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Reglement | |
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SGS 643.161 || GS 35.0621 || Vom 7. Juni 2005 || In Kraft seit 1. August 2005 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 75 - 1.9.2005 |
Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien Baselland, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags vom 2. Juni/8. Juli 1998(1) über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien, beschliesst:
§ 1 Übertritt in eine 1. Klasse der Maturitätsabteilung
1 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick werden in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. | ein Notendurchschnitt von mindestens 4.7 im ersten Semester der 4. Klasse; |
b. | das Vorliegen der Voraussetzungen für das gewählte Schwerpunktfach; |
c. | eine fristgerechte Anmeldung. |
2 Schülerinnen und Schüler, welche im ersten Semester der 4. Klasse den Notendurchschnitt von 4.7 nicht erreicht haben, können sich provisorisch anmelden. Für eine definitive Aufnahme ist am Ende der 4. Klasse ein Notendurchschnitt von 4.7 vorausgesetzt. Dieser berechnet sich nach dem Vorgehen für den Übertritt an die Kantonsschulen des Kantons Aargau.
3 Schülerinnen und Schüler, welche nur im ersten Semester der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von 4.7 erreichen, werden provisorisch in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen.
4 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen für das gewählte Schwerpunktfach nicht erfüllen, können provisorisch aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet das Rektorat. Für die Wahl eines der Schwerpunktfächer Musik und Bildnerisches Gestalten findet eine besondere Eignungsabklärung durch die Bezirksschule und das Gymnasium statt.
§ 2 Übertritt in eine 1. Klasse der Fachmaturitätsschule
1 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick werden in die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule aufgenommen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. | ein Notendurchschnitt von mindestens 4.4 im ersten Semester der 4. Klasse; |
b. | eine fristgerechte Anmeldung. |
2 Schülerinnen und Schüler, welche im ersten Semester der 4. Klasse den Notendurchschnitt von 4.4 nicht erreicht haben, können sich provisorisch anmelden. Für eine definitive Aufnahme ist am Ende der 4. Klasse ein Notendurchschnitt von 4.4 vorausgesetzt. Dieser berechnet sich nach dem Vorgehen für den Übertritt an die Kantonsschulen des Kantons Aargau.
3 Schülerinnen und Schüler, welche nur im ersten Semester der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von 4.4 erreichen, werden provisorisch in die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule aufgenommen.
4 Schülerinnen und Schüler der Sekundarschulen des Fricktals werden provisorisch in die Fachmaturitätsschule aufgenommen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. | ein Promotionsdurchschnitt im ersten und im zweiten Semester von mindestens 5.0. (Der Notendurchschnitt berechnet sich nach der Promotionsordnung für die Volksschule des Kantons Aargau.) |
b. | eine Empfehlung der abgebenden Schule, |
c. | eine fristgerechte Anmeldung. |
§ 3 Schulort
1 Schulort gemäss Vertrag vom 2. Juni/8. Juli 1998(2) über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien ist Muttenz.
2 Im Zuge optimaler Klassenbildung bleibt die Verpflichtung zum Besuch eines anderen baselland-schaftlichen Gymnasiums vorbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2 Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 25. Juni 2002(3).
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1. GS 34.548, SGS 649.921
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