Vertrag Aufnahme Schüler Aargau an Gymnasien

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Vertrag
über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien

 

SGS 649.221 || GS 34.0548 || Vom 2. Juni 1998 || In Kraft seit 1. August 1997

Letzte Änderung für Internet: 6. August 2002; entspricht Print-Version: 69 - 1.9.2002



Die Kantone Aargau und Basel-Landschaft, vertreten durch ihre Regierungen, vereinbaren, zur Sicherung des längerfristigen Zugangs von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftliche Gymnasien sowie auf dem Weg zur gemeinsamen Trägerschaft über das Gymnasium Muttenz, was folgt:

Artikel 1
1 Den Absolventinnen und Absolventen der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick, steht der Zugang zu einem Basellandschaftlichen Gymnasium oder der DMS 3 offen.
2 Schulort ist in der Regel Muttenz, doch bleibt dem Kanton Basel-Landschaft im Zuge optimaler Klassenbildung die Zuteilung an ein anderes Basellandschaftliches Gymnasium vorbehalten. Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 2
1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons Aargau sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, rechtlich den Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Basel-Landschaft gleichgestellt.
2 Der Abschluss der Aargauischen Bezirksschule in ihrer gegenwärtigen Dauer und Struktur und mit dem bisher vereinbarten Zusatzunterricht und der Abschluss der progymnasialen Abteilung der Basellandschaftlichen Sekundarschule sind als Aufnahmevoraussetzung grundsätzlich gleichwertig. Die Übertrittsmodalitäten in die einzelnen Schultypen werden von der Basellandschaftlichen Rektorenkonferenz nach Anhörung des Aargauischen Erziehungsdepartementes festgelegt. Sie orientieren sich an den Aargauischen Übertrittsbedingungen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler.
3 Bei Veränderungen der Dauer, der Struktur oder des Anforderungsniveaus der Bezirksschulen im Fricktal oder des gymnasialen Ausbildungsgangs im Kanton Basel-Landschaft sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die schulischen Voraussetzungen für einen Übertritt ans Gymnasium gewährleistet und die Rahmenbedingungen des MAR eingehalten werden.

Artikel 3
1 Das Schulgeld beträgt 18'750 Fr. pro Schülerin oder Schüler des Gymnasiums oder der DMS-3.
2 Mit diesem Schulgeld sind alle Aufwendungen des Kantons Basel-Landschaft für den Schulbesuch, einschliesslich des Zusatzunterrichts im bisherigen Rahmen, abgegolten.
3 Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Grundlage für die Anpassung bildet der Landesindex der Konsumentenpreise für den Monat Oktober 1997 mit 104,0 Punkten (Basis Mai 1993=100 Punkte). Eine Tarif-Anpassung erfolgt jeweils auf Beginn eines neuen Schuljahres. Massgebend ist der Landesindex des Oktobers des Vorjahres.

Artikel 4
1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. November und der 30. April.
2 Das Schulgeld wird von denjenigen Schülerinnen und Schülern erhoben, deren Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben.
3 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet.
4 Die Rechnungsstellung erfolgt einmal pro Jahr nach dem zweiten Stichtag.

Artikel 5
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wählt auf Vorschlag des Regierungsrates des Kantons Aargau zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Aufsichtskommission des Gymnasiums Muttenz.
2 Die beteiligten Direktionen beziehungsweise Departemente informieren sich gegenseitig rechtzeitig über sich abzeichnende Änderungen.

Artikel 6
1 Das Abkommen vom 22. Dezember 1993/18. Januar 1994(1) wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den Beginn des Wintersemesters des Schuljahres 1997/98 in Kraft. Er wird für 3 1/2 Jahre fest abgeschlossen. Danach ist er jeweils per Ende eines Schuljahres, unter Einhaltung einer vierjährigen Frist, kündbar.
3 Aargauische Schülerinnen und Schüler, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im Kanton Basel-Landschaft in Ausbildung stehen, haben Anspruch darauf, ihre Schulzeit hier zu beenden. Während dieser Zeit bleibt der Kanton Aargau im genannten Umfang kostenpflichtig.


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Fussnoten:

 

1. In der Gesetzessammlung nicht publiziert.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.