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SGS 643.21 || GS 35.0602 || Vom 5. Juli 2005 || In Kraft seit 1. August 2005 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. August 2008; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen (Prüfungen), deren Organisation und Durchführung sowie die Erteilung des Maturitätszeugnisses an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft und am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein.
§ 2 Zweck der Prüfungen
Durch die Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler über die Erfüllung der im Lehrplan aufgeführten Lernziele, ihre allgemeine Bildung und ihre Hochschulreife aus.
§ 3 Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die Prüfungen finden am Ende der Schulzeit statt.
2 Die Erstellung und die Präsentation der Maturaarbeiten finden während des letzten Ausbildungsjahres statt.
§ 3a(1) Massgebende Noten
Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses massgebende Noten sind:
a. | die Note der Maturaarbeit gemäss § 8; |
b. | die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 9. |
§ 4 Zulassung zu den Prüfungen
1 Zugelassen werden Schülerinnen und Schüler, welche die beiden letzten Jahre regelmässig an einer Maturitätsschule und das letzte Jahr am prüfenden Gymnasium absolviert haben.
2 Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien (Schulleitungskonferenz) kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
3 ...(2)
4 Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die Schulleitungskonferenz in Absprache mit der Schweizerischen Maturitätskommission besondere Regelungen bewilligen.
5 Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu allen Prüfungen erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.
§ 5 Koordination der Prüfungen
Die Schulleitungskonferenz koordiniert die Prüfungstermine unter den einzelnen Gymnasien.
§ 6 Aufsicht über die Prüfungen
Der Schulrat des jeweiligen Gymnasiums beaufsichtigt die Prüfungen.
§ 7 Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten
1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, welche den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
3 Die Prüfungsleitung bestimmt für jede Fachprüfung eine aussenstehende Fachperson als Expertin oder Experten.
4 Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.
§ 8(3) Maturaarbeit
1 In der dritten Klasse verfasst jede Schülerin und jeder Schüler allein oder im Team unter Betreuung einer Lehrerin oder eines Lehrers eine grössere eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit und präsentiert diese mündlich.
2 Ziel der Maturaarbeit ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, Einblick in die Methodik wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitens zu gewinnen und allein oder im Team ein grösseres Projekt erfolgreich durchzuführen.
3 Die Note für die Maturaarbeit wird gesetzt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation.
4 Die Schulleitungskonferenz erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Maturaarbeiten.
§ 9(4) Maturitätsfächer
1 Die Maturitätsfächer umfassen:
a. | die Grundlagenfächer |
b. | ein Schwerpunktfach |
c. | ein Ergänzungsfach |
2 Die Grundlagenfächer sind:
1. | Deutsch, |
2. | Französisch, |
3. | Englisch, |
4. | Mathematik, |
5. | Biologie, |
6. | Chemie, |
7. | Physik |
8. | Geschichte |
9. | Geografie |
10. | Bildnerisches Gestalten oder Musik |
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
Profil | Schwerpunktfach |
A | Anwendungen der Mathematik und Physik, |
B | Biologie und Chemie, |
G | Griechisch, |
I | Italienisch, |
L | Latein, |
M | Musik, |
R | Russisch, |
S | Spanisch, |
W | Wirtschaft und Recht, |
Z | Bildnerisches Gestalten. |
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
1. | Physik (nicht für Profil A), |
2. | Chemie (nicht für Profil B), |
3. | Biologie (nicht für Profil B), |
4. | Anwendungen der Mathematik (nicht für Profil A), |
5. | Informatik, |
6. | Geschichte, |
7. | Geografie, |
8. | Philosophie, |
9. | Religionslehre, |
10. | Wirtschaft und Recht (nicht für Profil W), |
11. | Pädagogik / Psychologie, |
12. | Bildnerisches Gestalten (nicht für die Profile M, Z und nicht, falls Bildnerisches Gestalten Grundlagenfach ist), |
13. | Musik (nicht für die Profile M, Z und nicht, falls Musik Grundlagenfach ist), |
14. | Sport (nicht für die Profile M, Z). |
5 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung das Angebot aufgrund der Anmeldezahlen und des Schulprogrammes reduzieren.
6 Voraussetzung für die Wahl eines Ergänzungsfachs ist eine Vorbildung im Umfang von mindestens 2 Jahreslektionen.
7 Der Unterricht in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik endet nach 5 Semestern.
§ 10 Prüfungsfächer, Art der Prüfungen
1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch, Mathematik und das Schwerpunktfach sowie nach Wahl durch die Schülerin oder den Schüler das Ergänzungsfach oder Englisch.
2 Alle Prüfungsfächer werden sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft.
3 Wer in einem der Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik oder Englisch (falls Englisch als Prüfungsfach gewählt wird) einen Wahlkurs besucht, legt die schriftliche Prüfung im Klassenverband und die mündliche im Wahlkurs ab.
4 Im Schwerpunktfach finden sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung im Klassenverband statt.
5 In den Maturitätsfächern Informatik, Sport, Musik und Bildnerisches Gestalten kann eine praktische, gegebenenfalls mehrteilige Prüfung durchgeführt werden. Die Schulleitungskonferenz erlässt entsprechende Weisungen.(5)
6 Von den Schwerpunktfächern der Profile A und B wird ein Teilfach schriftlich, das andere mündlich geprüft.(6)
6 bis (7) Die Prüfungsleitung:
a. | entscheidet über die Prüfungsart nach Anhören der Fachlehrerinnen und Fachlehrer; |
b. | informiert die Kandidatinnen und Kandidaten am Ende des zweitletzten Semesters schriftlich. |
§ 11 Dauer der Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern vier Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.(8)
3 Für die Fächer Informatik, Sport, Musik und Bildnerisches Gestalten können die Weisungen der Schulleitungskonferenz gemäss § 10 Absatz 5 abweichende Zeiten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festlegen.(9)
§ 12 Prüfungsinhalte
1 Bei den Prüfungen sind im Wesentlichen die Lernziele der letzten zwei Unterrichtsjahre gemäss kantonalem Lehrplan zu berücksichtigen.
2 Das den einzelfachlichen Lernzielen übergeordnete Bildungsziel gemäss Artikel 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglementes vom 16. Januar/15. Februar 1995 bildet den Bezugsrahmen.
3 Bei den Prüfungen in den Ergänzungsfächern und in Wahlkursen soll auch auf den Unterricht in den vorbereitenden Grundlagenfächern und Freifächern Bezug genommen werden.
§ 13 Schriftliche Prüfungsaufgaben
Die Themen und Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der Examinatorin oder dem Examinator gestellt und von der Prüfungsleitung der Expertin oder dem Experten zur Genehmigung vorgelegt.
§ 14 Hilfsmittel, Information an den schriftlichen Prüfungen
1 Die Prüfungsleitung legt in Absprache mit der Schulleitungskonferenz und nach Anhörung der Fachschaften die Hilfsmittel fest, die von den Kandidatinnen und Kandidaten an den schriftlichen Maturitätsprüfungen benützt werden dürfen.
2 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind unmittelbar vor der ersten Prüfung ausdrücklich auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.
4 Allfällig für nötig erachtete, ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabestellungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Die Expertin oder der Experte muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.
§ 15 Aufsicht, Korrektur der schriftlichen Prüfungen
1 Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.
2 Die von der Examinatorin oder dem Examinatoren korrigierten und beurteilten Arbeiten werden mit einem Notenvorschlag der Expertin oder dem Experten zur Überprüfung zugestellt.
§ 16 Mündliche Prüfungen
1 Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten finden die mündlichen Prüfungen einzeln statt.
2 Nach jeder Gruppe von höchstens vier Kandidatinnen und Kandidaten werden die erbrachten Leistungen beurteilt.
3 Die Wahl der Prüfungsinhalte ist der Examinatorin oder dem Examinator unter Beachtung von § 12 freigestellt.
4 Die Expertin oder der Experte protokolliert den Prüfungsverlauf so, dass sie oder er im Falle einer Beschwerde bis sechs Monate später darüber Auskunft erteilen kann.
§ 17 Zweisprachige Maturität
1 Alle Maturitätsprüfungen werden in der Sprache abgelegt, in der das betreffende Fach unterrichtet wurde.
2 Die fachliche Beurteilung der mündlichen Prüfungen erfolgt unabhängig von der Sprachkompetenz.
3 Im Maturitätszeugnis wird das Prädikat «zweisprachige Matur» vermerkt, wenn die im Lehrplan umschriebenen Kriterien erfüllt sind.
4 Für die Beurteilung der Sprachkompetenz im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien kann eine zweite Lehrperson mit der entsprechenden Sprachkompetenz beigezogen werden.
§ 18 Prüfungsnoten
1 Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
2 Die 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4 Die Prüfungsnote ist der nicht gerundete, arithmetische Mittelwert (Mittelwert) der einzelnen Prüfungsteile.
§ 19(10) Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnote in einem Fach ist das ungerundete Mittel aus folgenden Zeugnisnoten:
a. | falls ein abgeschlossenes Fach als Wahlkurs weitergeführt wurde: die Zeugnisnoten des Wahlkurses; |
b. | falls ein bis zum Ende der Schulzeit geführtes Fach als Wahlkurs belegt wurde: die letzten beiden Zeugnisnoten des Fachs und die Zeugnisnoten dieses Wahlkurses; |
c. | im Ergänzungsfach: die Zeugnisnoten des Ergänzungsfaches; |
d. | in allen andern Fällen: die letzten beiden Zeugnisnoten. |
§ 20 Maturitätsnoten
1 In jedem Maturitätsfach respektive Teilfach gemäss § 9 wird ein Mittelwert berechnet, wobei folgende Noten berücksichtigt werden:
a. | in den Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet: die Erfahrungsnote und die Prüfungsnote; |
b. | in den übrigen Fächern: die Erfahrungsnote. |
2 In den Schwerpunktfächern der Profile A und B wird der Mittelwert der Teilnoten gemäss Absatz 1 berechnet.(11)
3 In jedem Maturitätsfach ist der gemäss Absatz 1 oder 2 berechnete Mittelwert anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Maturitätsnote auf- oder abzurunden.
4 Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.
§ 21 Kontrolle der Noten
1 Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen veranlasst die Prüfungsleitung eine Kontrolle der Berechnung aller Maturitätsnoten zuhanden der Maturitätskonferenz.
2 Die Kontrollkonferenz setzt sich zusammen aus der Prüfungsleitung, allen Lehrerinnen und Lehrern, die Prüfungen abgenommen haben, und denjenigen, die in nicht geprüften Fächern oder Wahlkursen den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
§ 22 Schweigepflicht
Über die Aufgabenstellung darf vor den Prüfungen und über die Bewertung der einzelnen Prüfungen darf vor der Maturitätskonferenz keine Auskunft erteilt werden.
§ 23 Maturitätskonferenz
1 Die Maturitätskonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrates zusammen.
2 Sie tritt nach Abschluss der Prüfungen zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse zusammen.
3 An der Maturitätskonferenz nehmen die Mitglieder der Kontrollkonferenz gemäss § 21 Absatz 2 mit beratender Stimme teil.
4 Die Summe aller Abweichungen der Maturitätsnoten von der Note vier nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden festgestellt.(12)
5 Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 24 das Maturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.
§ 24(13) Erteilung des Maturitätszeugnisses
Das Maturitätszeugnis wird erteilt, wenn bei den 13 massgebenden Noten gemäss § 3a die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. | Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. |
b. | Höchstens vier Noten dürfen ungenügend sein (unter 4 liegen). |
§ 25 Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
1 Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis namens der Maturitätskonferenz schriftlich mit.
2 Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 29 zu versehen.
§ 26 Wiederholung der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal wiederholen.
2 In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen.
3 Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden Fächer mit Note 5 oder höher bei der Wiederholung angerechnet. Der Unterricht in diesen abgeschlossenen Fächern entfällt. Die Schulleitungskonferenz erlässt die Weisungen.
4 Auf die Wiederholung der Maturaarbeit kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers verzichtet werden. In diesem Fall wird die erreichte Note übernommen.(14)
§ 27 Nicht massgebende Fächer, Freifächer
1 In Wahlkursen, die nicht zu einem Maturitätsfach gehören, und in den Freifächern wird die auf die nächstliegende ganze oder halbe Note gerundete Erfahrungsnote oder der Vermerk «besucht» ins Maturitätszeugnis eingetragen.
2 Im nicht massgebenden Fach Sport wird die auf die nächstliegende ganze oder halbe Note gerundete Erfahrungsnote ins Maturitätszeugnis eingetragen.
3 Liegt die Erfahrungsnote genau in der Mitte zwischen zwei halben Noten, wird aufgerundet.
4 Auf die Erteilung des Maturitätszeugnisses haben diese Noten keinen Einfluss.
§ 28 Maturitätsausweise
Der Maturitätsausweis enthält:
a. | die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung; |
b. | den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; |
c. | den Schulcode und den Namen der Schule, die ihn ausstellt; |
d. | den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; |
e. | die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber das Gymnasium besucht hat; |
f.(15) | die Noten der zwölf Maturitätsfächer und die Einzelnoten in den Teilfächern der Profile A und B; |
g. | das Thema und die Note der Maturaarbeit; |
h. | die Ergänzungen gemäss § 27; |
i. | gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache; |
k. | die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Schule. |
§ 29 Rechtsmittel
Gegen einzelne Prüfungsnoten oder gegen das Nichtbestehen der Prüfung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde als Kopie beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz(16)). Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5'000 Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz(17)).
§ 30 Regelung für das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein
Die Maturitätsausweise enthalten die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und des Departementes für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn.
§ 31(18) Übergangsbestimmungen
Für die Maturitätsprüfungen 2008 im Schwerpunktfach Französisch gilt § 9 Absatz 4 (ohne Verweis auf § 9 Absatz 10) der Verordnung vom 15. Juli 2003(19) über die Maturitätsprüfungen.
§ 31a(20) Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. April 2008
1 Für die Maturitätsprüfungen bis zum Jahre 2009 gelten die § 4 Absatz 3, § 8 Absätze 1 - 7, § 9 Absätze 1 - 11, § 10 Absätze 5 und 6, § 11 Absatz 2, § 19, § 20 Absatz 2, § 23 Absatz 4, § 24, § 26 Absatz 4 und § 28 Buchstabe f der Verordnung in der Fassung vom 5. Juli 2005(21).
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Matur 2009 nicht bestehen, legen die Maturitätsprüfung 2010 nach der vorliegenden Verordnung ab.
3 Schülerinnen und Schüler, welche 2010 die Matur ablegen und ein Schuljahr repetiert haben, legen die Matur nach der vorliegenden Verordnung ab.
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Juli 2003(22) über die Maturitätsprüfungen wird aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
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1. Ergänzung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
2. Aufgehoben am 1. April 2008 (GS 36.556), mit Wirkung ab 1. August 2008.
3. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
4. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
5. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
6. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
7. Ergänzung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
8. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
9. Ergänzung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
10. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
11. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
12. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
13. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
14. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
15. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
16. GS 29.677, SGS 175
17. GS 35.327, SGS 175.11
18. Fassung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
19. GS 34.1100
20. Ergänzung vom 1. April 2008 (GS 36.556), in Kraft seit 1. August 2008.
21. GS 35.602
22. GS 34.1100, SGS 643.21