verarbeitung tierischer Gifte befassen, an wissenschaftliche Institutionen wie Hochschulen, Zoologische Gärten usw. und an Tierhändlerinnen und Tierhändler können unbefristete Bewilligungen erteilt werden, sofern deren Betriebe von Fachkräften geführt werden. Die Bewilligung wird auf den Namen der für die Tierhaltung verantwortlichen Fachkraft ausgestellt.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann verfügen, dass je nach gehaltener Tierart die Anwohnerinnen und Anwohner informiert werden.
4 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für Ausstellungen und Tierbörsen besondere Auflagen hinsichtlich der aufgeführten Tiere, Sicherheitsfragen, Eingangskontrollen und Überwachung anordnen.(6)
§ 5 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
1 Bewilligungen werden nicht erteilt an Minderjährige oder Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.
2 Die Haltung von Gifttieren, deren Giftwirkung auf den Menschen unbekannt ist oder für deren Gift im Handel kein wirksames Gegenmittel erhältlich ist, kann untersagt werden.
3 Bewilligungen für das Halten gefährlicher Tiere können bei groben Verstössen oder Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung von der Kantonstierärztin bzw. vom Kantonstierarzt entzogen werden.
§ 6 Kontrolle
1 Die Gehege und Unterkünfte unterstehen der Kontrolle der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes. Sie oder er kann bei speziellen Tierarten sachkundige Experten beiziehen.
2 Sie werden alle zwei Jahre kontrolliert.
3 Personen, die eine Bewilligung für das Halten gefährlicher Tiere besitzen oder ein Bewilligungsgesuch zum Halten gefährlicher Tiere gestellt haben, müssen den Kontrollorganen Zutritt zu den Gehegen und Unterkünften gewähren und Auskunft zu Fragen über die Tierhaltung geben.
§ 7 Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter
1 Die Tierhalterinnen und Tierhalter
a. | treffen alle Vorkehrungen, dass keine Tiere entweichen können; |
b. | sorgen dafür, dass Gehege und Behausungen abschliessbar sind; |
c. | führen eine Tierbestandeskontrolle, aus der die Herkunft, der neue Standort bei der Weitergabe und allfällig das Todesdatum der gefährlichen Tiere hervorgeht; |
d. | halten spezifische Antisera, soweit solche erhältlich sind, in genügender Menge und mit der Gebrauchsanweisung versehen auf Vorrat und lagern diese nach den Angaben des Herstellers; |
e. | erneuern den Vorrat an Antisera am Verfalldatum; |
f. | weisen die Antisera den Kontrollorganen auf Verlangen vor; |
g. | beschaffen die Sera selbst oder erbringen den Nachweis, dass gemeinsam mit anderen Halterinnen und Haltern ein geeigneter und innert nützlicher Frist erreichbarer Antiserumvorrat gehalten wird. |
2 Alle Halterinnen und Halter und Pflegerinnen und Pfleger von Gifttieren müssen im Besitz einer schriftlichen Anleitung sein, wie sie sich im Bissfall zu verhalten haben. Diese Anleitung ist dem behandelnden Arzt vorzulegen.
3 Das Laufenlassen gefährlicher Tiere, auch unter Kontrolle, ist untersagt.
4 Änderungen des Wohnsitzes oder des Haltungsortes sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
§ 8 Entweichen von gefährlichen Tieren
1 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Diese informiert die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt.
2 Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alles daran zu setzen, dass entwichene Tiere wieder eingefangen werden können.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann die Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft verlangen.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 27. Juni 1972(7) über das Halten wilder Tiere wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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1. GS 29.276, SGS 100
2. Fassung vom 18. Mai 2004 (GS 35.153), in Kraft seit 1. Juli 2004.
3. Ergänzung vom 18. Mai 2004 (GS 35.153), in Kraft seit 1. Juli 2004.
4. Ergänzung vom 18. Mai 2004 (GS 35.153), in Kraft seit 1. Juli 2004.
5. Fassung vom 18. Mai 2004 (GS 35.153), in Kraft seit 1. Juli 2004.
6. Ergänzung vom 18. Mai 2004 (GS 35.153), in Kraft seit 1. Juli 2004.
7. GS 24.777, SGS 703.11