Verordnung Abschlussprüfungen

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Verordnung
über die Abschlussprüfungen der Fachmaturitätsschule an den Gymnasien

 

SGS 643.31 || GS 36.0457 || Vom 18. Dezember 2007 || In Kraft seit 1. August 2007 (rückwirkend) || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 80 - 1.1.2008



Der Regierungsrat, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002(2) beschliesst:

A. Fachmittelschul-Ausweis
§ 1 Zweck der Prüfungen
Durch die Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler über die Erfüllung der im Lehrplan aufgeführten Lernziele sowie über die Reife, die der Besuch einer Höheren Fachschule erfordert, aus.

§ 2 Zeitpunkt der Prüfungen
Die Abschlussprüfungen finden am Ende der Schulzeit statt.

§ 3 Zulassung zu den Prüfungen
1 Zu den Prüfungen zugelassen werden Schülerinnen und Schüler, welche die Schule wenigstens während der letzten drei Semester regelmässig besucht haben. Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu allen Prüfungen erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.
3 Sind im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen nicht alle verlangten Prüfungen und Leistungen erbracht worden, kann die Schulleitung die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern.

§ 4 Koordination der Prüfungen
Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien (SLK) legt die Prüfungstermine der Fachmaturitätsschule fest.

§ 5 Aufsicht über die Prüfungen
1 Der Schulrat des jeweiligen Gymnasiums beaufsichtigt die Prüfungen.
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung die Rahmenbedingungen dieser Verordnung in angemessenem Umfang anpassen, um die Durchführung von Prüfungen mit internationalen Standards (Diplôme d'Etudes en Langue Française DELF, First Certificate etc.) zu ermöglichen.
3 Die SLK stellt sicher, dass

 

a.

an den einzelnen Gymnasien für die Prüfungen gemäss Absatz 2 gleichwertige Bedingungen herrschen;

b.

der Prüfungsinhalt den Lehrplänen der vorangegangenen Ausbildung an der Fachmaturitätsschule entspricht;

c.

die Prüfungen inhaltlich und umfangmässig gleichwertig sind.


§ 6 Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten
1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
3 Die Prüfungsleitung bestimmt für jede Fachprüfung eine Expertin oder einen Experten.

§ 7 Obligatorische Fächer und Noten
Für den Prüfungserfolg sind die Noten in den folgenden Fächern sowie im Berufsfeld und in der Selbständigen Arbeit massgebend:

 

a.

Deutsch,

b.

Französisch,

c.

Mathematik,

d.

Englisch,

e.

Biologie,

f.

Sport,

g.-i.

die drei gewählten Fächer aus Geschichte, Geographie, Musik und Bildnerischem Gestalten,

j.

Berufsfeld,

k.

Selbständige Arbeit.


§ 8 Prüfungsfächer, Art und Dauer der Prüfungen
1 Prüfungen finden in den folgenden Fächern statt:

 

a.

Deutsch

4 Std. schriftlich und 15 Min. mündlich

b.

Französisch

3 Std. schriftlich und 15 Min. mündlich

c.

Mathematik

3 Std. schriftlich und 15 Min. mündlich

d.

Englisch

15 Min. mündlich

e.

Biologie

15 Min. mündlich

f.

Geschichte

15 Min. mündlich

g.

Geographie

15 Min. mündlich

h.

Musik (falls der Berufsfeld-Ergänzungkurs Instrument besucht wurde, kann das Instrument in die Prüfung integriert werden)

30 Min. mündlich

i.

Bildnerisches Gestalten

4 Std. gestalterisch

j.

Sport

30 Min. praktisch

k.

Berufsfeldfächer

15 Min. mündlich

Bildnerisches Gestalten/Werken

4 Std. gestalterisch

Musik

30 Min. mündlich

2 Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird in sechs Fächern geprüft.
3 Die Prüfungen in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik sind obligatorisch.
4 Obligatorisch ist ein Prüfungsfach aus dem Berufsfeld:

a.

Pädagogik:

Musik oder Bildnerisches Gestalten/Werken;

b.

Gesundheit:

Biologie G oder Physik oder Chemie;

c.

Kunst:

Musik oder Bildnerisches Gestalten;

d.

Soziales:

Pädagogik und Psychologie oder Soziale Fragestellungen.

5 Die Kandidatinnen und Kandidaten der Berufsfelder Gesundheit und Soziales wählen ihr Berufsfeld-Prüfungsfach.
6 Jede Kandidatin und jeder Kandidat wählt zwei weitere Prüfungsfächer gemäss Absatz 1. Ausgeschlossen ist Biologie, falls Biologie G gewählt wurde.
7 Über die Integration des Instruments in die Prüfung gemäss Abs. 1 Buchstabe h entscheidet die Kandidatin oder der Kandidat.

§ 9 Prüfungsinhalte
1 Bei den Prüfungen wird der Lerninhalt der Ausbildungszeit an der Fachmaturitätsschule geprüft.
2 In der Prüfung ist auf die Selbständigkeit im Denken ebenso Gewicht zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 10 Schriftliche und gestalterische Prüfungen
An den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen werden mindestens verlangt:

a.

Deutsch: Ein Aufsatz;

b.

Französisch: Eine redaktionelle Textarbeit;

c.

Mathematik: Lösen einiger Aufgaben;

d.

Bildnerisches Gestalten/Werken: Eine gestalterische Aufgabe.


§ 11 Prüfungsaufgaben der schriftlichen und gestalterischen Prüfungen
Die Themen und Aufgaben für die schriftlichen und gestalterischen Prüfungen werden von der Examinatorin oder vom Examinator gestellt und von der Prüfungsleitung der Expertin oder dem Experten zur Begutachtung vorgelegt.

§ 12 Hilfsmittel, Information an den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen
1 Die Prüfungsleitung legt nach Absprache mit der SLK und nach Anhörung der Fachschaften die Hilfsmittel fest, welche von den Kandidatinnen und Kandidaten bei den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen benützt werden dürfen.
2 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Abschlusszeugnisses.
3 Allfällig für nötig erachtete ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabenstellungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen mitzuteilen. Die Expertin oder der Experte muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind unmittelbar vor der ersten Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.

§ 13 Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
1 Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.
2 Die von der Examinatorin oder vom Examinator korrigierten und beurteilten Arbeiten werden mit einem Notenvorschlag der Expertin oder dem Experten zur Überprüfung zugestellt.

§ 14 Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen finden in Gruppen von höchstens vier Kandidatinnen und Kandidaten oder einzeln statt.
2 Die Wahl der Prüfungsinhalte ist der Examinatorin oder dem Examinator unter Beachtung von § 10 freigestellt.
3 Die Expertin oder der Experte führt ein Protokoll.
4 Die erbrachten Leistungen werden nach jeder Prüfungsgruppe beurteilt.
5 Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.

§ 15 Prüfungsnoten
1 Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.
2 Die 6 ist die höchste Note, die 1 die tiefste.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 16 Berechnung der Abschlussnoten
1 In jedem der in § 8 erwähnten Fächer wird ein arithmetischer Mittelwert berechnet. Dabei werden folgende Noten berücksichtigt:

 

a.

In nichtgeprüften Fächern die Noten der letzten beiden Zeugnisse;

b.

in Fächern mit nur einer Prüfung die Noten der letzten beiden Zeugnisse sowie die doppelt gewichtete Prüfungsnote;

c.

in Fächern mit zwei Prüfungen die Noten der letzten beiden Zeugnisse sowie die beiden Prüfungsnoten;

d.

im Berufsfeld die Berufsfeldnoten der letzten beiden Zeugnisse sowie die doppelt gewichtete Prüfungsnote.

2 Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstgelegene ganze oder halbe Note auf- oder abzurunden.
3 Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.

§ 17 Kontrolle der Noten
Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen veranlasst die Prüfungsleitung die Kontrolle der Abschlussnotenberechnungen zuhanden der Abschlusskonferenz.

§ 18 Schweigepflicht
1 Die Noten der Prüfungen dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten erst nach der Abschlusskonferenz mitgeteilt werden.
2 Weder über die Aufgabenstellung noch die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen darf vor der Abschlusskonferenz Auskunft erteilt werden.

§ 19 Abschlusskonferenzen
1 Die Abschlusskonferenzen der einzelnen Klassen setzen sich zusammen aus der Prüfungsleitung und allen Lehrerinnen und Lehrern, die gemäss § 8 für den Prüfungserfolg massgebende Noten setzen.
2 Sie treten nach Abschluss der Prüfungen zur Feststellung der Prüfungsergebnisse zusammen. Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 21 die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.
3 Sie stellen Antrag an den Schulrat zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsnoten und Prüfungsergebnisse.

§ 20 Erteilung des Fachmittelschul-Ausweises
Der Fachmittelschul-Ausweis wird erteilt, wenn:

a.

in den 11 Abschlussnoten die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

b.

in den 11 Abschlussnoten nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.


§ 21 Nichtbestehen der Abschlussprüfungen
Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis namens des Schulrates schriftlich mit.

§ 22 Wiederholung der Abschlussprüfung
1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal wiederholen.
2 In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen, unabhängig davon, ob an der Fachmaturitätsschule schon einmal ein Schuljahr wiederholt worden ist.

§ 23 Nicht massgebliche Fächer
1 In den bis zum Ende des Unterrichts besuchten Freifächern wird die Erfahrungsnote oder der Vermerk "besucht" im Abschlusszeugnis eingetragen.
2 Die Erfahrungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der letzten beiden Zeugnisnoten durch Auf- oder Abrunden auf die nächstliegende ganze oder halbe Note bestimmt. Liegt das Mittel genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, wird gemäss Antrag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer gerundet.

§ 24 Fachmittelschul-Ausweis
Der Fachmittelschul-Ausweis enthält:

 

a.

die Hauptaufschrift: Kanton Basel-Landschaft; als Untertitel "Fachmittelschul-Ausweis", mit dem Vermerk "gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschul-Ausweis";

b.

die Bezeichnung der Schule, die ihn ausstellt;

c.

den Namen, Vornamen, Bürgerort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

d.

die Angabe der Zeit, während welcher die Fachmaturitätsschule regelmässig besucht wurde, mit Datum des Ein- und Austritts;

e.

die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;

f.

die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;

g.

das Thema und die Bewertung der Selbständigen Arbeit;

h.

die Unterschrift der Schulleitung und der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie

i.

den Ort der Fachmaturitätsschule und das Datum.



B. Fachmaturitätszeugnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 25 Zweck
Durch die nach dem Erwerb des Fachmittelschul-Ausweises zusätzlich erbrachten Leistungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler der Berufsfelder Gesundheit, Soziales und Kunst über die Reife aus, die der Besuch einer dem Berufsfeld entsprechenden Fachhochschule erfordert. Die Schülerinnen und Schüler des Berufsfelds Pädagogik erbringen mit dem erfolgreichen Abschluss des Fachmaturitätskurses Pädagogik den Nachweis über die geforderte Reife und weisen sich über die zusätzlich zum Fachmittelschul-Ausweis geforderte erweiterte Allgemeinbildung aus.

§ 26 Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die zusätzlichen praktischen Leistungen für die Fachmaturitäten in den Berufsfeldern Gesundheit, Kunst und Soziales sowie die zusätzliche Allgemeinbildung für Pädagogik sowie das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit werden in der Regel nach dem Erwerb des Fachmittelschul-Ausweises erbracht.
2 Der Fachmaturitätskurs Pädagogik findet im ersten Semester des Schuljahres statt. Während dieses Semesters wird die Fachmaturitätsarbeit verfasst.
3 Die SLK legt die Termine fest.

§ 27 Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält:

 

a.

die Hauptaufschrift: Kanton Basel Landschaft; als Untertitel "Fachmaturitätszeugnis", mit dem Vermerk "gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis";

b.

die Bezeichnung der Schule, die ihn ausstellt;

c.

den Namen, Vornamen, Bürgerort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

d.

die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;

e.

die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;

f.

das Thema und die Bewertung der Selbständigen Arbeit;

g.

die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen oder der ergänzten Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;

h.

das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;

i.

die Unterschrift der Schulleitung und der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie

k.

den Ort der Fachmaturitätsschule und das Datum.



II. Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit, Kunst und Soziales

§ 28 Praktische Leistungen
1 Als praktische Leistungen gelten:

 

a.

für das Berufsfeld Gesundheit: ein berufsspezifisches Praktikum;

b.

für das Berufsfeld Soziales: eine qualifizierte Arbeitspraxis;

c.

für das Berufsfeld Kunst: gestalterischer Vorkurs, gestalterische Arbeitspraxis oder Instrumental-, Gesangs- und Theaterunterricht.

2 Über die Anerkennung der praktischen Leistungen entscheidet die SLK auf der Grundlage der Vorgaben der Schweizerischen Erziehungsdirektoren Konferenz (EDK) für die Fachmaturität.
3 Für die praktischen Leistungen kann die SLK Kooperationsvereinbarungen eingehen.
4 Die Leiterkonferenz der Fachmaturitätsschulen überwacht in Zusammenarbeit mit Praktikums- und Ausbildungsinstitutionen die praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler.

§ 29 Fachmaturitätsarbeit
1 Jede Schülerin und jeder Schüler erstellt allein unter Betreuung einer Lehrerin oder eines Lehrers und einer Fachperson der Praktikums- oder Ausbildungsinstitution eine eigenständige, schriftliche Fachmaturitätsarbeit und präsentiert diese mündlich.
2 Ziel der Fachmaturitätsarbeit ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler darüber ausweisen, die für ein Studium an einer Fachhochschule geforderte Methodenkompetenz zu besitzen, um eine Arbeit zu einem studien- oder ausbildungsbezogenen Thema zu verfassen und zu präsentieren.
3 Die Fachmaturitätsarbeit und ihre Präsentation werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.
4 Die Zulassung zur Präsentation setzt eine genügende schriftliche oder praktische Arbeit mit Begleittext voraus.
5 Falls der schriftliche Teil ungenügend ist, können die Schülerinnen oder die Schüler in einer von der SLK festgelegten Frist die Arbeit verbessern. In diesem Fall kann nach einer neuen Beurteilung durch die betreuende Lehrperson die verbesserte Arbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
6 Die mündliche Präsentation zählt zu 1/3 für die Gesamtnote.
7 Die SLK erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Fachmaturitätsarbeiten.

§ 30 Fachmaturitätskonferenz
1 Die Fachmaturitätskonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrates zusammen.
2 Sie tritt nach Abschluss der Prüfungen zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse zusammen.
3 An der Fachmaturitätskonferenz nehmen die Betreuerinnen und Betreuer der Fachmaturitätsarbeiten mit beratender Stimme teil.
4 Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob das Fachmaturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.

§ 31 Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
1 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler

a.

den Fachmittelschul-Ausweis im entsprechenden Berufsfeld erworben haben,

b.

die Fachmaturitätsarbeit mit genügendem Resultat verfasst und präsentiert haben sowie

c.

die ihrem Berufsfeld entsprechenden praktischen Leistungen erbracht haben.

2 Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die SLK in Absprache mit der Anerkennungskommission der EDK besondere Regelungen erlassen.

§ 32 Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Die Prüfungsleitung teilt den Schülerinnen und Schülern, welche die Fachmaturität nicht bestanden haben, das Ergebnis namens der Fachmaturitätskonferenz mit.


III. Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik

§ 33 Praktische Leistungen
Als praktische Leistung gilt im Berufsfeld Pädagogik ein einsemestriger Unterricht in allgemeinbildenden Fächern.

§ 34 Fachmaturitätsarbeit
1 Jede Schülerin und jeder Schüler erstellt allein unter Betreuung einer Lehrerin oder eines Lehrers eine eigenständige, schriftliche Fachmaturitätsarbeit und präsentiert diese mündlich.
2 Ziel der Fachmaturitätsarbeit ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler darüber ausweisen, die für ein Studium an einer Fachhochschule geforderte Methodenkompetenz zu besitzen, um eine Arbeit zu einem studien- oder ausbildungsbezogenen Thema zu verfassen und zu präsentieren.
3 Die Fachmaturitätsarbeit und ihre Präsentation werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.
4 Die Zulassung zur Präsentation setzt eine genügende schriftliche oder praktische Arbeit mit Begleittext voraus.
5 Falls der schriftliche Teil ungenügend ist, können die Schülerinnen oder die Schüler in einer von der SLK festgelegten Frist die Arbeit verbessern. In diesem Fall kann nach einer neuen Beurteilung durch die betreuende Lehrperson die verbesserte Arbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
6 Die mündliche Präsentation zählt zu 1/3 für die Gesamtnote.
7 Die SLK erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Fachmaturitätsarbeiten.

§ 35 Prüfungsleitung und -aufsicht
1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung der durchführenden Schule.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, welche den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
3 Die Prüfungsleitung bestimmt für alle Prüfungsfächer Expertinnen und Experten.
4 Der Schulrat der jeweiligen Schule, die einen Fachmaturitätskurs führt, beaufsichtigt die Prüfungen.

§ 36 Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung im Anschluss an den Fachmaturitätskurs wird zugelassen, wer

a.

den Kurs ordnungsgemäss besucht hat,

b.

alle verlangten Arbeiten erfüllt hat und

c.

die Fachmaturitätsarbeit mit einer genügenden Note abgeschlossen hat.

2 Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu allen Prüfungen des Fachmaturitätskurses Pädagogik erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.

§ 37 Fächer des Fachmaturitätskurses
Der Fachmaturitätskurs Pädagogik umfasst folgende Fächer:

a.

Deutsch;

b.

Französisch;

c.

Mathematik;

d.

Geschichte;

e.

Geographie;

f.

Biologie;

g.

Chemie;

h.

Physik.


§ 38 Prüfungsfächer
1 Es finden in allen zu absolvierenden Fächern Prüfungen statt.
2 Für den Prüfungserfolg sind die Noten der folgenden Fächer massgebend:

 

a.

Deutsch;

b.

Französisch;

c.

Mathematik;

d.

Naturwissenschaften, bestehend aus den Fächern Biologie, Chemie und Physik;

e.

Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus den Fächern Geschichte und Geographie.


3 Schülerinnen und Schüler, welche in Französisch ein internationales Sprachzertifikat auf der Stufe B2 nach GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) erworben haben, können sich dieses anrechnen lassen. Die Umrechnung basiert auf dem Schlüssel des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie für die Berufsmatur.

§ 39 Art und Dauer der Prüfungen
Die Prüfungen finden wie folgt statt:

 

a.

Deutsch

180 Minuten schriftlich, 15 Minuten mündlich;

b

Französisch

150 Minuten schriftlich, 15 Minuten mündlich;

c.

Mathematik

180 Minuten schriftlich;

d.

Naturwissenschaften

30 Minuten mündlich;

1.

Schwerpunkt Biologie

15 Minuten mündlich;

2.

Thematische Ausweitung Chemie und Physik

15 Minuten mündlich;

e.

Geistes- und Sozialwissenschaften

30 Minuten mündlich;

1.

Geschichte

15 Minuten mündlich;

2.

Geographie

15 Minuten mündlich.


§ 40 Prüfungsinhalt
Der Prüfungsinhalt entspricht den Lernzielen des Fachmaturitätskurses gemäss Lehrplan.

§ 41 Schriftliche Prüfungsaufgaben
1 Die Themen und Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden im Auftrag der Prüfungsleitungen von den Examinatorinnen und Examinatoren gestellt.
2 Die Prüfungsleitungen der jeweiligen Schulen koordinieren die Termine und die Aufgabenstellung.

§ 42 Hilfsmittel und Information an den schriftlichen Prüfungen
1 Die Prüfungsleitungen der jeweiligen Schulen legen die Hilfsmittel fest, die von den Schülerinnen und Schülern an den schriftlichen Fachmaturitätsprüfungen benützt werden dürfen.
2 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Fachmaturitätszeugnisses.
3 Von der Prüfungsleitung für nötig erachtete, ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabenstellungen werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. Die Expertin oder der Experte muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.

§ 43 Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
1 Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.
2 Die von der Examinatorin oder dem Examinatoren korrigierten und beurteilten Arbeiten werden mit einem Notenvorschlag der Expertin oder dem Experten zur Überprüfung zugestellt.

§ 44 Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen finden in Gruppen von höchstens vier Schülerinnen und Schülern oder einzeln statt.
2 Die Expertin oder der Experte protokolliert den Prüfungsverlauf.

§ 45 Prüfungsnoten
1 Die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
2 Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.

§ 46 Kontrolle der Noten
1 Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen veranlasst die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule eine Kontrolle der Berechnung aller Prüfungsnoten zuhanden der Fachmaturitätskonferenz.
2 Die Kontrolle wird von der Kontrollkonferenz, bestehend aus der Prüfungsleitung sowie allen Lehrerinnen und Lehrern, die Prüfungen abgenommen haben, durchgeführt.
3 Über die Aufgabenstellung und über die Bewertung der einzelnen Prüfungen darf vor der Kontrollkonferenz gegenüber Dritten keine Auskunft erteilt werden.

§ 47 Fachmaturitätskonferenz
1 Die Fachmaturitätskonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrates zusammen.
2 Sie tritt nach Abschluss der Prüfungen zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse zusammen.
3 An der Fachmaturitätskonferenz nehmen die Mitglieder der Kontrollkonferenz gemäss § 47 Abs. 2 mit beratender Stimme teil.
4 Die Summe aller Abweichungen der Fachmaturitätsnoten von der Note vier nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden verlesen.
5 Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob das Fachmaturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.

§ 48 Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
1 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

a.

der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4.0 beträgt;

b.

höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend sind;

c.

die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkte beträgt.

2 Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die SLK in Absprache mit der Anerkennungskommission der EDK besondere Regelungen erlassen.

§ 49 Wiederholung der Prüfung
1 Schülerinnen und Schüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben oder ausgeschlossen worden sind, können diese einmal wiederholen. Der Fachmaturitätskurs ist dabei vorgängig zu wiederholen.
2 Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden Fächer mit Note 5 oder höher bei der Wiederholung angerechnet. Der Unterricht in diesen abgeschlossenen Fächern entfällt. Die SLK erlässt die entsprechenden Weisungen.
3 Auf die Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers verzichtet werden.

§ 50 Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Die Prüfungsleitung teilt den Schülerinnen und Schülern, welche die Fachmaturität nicht bestanden haben, das Ergebnis namens der Fachmaturitätskonferenz mit.


C. Schlussbestimmungen

§ 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Mai 2004(3) über die Abschlussprüfungen der Fachmaturitätsschule an den Gymnasien wird aufgehoben.

§ 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2007 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 34.637, SGS 640

3. GS 35.137, SGS 643.31

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.