Polizeigesetz (PolG)

 

SGS 700 || GS 32.778 || Vom 28. November 1996(1) || In Kraft seit 1. Januar 1998 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Geltungsbereich, Allgemeiner Auftrag und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:

a.

die Tätigkeit der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) im Bereich der Gefahrenabwehr;

b.

die Zusammenarbeit der Polizei mit den Polizeiorganen der Gemeinden, anderer Kantone, des Bundes und mit den Behörden des Auslands;

c.

die Grundzüge des Dienstrechts, soweit nicht das Beamtengesetz gilt;

d.

den Rechtsschutz gegenüber dringlichen Massnahmen der Polizei;

e.

das Bearbeiten von Personendaten durch die Polizei;

f.

die Auftragserfüllung, die Geschäftskontrolle und die parlamentarische Oberaufsicht durch die kantonalen Behörden im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes;

g.

die Rechte und Pflichten Privater;

h.

die Vollzugshilfe durch die Polizei;

i.

den Schadenersatz und den Kostenersatz.

2 Vorbehalten bleiben die polizeirechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen.
3 Für die Tätigkeit der Polizei im Bereich der Strafverfolgung gilt die Schweizerische Strafprozessordnung(2).(3)

§ 2 Allgemeiner Auftrag
1 Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.

§ 3 Aufgaben
1 Die Polizei erfüllt folgende Aufgaben:

a.

Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;

b.

Sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten;

c.

Sie wirkt auf die Beilegung von Streitigkeiten und auf die Lösung von Konflikten hin;

d.

Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;

e.(4)

Sie wirkt mit bei der Strafverfolgung sowie unter der Leitung der zuständigen Behörde beim Vollzug in Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten.

f.

Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und interkantonalen oder internationalen Vereinbarungen vorgesehen ist;

g.

Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen sind.

2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn:

a.

deren Bestand glaubhaft gemacht wird, und

b.

gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und

c.

ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.



B. Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kantonen, Bund und mit dem Ausland

§ 4 Grundsatz
Die Polizei arbeitet mit den Polizeiorganen der Gemeinden, anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit den Behörden des Auslands zusammen.

§ 5 Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
1 Der Regierungsrat kann - unter Vorbehalt von Artikel 16 der Bundesverfassung - andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Basel-Landschaft ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Angehörigen der Polizei in anderen Kantonen bewilligen.
2 In dringenden Fällen ist der Leiter oder die Leiterin der Polizei zuständig. Über Hilfeleistungsgesuche bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat.
3 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Polizei für die von ihnen verursachten Schäden, so tritt der Kanton Basel-Landschaft an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008(5).(6)
5 Der ausserkantonale Einsatz basellandschaftlicher Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zusichert. Der Kanton Basel-Landschaft ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten.
6 Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen den Kantonen.

§ 6 Gemeindepolizei
1 Die Aufgaben der Gemeindepolizei richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden mit eigener Polizeiorganisation, deren Angehörige über die entsprechende Ausbildung verfügen, mit Zustimmung des Gemeinderates weitere Aufgaben übertragen.
3 Der Regierungsrat und der Gemeinderat regeln die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

§ 7 Verhältnis der Gemeindepolizei zur Polizei Basel-Landschaft
1 Die kommunalen und kantonalen Polizeiorgane unterstützen sich gegenseitig.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden Rechnung, wenn sie zur Erfüllung ihrer gemeindepolizeilichen Aufgaben die Mitarbeit der kantonalen Polizeiorgane in starkem Masse beanspruchen.
3 Die Gemeinden können dem Kanton Rechnung stellen, wenn er zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben die Mitarbeit der kommunalen Polizeiorgane in starkem Masse beansprucht.


C. Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 8 Beamtengesetz
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gilt das Beamtengesetz.

§ 9 Zusammensetzung der Polizei
1 Die Polizei besteht aus:

a.

Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen;

b.

Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen;

c.

weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

2 Die Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über polizeiliche Befugnisse.
3 Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem polizeilichen Teilbereich tätig, ohne polizeiliche Befugnisse zu haben.
4 Polizeiaspirant oder Polizeiaspirantin ist, wer die Polizeischule absolviert.

§ 10 Aufnahme in die Polizeischule
1 In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer mündig ist und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet endgültig über die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen in die Polizeischule.(7)

§ 11(8) Entlassung und Austritt aus der Polizeischule
1 Die Sicherheitsdirektion kann Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen bei Pflichtverletzungen oder bei ungenügenden Leistungen auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats entlassen. Bei groben Pflichtverletzungen ist die sofortige Entlassung möglich.
2 Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen können nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion aus der Polizeischule austreten.

§ 12(9) Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst
1 Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Polizeileitung sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Polizei an.(10)
2 Die Sicherheitsdirektion stellt die übrigen Angehörigen der Polizei an.(11)
3 Polizeibeamter oder Polizeibeamtin kann werden, wer mündig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und eine polizeiliche Grundausbildung absolviert hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
4 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung Polizeibeamter oder Polizeibeamtin werden.

§ 13 Rückerstattung von Ausbildungskosten
Der Regierungsrat kann die Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn:

a.

der Polizeiaspirant oder die Polizeiaspirantin aus der Polizeischule austritt oder entlassen wird,

b.

der oder die Polizeiangehörige das Dienstverhältnis bei der Polizei Basel-Landschaft innerhalb von drei Jahren seit Abschluss der Polizeischule beendet.


§ 14 Uniform und Bewaffnung
1 Der Polizeidienst wird uniformiert und bewaffnet geleistet.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Polizei bestimmt die Ausnahmen.


D. Grundsätze des polizeilichen Handelns

§ 15 Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.

§ 16 Polizeiliche Generalklausel
Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Polizei jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

§ 16bis (12) Besondere Schutzmassnahmen
Nach dem rechtskräftigen Abschluss oder ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizei zuständig für Schutzmassnahmen im Sinne Artikel 156 StPO(13). Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO(14) und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.

§ 17 Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als in Absatz 1 und 2 erwähnte Personen richten, wenn:

a.

eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und

b.

Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und

c.

die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.


§ 18 Pflichten ausser Dienst
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben auch ausser Dienst einzugreifen, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutze bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist.

§ 19 Information der Bevölkerung
Die Polizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht überwiegende schützenswerte private Interessen entgegenstehen.


E. Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz

I. Legitimation

§ 20 Legitimation
1 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
2 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.


II. Polizeiliche Massnahmen

§ 21 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Im Zuge einer Fahndung, zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder - unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 - zum Schutz privater Rechte kann die Polizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt hat.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn:

a.

ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen notwendig sind,

b.

Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen und sich die weiteren notwendigen Abklärungen an Ort und Stelle nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführen lassen.

4 Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme auf den Polizeiposten informiert werden.

§ 22 Befragung
Die Polizei kann Personen über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.

§ 23 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere:

a.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

b.

die Aufnahme von Photographien,

c.

die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale,

d.

Messungen und Handschriftenproben.

2 Die Polizei kann solche Massnahmen vornehmen:

a.

wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;

b.

an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

c.

wenn andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.


§ 24 Zuführung unmündiger und entmündigter Personen
Die Polizei führt unmündige und entmündigte Personen, die sich der Obhut entzogen haben, mit Zustimmung der obhutsberechtigten Person oder der zuständigen Behörde dem Obhutsinhaber oder der Obhutsinhaberin zu.

§ 25 Polizeiliche Vorladung
1 Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und ist ihr Erscheinen auf der Polizeidienststelle unbedingt erforderlich, kann die Polizei sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.

§ 26 Wegweisung und Fernhaltung
Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:

a.

ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

b.

Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;

c.

die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.


§ 26a(15) Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
1 Gefährdet eine Person jemanden innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung oder droht sie mit einer ernsthaften Gefährdung, kann die Polizei

a.

sie aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen;

b.

ihr die Betretung eines eng umgrenzten Gebietes untersagen;

c.

ihr verbieten, mit bestimmten Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

2 Die polizeiliche Anordnung dauert 12 Tage. Sie erfolgt unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
3 Mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot kann zusätzlich Polizeigewahrsam angeordnet werden.
4 Die Polizei kann die Einhaltung der Wegweisung kontrollieren. Zur Kontrolle der Wegweisung können auch technische Überwachungsgeräte einschliesslich deren fester Verbindung mit der zu überwachenden Person eingesetzt werden.

§ 26b(16) Informations- und Meldepflichten
1 Die Polizei informiert die Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.
2 Die Polizei übermittelt die Adresse der gefährdeten sowie der weggewiesenen Person umgehend von Amtes wegen an die zuständigen Beratungsstellen.
3 Sind Unmündige oder mit vormundschaftlichen Massnahmen belastete Personen betroffen oder kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, macht die Polizei unverzüglich Meldung an die zuständige vormundschaftliche Behörde.

§ 26c(17) Verlängerung der Wegweisung und des Betretungsverbotes bei häuslicher Gewalt
1 Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen seit der Wegweisung beim zuständigen Gericht um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die Wegweisung und das Betretungsverbot automatisch bis zum Entscheid des Gerichts, längstens um vierzehn Tage.
2 Das Gericht setzt die Parteien und die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs um Schutzmassnahmen, über die Verlängerung der Frist und über den Entscheid des Gerichts in Kenntnis.
3 Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Gerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen fällt das Wegweisungsverfahren dahin.

§ 27 Polizeigewahrsam
1 Die Polizei kann vorübergehend Personen in Gewahrsam nehmen:

a.

die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;

b.

die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme entzogen haben;

c.

soweit dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist.

d.(18)

die in Fällen der häuslichen Gewalt andere Personen ernsthaft gefährden oder diesen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen. Es kann gleichzeitig eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verfügt werden.

2 Die festgehaltene Person hat Anspruch auf:

a.

unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe ihrer Festnahme und über ihre Rechte;

b.

Benachrichtigung einer Person ihres Vertrauens in der Schweiz;

c.

...(19)

3 und 4 ...(20)
5 Entfällt der Grund für den Gewahrsam, spätestens aber nach 24 Stunden, muss die Polizei die festgehaltene Person in jedem Fall aus dem Polizeigewahrsam entlassen, sofern die Fortdauer des Freiheitsentzuges nicht aufgrund eines anderen Gesetzes angeordnet worden ist.

§ 27a(21) Polizeigewahrsam bei Gewalt an Sportveranstaltungen
1 Der Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen richtet sich nach dem Konkordat vom 15. November 2007(22) über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen .
2 Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Konkordats vom 15. November 2007(23) über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zuständig.(24)
3 Ist eine richterliche Überprüfung erst kurz vor oder zeitgleich mit dem Vollzug des Polizeigewahrsams möglich, so erfolgt sie ohne Verzug.
4 Die richterliche Überprüfung findet mündlich statt.
5 Der Entscheid wird mündlich und summarisch begründet. Die betroffene Person kann innert 5 Tagen seit der Eröffnung des Urteils eine schriftliche Begründung verlangen. Wird eine solche verlangt, gilt deren Zustellung als massgebliche Eröffnung.
6 Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.(25)
7 ...(26)

§ 28 Anordnung der Blutprobe
1 Die Polizei kann bei klaren Anzeichen von Angetrunkenheit die Blutprobe bei Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen und an Verkehrsunfällen beteiligten Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen anordnen.
2 Bei Verweigerung der Blutprobe und bei unklarem Sachverhalt sind die Anordnungen der Staatsanwaltschaft einzuholen.(27)

§ 29 Durchsuchung von Personen
1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn:

a.

dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen oder dritter Personen erforderlich erscheint;

b.

dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;

c.

dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;

d.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung unbedingt erforderlich ist. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen. Menschenwürde und Schamgefühl sind zu achten.

§ 30 Durchsuchung von beweglichen Sachen
1 Die Polizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:

a.

sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 29 durchsucht werden darf;

b.

der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf;

c.

der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.

2 Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.

§ 31 Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Grundstücken und Räumen
1 Die Polizei darf nicht-öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
2 § 30 Absatz 2 gilt sinngemäss.

§ 32 Voraussetzungen der Sicherstellung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um:

a.

zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;

b.

eine Gefahr abzuwehren;

c.

den Eigentümer oder die Eigentümerin, den rechtmässigen Besitzer oder die Besitzerin vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.


§ 33 Verwertung und Entsorgung
1 Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn:

a.

sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird, wobei die Verwertungsfolge in der Abholungsaufforderung anzudrohen ist;

b.

niemand Anspruch auf die Sache erhebt;

c.

die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist;

d.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

2 Sichergestellte Sachen können entsorgt werden, wenn:

a.

die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen,

b.

die Vernichtung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.

3 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.(28)

§ 34 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses
1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an die berechtigte Person herauszugeben.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf die herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, gewährt die Polizei den Ansprecherinnen und Ansprechern eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe.
3 Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sache jener Person zurückgegeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
4 Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben.

§ 35 Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung
1 Die gemäss § 17 Absätze 1 und 2 verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
2 Die Polizei kann die Herausgabe der Sache oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet werden.

§ 36 Observation; Begriff, Anordnung, Genehmigung und Voraussetzungen
1 Als Observation gilt das planmässig angelegte Beobachten von Personen oder Personenkreisen, wobei Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können.
2 Betrifft die Observation nicht-öffentliche Vorgänge, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sinngemäss.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Polizei kann Observationen anordnen. Observationen bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts, wenn sie:(29)

a.

voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauern, oder wenn sie

b.

über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfinden, oder wenn

c.

die Zielpersonen in Räumen beobachtet werden, die nicht öffentlich zugänglich sind.

4 Die Anordnung bleibt längstens drei Monate in Kraft. Sie kann durch den Leiter oder die Leiterin der Polizei um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.(30)
5 Die Anordnung einer Observation ist zulässig, wenn:

a.

die Schwere der Straftat, der vorzubeugen ist, diese Massnahme rechtfertigt und

b.

andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.


§ 37 Aktenmässige Erfassung und Mitteilungspflicht
1 Die wesentlichen Aspekte der Observation, insbesondere deren Dauer, der observierte Personenkreis und die dabei gemachten Feststellungen werden aktenmässig erfasst.
2 Die betroffenen Personen sind über die Massnahme der Observation zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Massnahme geschehen kann.
3 Der Verzicht auf die Mitteilung ist vom Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.(31)


III. Polizeilicher Zwang

§ 38 Unmittelbarer Zwang
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

§ 39 Hilfeleistung
Werden bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Personen verletzt, ist diesen, sofern es die Umstände zulassen, unmittelbar Beistand zu leisten und medizinische Hilfe zu verschaffen.

§ 40 Fesselung
Die Fesselung einer Person ist soweit notwendig zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie:

a.

Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird;

b.

fliehen wird oder befreit werden soll;

c.

sich töten oder schwer verletzen wird.


§ 41 Schusswaffengebrauch
1 Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn:

a.

sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird,

b.

andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,

c.

polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere

1.

wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;

2.

wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;

3.

zur Befreiung von Geiseln;

4.

zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr bilden.

2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
4 Überdies ist ein Warnschuss nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.


IV. Rechtsschutz

§ 42 Beschwerde beim Regierungsrat
1 Gegen Massnahmen der Polizei, die zum Schutz polizeilicher Rechtsgüter sofort und ohne vorherige Anhörung vollzogen werden müssen, kann innert zehn Tagen seit Kenntnis beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.

§ 42a(32) Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium
1 Die mit einer Wegweisung und einem Betretungsverbot belegte Person kann innert fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Bezirksgerichtspräsidium schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
2 Die Beschwerde ist beim Bezirksgerichtspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk die mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot belegte Wohnung oder das Haus liegt.
3 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
4 Hat das Gericht über Schutzmassnahmen entschieden, treten diese anstelle der Massnahmen nach § 26a und das Beschwerdeverfahren fällt dahin.
5 Im Beschwerdeverfahren kann die Anhörung der Parteien schriftlich oder mündlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung erfolgen. Die Vorladungen erfolgen formlos. Ist keine Stellungnahme erhältlich zu machen, entscheidet das Bezirksgerichtspräsidium aufgrund der vorliegenden Grundlagen.
6 Das Bezirksgerichtspräsidium entscheidet über die Beschwerde innert drei Arbeitstagen seit deren Eingang. Der Entscheid ist endgültig.
7 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung(33) gelten sinngemäss.


F. Bearbeiten von Personendaten

§ 43 Grundsatz
Das Bearbeiten von Personendaten durch die Polizei richtet sich unter Vorbehalt der §§ 44 und 45 nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1991(34) über den Schutz von Personendaten.

§ 44 Einschränkung des Rechts auf Auskunft und Einsicht
1 Auskunft und Einsicht dürfen nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit es wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden Interesses einer Drittperson erforderlich ist.
2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde.

§ 45 Aufbewahrung
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei der Polizei.
2 ...(35)

§ 45a(36) ViCLAS-Konkordat, Zuständigkeiten
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat(37)).
2 Zuständig für die Meldung an die ViCLAS-Zentralstelle (Artikel 13 Absatz 3 ViCLAS-Konkordat) sind:

a.

die Sicherheitsdirektion bezüglich Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d ViCLAS-Konkordat);

b.

die Gerichte bezüglich Freisprüchen oder anderen Entscheiden mit welchen ein Tatverdacht definitiv ausgeräumt wird (Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben e und f ViCLAS-Konkordat);

c.

die Polizei Basel-Landschaft beziehungsweise die Staatsanwaltschaft bezüglich definitiver Ausräumung eines Verdachts (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e ViCLAS-Konkordat).



G. Präventiver Bundesstaatsschutz

§ 46 Aufträge
1 Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Polizei darf ausschliesslich aufgrund schriftlich erteilter Aufträge der zuständigen Bundesbehörden tätig werden.

§ 47 Geschäftskontrolle und Oberaufsicht
1 Die Polizei führt eine Geschäftskontrolle über die eingegangenen und erledigten Aufträge.
2 Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats überprüft die Geschäftskontrolle im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht und des Bundesrechts.


H. Rechte und Pflichten Privater

§ 48 Bewilligungspflicht für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
1 Die Führung eines Gewerbes mit folgenden Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung der Polizei:

a.

der bewaffnete Schutz von Personen;

b.

die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;

c.

die Tätigkeit als Privatdetektivin oder als Privatdetektiv.

2 Die unselbständige Tätigkeit als Privatdetektivin oder Privatdetektiv sowie zum Schutz von Personen bedarf einer Bewilligung der Polizei.
3 Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.
4 Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs.

§ 49 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen mit Grenzgänger-, Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt, soweit sie handlungsfähig und gut beleumundet sind.
2 Gleichwertige auswärtige Bewilligungen werden auf Gesuch hin anerkannt.
3 Bei juristischen Personen ist eine verantwortliche Person in leitender Stellung zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt.

§ 50 Zusammenarbeit mit der Polizei
1 Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Polizei, sind die Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen verpflichtet:

a.

der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen;

b.

alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Polizei erschweren oder beeinträchtigen und zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.

2 Die Polizei kann die Weiterführung der bewilligten Tätigkeit verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordern.

§ 51 Entzug der Bewilligung
Die Polizei entzieht die Bewilligung, wenn:

a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird,

b.

der Inhaber oder die Inhaberin oder deren Organe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu begründeten Klagen Anlass geben. In leichten Fällen kann die Polizei den Inhaber oder die Inhaberin verwarnen.


§ 52 Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Private im Bereich Verkehrsregelung
1 Die Polizei und die Gemeinden können bestimmte Aufgaben im Bereich der Verkehrsregelung durch Vertrag Privaten übertragen.
2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten werden im Vertrag festgelegt.
3 Die Privaten müssen Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten.
4 § 50 gilt sinngemäss.


I. Vollzugshilfe

§ 53 Vollzugshilfe
1 Die zuständige Behörde kann Gesuche um Vollzugshilfe schriftlich bei der Polizei stellen. Der Zweck und die Rechtsgrundlage der verlangten Massnahme sind darzulegen.
2 In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Staatsanwaltschaft kann die polizeiliche Vollzugshilfe ohne schriftliches Gesuch beanspruchen.(38)
4 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, und die Durchführung der Massnahme nach dem für die Polizeiorgane geltenden Recht.
5 Vollzugshilfe darf nur soweit geleistet werden, als sie erforderlich ist.


K. Schadenersatz, Kostenersatz

§ 54 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.
2 Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.

§ 55 Kostenersatz
1 Die Einsätze der Polizei sind grundsätzlich unentgeltlich.
2 Kostenersatz für Einsätze der Polizei kann verlangt werden, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
3 Kostenersatz wird insbesondere verlangt:

a.

vom Veranstalter oder von der Veranstalterin von Anlässen, die einen aufwendigen Polizeieinsatz erforderlich machen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dienen, werden keine oder reduzierte Kosten erhoben;

b.

vom Verursacher oder von der Verursacherin ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist.

4 Die Polizei legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfahren über die Kosten entschieden wird.


L. Änderung bisherigen Rechts

§ 56 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
Das Gesetz vom 28. Mai 1970(39) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden) wird wie folgt geändert: ...(40)

§ 57 Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(41) betreffend die Strafprozessordnung(StPO) wird wie folgt geändert: ...(42)

§ 58 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten(43) dieses Gesetzes.


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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 2. März 1997 angenommen.

2. SR 312.0

3. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

4. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.211), in Kraft seit 1. April 2002.

5. GS 36.732, SGS 105

6. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.738), in Kraft seit 1. September 2008.

7. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

8. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Fassung vom 25. September 1997 (GS 32.1008), in Kraft seit 1. April 1998.

10. Fassung vom 25. September 1997 (GS 32.1008), in Kraft seit 1. April 1998.

11. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

12. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

13. SR 312.0

14. SR 312.0

15. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.885), in Kraft seit 1. Juli 2006.

16. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.885), in Kraft seit 1. Juli 2006.

17. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.885), in Kraft seit 1. Juli 2006.

18. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.885), in Kraft seit 1. Juli 2006.

19. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.85), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

20. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.85), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

21. Ergänzung vom 24. September 2009 (GS 36.1305), in Kraft seit 1. Januar 2010.

22. GS 36.1298, SGS 702.14

23. GS 36.1299, SGS 702.14

24. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

25. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

26. Aufgehoben am 23. September 2010 (GS 37.276), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

27. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

28. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.276), in Kraft seit 1. Januar 2011.

29. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

30. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

31. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

32. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.885), in Kraft seit 1. Juli 2006.

33. GS 31.847, SGS 271

34. GS 30.625, SGS 162

35. Aufgehoben am 11. Mai 2006 (GS 35.948), mit Wirkung ab 1. Oktober 2006.

36. Ergänzung vom 3. März 2011 (GS 37.528), in Kraft seit 1. Juli 2011.

37. GS 37.521, SGS 700.14

38. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

39. GS 24.293, SGS 180

40. GS 32.793

41. GS 18.609, SGS 251

42. GS 32.793

43. Vom Regierungsrat am 18. März 1997 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.