Arbeitszimmerabzug bei Ledigen | |
Kurzmitteilung Nr. 70, 10. November 1981
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Da ein kürzlicher Entscheid der Steuerrekurskommission (Nr.56/81 vom 26. Juni 1981) in dieser Materie zu Missverständnissen geführt hat, möchten wir folgendes klar stellen: Sowohl bei verheirateten wie auch bei ledigen Steuerpflichtigen müssen für einen Arbeitszimmerabzug die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. | Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit muss ausserhalb des Arbeitsortes erledigt werden. |
2. | Der Steuerpflichtige muss auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen sein. |
3. | Ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, muss auch tatsächlich ausgeschieden sein. |
Wie der Kurz-Mitteilung Nr. 58 zu entnehmen ist, erfüllen Ledige die Voraussetzung gemäss Ziffer 2 wesentlich seltener als Ver-heiratete, nämlich grundsätzlich nur in den folgenden beiden Fällen:
- | wenn der betreffende ledige Pflichtige mit einer weiteren Person im gleichen Haushalt zusammenlebt, |
- | wenn für die Arbeit zu Hause Einrichtungsgegenstände benötigt werden, die die Wohnlichkeit entscheidend stören, wie dies z.B. bei einem zu Hause arbeitenden technischen Zeichner zutreffen kann. |
Die beiden übrigen Voraussetzungen (gemäss Ziffer 1 und 3) werden hingegen durch Ledige ebenso leicht erfüllt wie durch Verheiratete.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
10.11.81
Back to Top